Stellv. Generalkommando
X, Armeekorps. Hannover, den 27. Nov. 1914,
Apt. IIIb. 41 724/3761.
Bekanntmachung*).
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 31, Juli
1914 betreffend die Erklärung des Kriegszustandes, des Ar-
titels 68 der Reichsverfassung und der §§ 4 und 9 des preu-
ßischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für den
Bezirk des X. Armeekorps folgendes:
§ 1.
Den im Bezirk des X. Armeekorps aufhältlichen aus-
ändischen Arbeitern beiderlei Geschlechts ist die Widersetzlichkeit
gegen die nach Lage der Sache billigen Anordnungen ihrer
Arbeit-, Quartier- oder Kostgeber, ihrer Vertreter oder der
von ihnen bestellten Aufseher verboten.
Soweit diese Arbeiter vertragsmäßig zu Arbeitsleistungen
verpflichtet sind, ist ihnen ferner die Niederlegung oder Ver-
weigerung der Arbeit verboten.
§ 2.
Wer dieses Verbot übertritt oder zu solcher Uebertretung
auffordert oder anreizt, wird, wenn die bestehenden Gesetze
seine höhere Freiheitstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu
einem Jahre bestraft.
§ 3.
Vorstehende Bestimmungen treten sofort in Kraft.
Der kommandierende General.
gez. v. Linde-Suden, General der Infanterie.
*) Siehe Befehl vom 1. Nov. 1915, Seite 51.
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