Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

292  Zweites  Buch.  U.  Abschnitt.  Das  Geld  in  der  Rechtsordnung.

einzelnen  Geld  darstellenden  Sachen;  darauf  beruhen  wichtige  Rechtssätze,
  wie  z.  B.  diejenigen  über  das  depositum  irregulare.  Die  Vertretbarkeit
  erstreckt  sich  keineswegs  nur  auf  die  einzelnen  Stücke  derselben
  Sorte,  sie  umfaßt  vielmehr  bei  den  modernen  Geldsystemen  alle
zu  einem  Geldsysteme  gehörigen  Sorten.  Auf  dieser  denkbar  weitestgehenden
  Vertretbarkeit  beruht  ferner  der  Rechtssatz,  daß  bei  einer
Geldschuld,  die  auf  eine  bestimmte  Münzsorte  lautet,  die  unverschuldete
Unmöglichkeit  der  Leistung  den  Schuldner  nicht,  wie  bei  allen  anderen
Sachen,  von  der  Leistung  befreit,  sondern  daß  in  diesem  Falle  die
Zahlung  so  zu  leisten  ist,  wie  wenn  keine  Münzsorte  verabredet  gewesen
  wäre  ($  245  BGB).  In  ähnlicher  Weise  konmt  diese  aus  der
Abwesenheit  jedes  spezifischen  Gebrauchszweckes  des  Geldes  geschöpfte
  Gleichgültigkeit  der  Verabredung  einer  speziellen  Geldsorte
in  dem  Rechtssatze  zum  Ausdruck,  daß  eine  im  Inlande  zahlbare,  in
ausländischer  Währung  ausgedrückte  Geldschuld  in  Reichswährung
erfüllt  werden  kann,  falls  nicht  ausdrücklich  die  Zahlung  in  ausländischer
  Währung  bedungen  ist  ($  244  BGB,  Art.  37  WO).

Hierher  gehört  ferner  der  Kreis  von  Rechtssätzen,  nach  denen
nur  bei  Geldschulden  gesetzliche  Zinsen  vorgesehen  sind.  Nach  dem
Bürgerlichen  Gesetzbuche  ist  z.  B.  eine  Geldschuld  während  des  Verzugs
  mit  4  vom  Hundert  für  das  Jahr  zu  verzinsen,  soweit  der
Gläubiger  nicht  aus  einem  anderen  Rechtsgrunde  höhere  Zinsen  verlangen
  kann;  die  Geltendmachung  eines  weiteren  Schadens  ist  dabei
nicht  ausgeschlossen  ($  288).  Ebenso  ist  der  Käufer  verpflichtet,  den
(in  Geld  bestehenden)  Kaufpreis  von  dem  Zeitpunkte  an,  von  welchen
an  die  Nutzungen  des  gekauften  Gegenstandes  ihm  gebühren,  mit
4  Prozent  zu  verzinsen,  sofern  nicht  der  Kaufpreis  gestundet  ist
($  452).  Desgleichen  ist  Verzinsung  vorgeschrieben  für  den  Geldbetrag,
  der  wegen  Eintziehung  oder  Beschädigung  einer  Sache  zu  erlegen
  ist,  und  zwar  von  dem  Zeitpunkte  an,  der  der  Bestimmung  des
Wertes  zugrunde  gelegt  wird  ($  849).  Schließlich  sei  erwähnt,  daß
der  Vormund,  wenn  er  das  Geld  des  Mündels  für  sich  verwendet,  den
Betrag  von  der  Zeit  der  Verwendung  an  verzinsen  muß  ($  1854).  —
Im  Gegensatz  dazu  tritt  in  allen  Fällen,  in  denen  es  sich  nicht  um
eine  Geldschuld  handelt,  z.  B.  beim  Verzuge  einer  nicht  in  Geld
bestehenden  Leistung  oder  bei  dem  zu  Unrecht  entzogenen  Gebrauche
einer  nicht  Geld  darstellenden  Sache,  eine  Entschädieung  des  Gläubigers
  usw.  nur  insoweit  ein,  als  dieser  die  Höhe  des  Schadens
nach  weist.

Es  wird  mithin  vorausgesetzt,  daB  es  bei  Geldschulden  im  Falle
des  Verzugs  usw.  des  besonderen  Nachweises  eines  Schadens  bis  zu
einer  bestimmten  Höhe  nicht  bedürfe,  während  der  Nachweis  eines
Schadens  und  der  Höhe  des  Schadens  in  allen  übrigen  Fällen  für