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sonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth
haben, insbesondere von Archiben oder von Theilen der—
selben, unterliegen der Genehmigung des Regierungs—
präsidenten.
Hinsichtlich der Verwaltung der Gemeindewaldungen
bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen.
§ 16 Abs. 1 u. 2.
§. 31. Im Uebrigen beschließt der Kreisausschuß,
soweit die Beschlußfassung in den Gemeindeverfassungsgesetzen
der Aufsichtsbehörde oder — in der Provinz
Hessen-Nassau — dem Amtsbezirksrathe zusteht, über
die Bestätigung (Genehmigung) von Ortsstatuten und
sonstigen, die ländlichen Gemeindeangelegenheiten betreffenden
Gemeindebeschlüssen, sowie über die Herbeiführung
und erforderlichen Falles Anordnung einer
Ergänzung oder Abänderung der in Ansehung der Gemeindelasten
oder des Gemeindestimmrechts bestehenden
Ortsverfassung.
In den vorstehend bezeichneten Fällen findet neben
der Beschlußfassung des Kreisausschusses die in den Gemeindeverfassungsgesetzen
vorgeschriebene Anhörung des
Kreistages nicht mehr statt.
Soweit es sich um die Aufbringung der Gemeindeabgaben
und Dienste handelt, steht aus Gründen des
ö n Intere 9 es gegen den auf Beschwerde ergehenden
Beschluß des Bezirksausschusses dem Vorsitzenden des
letzteren die Einlegung der weiteren Beschwerde an die
brfer des Innern und der Finanzen zu. Hierbei
finden die Bestimmungen des §. 123 des Gesetzes über
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883
Anwendung.
Die Bestätigung (Genehmigung) von Gemeindebeschlüssen
und der Erlaß von Anordnungen, durch welche
besondere direkte oder indirekte Gemeindesteuern neu