Allgemeine Gütergemeinschaft 8 1487—1491
werden können, so finden auf sie die bei der Errungenschaftsgemeinschaft
für das eingebrachte Gut des Mannes geltenden
Vorschriften, mit Ausnahme des 8§ 1524, entsprechende Anwendung.““)
1487. Die Rechte und Verbindlichkeiten des überlebenden
en sowie der anteilsberechtigten Ablömmlinge in Ansehung des
Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestimmen sich nach den
für die eheliche Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften der 88 1442
bis 1449, 1455 bis 1457, 1466; der überlebende Ehegatte ") hat die rechtliche
Stellung des Mannes, die anteilsberechtigten Abkömmlinge haben
die rechtliche Stellung der Frau.
Was der überlebende Ehegatte zu dem Gesamtgute schuldet oder aus
dem Gesamtgute zu fordern hat, ist erst nach der Been digung der
fortgesetzten Gütergemeinschaft zu leisten.
8 1488. ESesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergeneinschaft
sind die Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten
sowie solche Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehagatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten
der ehelichen Gütergemeinschaft waren.“)
§ 1489. Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten
Eütergemeinschaft haftet der überlebende Ehegatte perfönlich.
Soweit die persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten nur
infolge des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft trifft, finden
die für die Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung;“) an die Stelle des
Nachlasses tritt das Gesamtgut in dem Bestande, den es zur Zeit des Eintritts
der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat.
Eine persönliche Haftung der anteilsberechtigten Abkömmlinge
für die Verbindlichkeiten des verstorbenen oder des überlebenden
Ehegatten wird durch die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht
begründet.
8 1490. Stirbt ein anteilsberechtigter Ablömmling, so gehört
sein Anteil an dem Gesamtgute nicht zu seinem Nachlasse. Hinterläht
er Abkömmlinge, die anteilsberechtigt sein würden, wenn er den
verstorbenen Ehegatten nicht überlebt hätte, so treten die Abkömm.
linge an seine Stelle. Hinterläßt er solche Abkömmlinge
nicht, so wächst sein Anteil den übrigen anteilsberechtigten
Abkömmlingen und, wenn solche nicht vorhanden sind, dem überlebenden
Ehegatten an.
1491. Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann auf seinen
Anteil an dem Gesamtgute verzichten. Der Verzicht erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem für den Nachlaß des verstorbenen Ehegatten zuständigen
Gerichte; die Erklärung ist in öfsfentlich beglaubigter
Form abzugeben. Das Nachlaßgericht soll die Erklärung dem
überlebenden Ehegatten und den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen
mitteilen.
Der Verzicht kann auch durch Vertrag mit dem überlebenden
Ehegatten und den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen er-—
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