Volltext : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

260  Zuständigkeitsgesetz.  8  31.

sonderen  wissenschaftlichen,  historischen  oder  Kunstwerth
haben,  insbesondere  von  Archiben  oder  von  Theilen  der—

selben,  unterliegen  der  Genehmigung  des  Regierungs—
präsidenten.

Hinsichtlich  der  Verwaltung  der  Gemeindewaldungen
bewendet  es  bei  den  bestehenden  Bestimmungen.

§  16  Abs.  1  u.  2.

§.  31.  Im  Uebrigen  beschließt  der  Kreisausschuß,
soweit  die  Beschlußfassung  in  den  Gemeindeverfassungsgesetzen
  der  Aufsichtsbehörde  oder  —  in  der  Provinz
Hessen-Nassau  —  dem  Amtsbezirksrathe  zusteht,  über
die  Bestätigung  (Genehmigung)  von  Ortsstatuten  und
sonstigen,  die  ländlichen  Gemeindeangelegenheiten  betreffenden
  Gemeindebeschlüssen,  sowie  über  die  Herbeiführung
  und  erforderlichen  Falles  Anordnung  einer
Ergänzung  oder  Abänderung  der  in  Ansehung  der  Gemeindelasten
  oder  des  Gemeindestimmrechts  bestehenden
Ortsverfassung.

In  den  vorstehend  bezeichneten  Fällen  findet  neben
der  Beschlußfassung  des  Kreisausschusses  die  in  den  Gemeindeverfassungsgesetzen
  vorgeschriebene  Anhörung  des
Kreistages  nicht  mehr  statt.

Soweit  es  sich  um  die  Aufbringung  der  Gemeindeabgaben
  und  Dienste  handelt,  steht  aus  Gründen  des
ö  n  Intere  9  es  gegen  den  auf  Beschwerde  ergehenden
Beschluß  des  Bezirksausschusses  dem  Vorsitzenden  des
letzteren  die  Einlegung  der  weiteren  Beschwerde  an  die
brfer  des  Innern  und  der  Finanzen  zu.  Hierbei
finden  die  Bestimmungen  des  §.  123  des  Gesetzes  über
die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883
Anwendung.

Die  Bestätigung  (Genehmigung)  von  Gemeindebeschlüssen
  und  der  Erlaß  von  Anordnungen,  durch  welche
besondere  direkte  oder  indirekte  Gemeindesteuern  neu