292 Zweites Buch. U. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.
einzelnen Geld darstellenden Sachen; darauf beruhen wichtige Rechtssätze,
wie z. B. diejenigen über das depositum irregulare. Die Vertretbarkeit
erstreckt sich keineswegs nur auf die einzelnen Stücke derselben
Sorte, sie umfaßt vielmehr bei den modernen Geldsystemen alle
zu einem Geldsysteme gehörigen Sorten. Auf dieser denkbar weitestgehenden
Vertretbarkeit beruht ferner der Rechtssatz, daß bei einer
Geldschuld, die auf eine bestimmte Münzsorte lautet, die unverschuldete
Unmöglichkeit der Leistung den Schuldner nicht, wie bei allen anderen
Sachen, von der Leistung befreit, sondern daß in diesem Falle die
Zahlung so zu leisten ist, wie wenn keine Münzsorte verabredet gewesen
wäre ($ 245 BGB). In ähnlicher Weise konmt diese aus der
Abwesenheit jedes spezifischen Gebrauchszweckes des Geldes geschöpfte
Gleichgültigkeit der Verabredung einer speziellen Geldsorte
in dem Rechtssatze zum Ausdruck, daß eine im Inlande zahlbare, in
ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld in Reichswährung
erfüllt werden kann, falls nicht ausdrücklich die Zahlung in ausländischer
Währung bedungen ist ($ 244 BGB, Art. 37 WO).
Hierher gehört ferner der Kreis von Rechtssätzen, nach denen
nur bei Geldschulden gesetzliche Zinsen vorgesehen sind. Nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuche ist z. B. eine Geldschuld während des Verzugs
mit 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der
Gläubiger nicht aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen
kann; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist dabei
nicht ausgeschlossen ($ 288). Ebenso ist der Käufer verpflichtet, den
(in Geld bestehenden) Kaufpreis von dem Zeitpunkte an, von welchen
an die Nutzungen des gekauften Gegenstandes ihm gebühren, mit
4 Prozent zu verzinsen, sofern nicht der Kaufpreis gestundet ist
($ 452). Desgleichen ist Verzinsung vorgeschrieben für den Geldbetrag,
der wegen Eintziehung oder Beschädigung einer Sache zu erlegen
ist, und zwar von dem Zeitpunkte an, der der Bestimmung des
Wertes zugrunde gelegt wird ($ 849). Schließlich sei erwähnt, daß
der Vormund, wenn er das Geld des Mündels für sich verwendet, den
Betrag von der Zeit der Verwendung an verzinsen muß ($ 1854). —
Im Gegensatz dazu tritt in allen Fällen, in denen es sich nicht um
eine Geldschuld handelt, z. B. beim Verzuge einer nicht in Geld
bestehenden Leistung oder bei dem zu Unrecht entzogenen Gebrauche
einer nicht Geld darstellenden Sache, eine Entschädieung des Gläubigers
usw. nur insoweit ein, als dieser die Höhe des Schadens
nach weist.
Es wird mithin vorausgesetzt, daB es bei Geldschulden im Falle
des Verzugs usw. des besonderen Nachweises eines Schadens bis zu
einer bestimmten Höhe nicht bedürfe, während der Nachweis eines
Schadens und der Höhe des Schadens in allen übrigen Fällen für