Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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VIII. Für die Hinterlegung und Anwendung einer abgekürzten Aufschrift bei einer Telegraphen= 
anstalt ist eine Gebühr von 30 Mark für das Kalenderjahr im Voraus zu entrichten. Diese Ver- 
günstigung erlischt, falls die Verabredung nicht verlängert wird, mit dem Ablauf des 31. Dezember 
des Jahres, für welches die Gebühr entrichtet worden ist. 
IX. Als eine Abkürzung der Aufschrift wird auch angesehen, wenn der Empfänger verlangt, 
daß an ihn gerichtete Telegramme, ohne nähere Angaben in der Ausschrift, zu gewissen Zeiten in 
bestimmten Lokalen, z. B. an Wochentagen in dem Geschäftslokal, an Sonntagen in der Wohnung, 
oder zu gewissen Stunden in dem Komtoir, zu anderen in der Wohnung oder der Börse regelmäßig 
bestellt werden sollen. Die hierfür im Voraus zu entrichtende Gebühr beträgt ebenfalls 30 Mark 
für das Kalenderjahr; sie kommt auch dann zur Erhebung, wenn der betreffende Korrespondent für 
die an ihn gerichteten Telegramme mit der Telegraphenanstalt eine abgekürzte Aufschrift vereinbart hat. 
X. Telegramme, deren Ausschrift den in vorstehenden Punkten vorgesehenen Anforderungen 
nicht entspricht, sollen zwar dennoch zur Beförderung angenommen werden, jedoch nur auf Gefahr 
des Absenders. Der Absender kann eine nachträgliche Vervollständigung des Fehlenden nur gegen 
Aufgabe und Bezahlung eines neuen Telegramms beanspruchen. 
XI. Die Aufgabe von Telegrammen ohne Text ist zulässig. Die Unterschrift kann in ab- 
gekürzter Form geschrieben oder weggelassen werden. Die etwaige Beglaubigung der Unterschrift 
(vergl. unter Il) ist hinter dieselbe zu setzen. ß 
. 4. 
Aufgabe von Tele- I. Die Aufgabe von Telegrammen kann bei jeder für den Telegraphenverkehr eröffneten 
Garmen Telegraphenanstalt (auch brieflich) erfolgen. 
II. Telegramme können auch bei den Bahnposten, und zwar in der Regel mittels der an den 
Bahnpostwagen befindlichen Briefeinwürfe, zur Beförderung an die nächste Telegraphenanstalt ein- 
geliefert, sowie den Telegraphenboten und den Landbriefträgern bei der Bestellung von Telegrammen 
oder Postsendungen zur Besorgung der Aufgabe übergeben werden. 
III. An größeren Verkehrsorten können sämmtliche Postanstalten, auch wenn mit diesen eine 
Telegraphenbetriebsstelle nicht verbunden ist, zur Annahme von Telegrammen ermächtigt, auch kann 
die Benutzung der Briefkasten zur Auflieferung von Telegrammen gestattet werden. 
IV. Die Aufgabe von Telegrammen kann auch mittels Fernsprechers nach den darüber erlassenen 
besonderen Bestimmungen erfolgen. 
V. Bei der Mitnahme der Telegramme durch die Telegraphenboten und die Landbriefträger 
kommt eine Zuschlagsgebühr von 10 Pfennig für jedes Telegramm zur Erhebung. 
S. 5. 
Orte, nach welchen I. Telegramme können nach allen Orten aufgegeben werden, nach welchen die vorhandenen 
kregeramme ege Telegraphenverbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theile desselben die Gelegenheit 
können. zur Beförderung darbieten. 
II. Ist am Bestimmungsorte eine Telegraphenanstalt nicht vorhanden, so erfolgt die Weiter- 
beförderung von der äußersten bezw. der seitens des Aufgebers bezeichneten Telegraphenanstalt 
entweder durch die Post, oder durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten. Der Aufgeber eines 
Telegramms kann verlangen, daß dasselbe bis zu einer von ihm bezeichneten Telegraphenanstalt 
telegraphisch und von dort bis zum Bestimmungsorte durch die Post befördert werde. Die Ver- 
wendung von Eilboten zur Beförderung von Telegrammen zwischen Orten, in welchen Telegraphen- 
anstalten bestehen, ist dagegen ausgeschlossen. Ist keine Bestimmung über die Art der Weiter- 
beförderung getroffen, dann wählt die Ankunfts-Telegraphenanstalt die zweckmäßigste Art derselben 
nach ihrem besten Ermessen. Das Gleiche findet statt, wenn die vom Aufgeber angegebene Art 
der Weiterbeförderung sich als unausführbar erweist. 
8. 6. 
Dienhlunden der Die Telegraphenanstalten zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie für den Verkehr 
acsratin. mit dem Publikum offen zu halten sind, in vier Klassen, nämlich: 
a) Anstalten mit ununterbrochenem Dienst (Tag und Nacht), 
b) Anstalten mit verlängertem Tagesdienst (bis Mitternacht), 
Jc) Anstalten mit vollem Tagesdienst (bis 9 Uhr Abends), 
d) Anstalten mit beschränktem Tagesdienst.
	        
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