Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des X. Arrmeekorps. 1916 (1)

Stellv. Generalkommando 
X, Armeekorps. Hannover, den 27. Nov. 1914, 
Apt. IIIb. 41 724/3761. 
Bekanntmachung*). 
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 31, Juli 
1914 betreffend die Erklärung des Kriegszustandes, des Ar- 
titels 68 der Reichsverfassung und der §§ 4 und 9 des preu- 
ßischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für den 
Bezirk des X. Armeekorps folgendes: 
§ 1. 
Den im Bezirk des X. Armeekorps aufhältlichen aus- 
ändischen Arbeitern beiderlei Geschlechts ist die Widersetzlichkeit 
gegen die nach Lage der Sache billigen Anordnungen ihrer 
Arbeit-, Quartier- oder Kostgeber, ihrer Vertreter oder der 
von ihnen bestellten Aufseher verboten. 
Soweit diese Arbeiter vertragsmäßig zu Arbeitsleistungen 
verpflichtet sind, ist ihnen ferner die Niederlegung oder Ver- 
weigerung der Arbeit verboten. 
§ 2. 
Wer dieses Verbot übertritt oder zu solcher Uebertretung 
auffordert oder anreizt, wird, wenn die bestehenden Gesetze 
seine höhere Freiheitstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre bestraft. 
§ 3. 
Vorstehende Bestimmungen treten sofort in Kraft. 
Der kommandierende General. 
gez. v. Linde-Suden, General der Infanterie. 
*) Siehe Befehl vom 1. Nov. 1915, Seite 51. 
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