Landesverwaltungsgesetz. §§ 140—142. 81
Zustimmung nicht innerhalb drei Monaten nach dem Tage
der Publikation der Polizeivorschrift ertheilt, so hat der
Oberpräsident beziehungsweise der Regierungspräsident
die Vorschrift außer Kraft zu setzen.
— Bisher Organis. Ges. 1 75.—
Für Berlin § 43 Abs. 1 u. 3.
§. 140. Polizeivorschriften der in den 88. 136, 137
und 138 bezeichneten Art sind unter der Bezeichnung
„Polizeiverordnung“ und unter Bezugnahme auf die Bestimmungen
des §. 136 beziehungsweise der §8. 137 oder
138, sowie in den Fällen des §. 137 auf die in demselben
angezogenen gesetzlichen Bestimmungen durch die
Amtsblätter derjenigen Bezirke bekannt zu machen, in
welchen dieselben Geltung erlangen sollen.
— Disher Org#enis. Ges. 8 76. —
Verkündigung § 144 Abs. 2.
§. 141. Ist in einer gemäß §. 140 verkündeten Polizeiverordnung
der Zeitpunkt bestimmt, mit welchem dieselbe
in Kraft treten soll, so ist der Anfang ihrer Wirksamkeit
nach dieser Bestimmung zu beurtheilen, enthält aber die
verkündete Polizeiverordnung eine solche Zeitbestimmung
nicht, so beginnt die Wirksamkeit derselben mit dem achten
Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem
das betreffende Stück des Amtsblatts, welches die Polizeiverordnung
verkündet, ausgegeben worden ist.
— Bisher Organis. Ges. 8 77.—
§. 142. Der Landrath ist befugt, unter Zustimmung
des Kreisausschusses nach Maßgabe der Vorschriften des
Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850
beziehungsweise der Verordnung vom 20. September 1867
und des Lauenburgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870
für mehrere Ortspolizeibezirke oder für den ganzen Umfang
des Kreises gültige Polizeivorschriften zu erlassen
Berw.-Org.-Gesetze. 2. Aufl. 6