Metadata : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

Landesverwaltungsgesetz.  §§  140—142.  81

Zustimmung  nicht  innerhalb  drei  Monaten  nach  dem  Tage
der  Publikation  der  Polizeivorschrift  ertheilt,  so  hat  der
Oberpräsident  beziehungsweise  der  Regierungspräsident
die  Vorschrift  außer  Kraft  zu  setzen.
—  Bisher  Organis.  Ges.  1  75.—
Für  Berlin  §  43  Abs.  1  u.  3.

§.  140.  Polizeivorschriften  der  in  den  88.  136,  137
und  138  bezeichneten  Art  sind  unter  der  Bezeichnung
„Polizeiverordnung“  und  unter  Bezugnahme  auf  die  Bestimmungen
  des  §.  136  beziehungsweise  der  §8.  137  oder
138,  sowie  in  den  Fällen  des  §.  137  auf  die  in  demselben
  angezogenen  gesetzlichen  Bestimmungen  durch  die
Amtsblätter  derjenigen  Bezirke  bekannt  zu  machen,  in
welchen  dieselben  Geltung  erlangen  sollen.

—  Disher  Org#enis.  Ges.  8  76.  —

Verkündigung  §  144  Abs.  2.

§.  141.  Ist  in  einer  gemäß  §.  140  verkündeten  Polizeiverordnung
  der  Zeitpunkt  bestimmt,  mit  welchem  dieselbe
in  Kraft  treten  soll,  so  ist  der  Anfang  ihrer  Wirksamkeit
nach  dieser  Bestimmung  zu  beurtheilen,  enthält  aber  die
verkündete  Polizeiverordnung  eine  solche  Zeitbestimmung
nicht,  so  beginnt  die  Wirksamkeit  derselben  mit  dem  achten
Tage  nach  dem  Ablaufe  desjenigen  Tages,  an  welchem
das  betreffende  Stück  des  Amtsblatts,  welches  die  Polizeiverordnung
  verkündet,  ausgegeben  worden  ist.

—  Bisher  Organis.  Ges.  8  77.—

§.  142.  Der  Landrath  ist  befugt,  unter  Zustimmung
des  Kreisausschusses  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des
Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung  vom  11.  März  1850
beziehungsweise  der  Verordnung  vom  20.  September  1867
und  des  Lauenburgischen  Gesetzes  vom  7.  Januar  1870
für  mehrere  Ortspolizeibezirke  oder  für  den  ganzen  Umfang
  des  Kreises  gültige  Polizeivorschriften  zu  erlassen

Berw.-Org.-Gesetze.  2.  Aufl.  6