Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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Wenn Weizen= oder Roggenmehl mit dem Anspruch auf Zollnachlaß zur Ausgangsabfertigung 
gestellt wird, welches unter einem höheren Ausbeuteverhältniß als 75 Prozent oder 65 Prozent gewonnen 
worden ist, so ist zur Vermeidung der gesetzlichen Strafe das thatsächliche Ausbeuteverhältniß vorher in 
Spalte 2 der Ausfuhranmeldung zu erklären. Die Abschreibung im Zollkonto erfolgt alsdann nach 
Maßgabe dieser Erklärung, deren Richtigkeit auf Erfordern nachzuweisen ist. 
Wird Mehl aus Hafer, Gerste, Mais, Buchweizen oder Hülsenfrüchten, wird Malz aus Hafer 
oder Roggen oder werden aus Getreide oder Hülsenfrüchten andere Fabrikate (Schrot, Graupen, Gries, 
Grütze 2c.) hergestellt, so erfolgt die Festsetzung des Ausbeuteverhältnisses für jede einzelne Fabrikations- 
anstalt auf Grund besonderer Ermittelungen seitens der Direktivbehörde. 
Jür Mühlen und Mälzereien, welche auf den Antrag ihrer Inhaber unter stehende steuerliche 
Kontrole gestellt sind, kann mit Zustimmung der Direktivbehörde das thatsächliche Ausbeuteverhältniß in 
Rechnung gestellt werden. 
S. 10. 
Bei der Ausfuhr von Mehlgemischen aus verschiedenen Getreidearten besteht kein Anspruch auf 
Zollvergünstigung. 
8. 11. 
Die Entziehung des Zollkontos hat zu erfolgen, wenn dasselbe ohne die Unterlage einer ange- 
messenen Ausfuhr wesentlich zur Gewinnung einer verlängerten Gefällestundung mißbraucht wird, oder 
wenn Fabrikate der Müllerei oder Mälzerei, welche nicht in der betreffenden Gewerbsanstalt hergestellt 
sind, zur Abfertigung mit dem Anspruch auf Zollnachlaß gestellt werden, oder wenn in sonstiger Weise 
eine Hinterziehung des Zolles seitens des Gewerbtreibenden oder seiner Angestellten unternommen wird. 
Dieselbe hat ferner in der Regel dann zu erfolgen, wenn von dem Gewerbtreibenden oder seinen An- 
gestellten gegen die Bestimmung im ersten Absatze des §. 4 verstoßen wird oder aber wiederholt Ordnungs- 
widrigkeiten begangen werden. 
S. 12. 
Inhabern von Mühlen oder Mälzereien, welchen die im Vorstehenden behandelte Erleichterung 
gewährt ist, werden bei der Ausfuhr oder Niederlegung (S. 1 Absatz 3) ihrer Fabrikate Einfuhrscheine 
gemäß §. 7 Ziffer 1 des Zolltarifgesetzes über eine den festgesetzten Ausbeutesätzen entsprechende Getreide- 
menge ertheilt, sofern sie diese Vergünstigung an Stelle des im §. 8 vorgesehenen Erlasses des Eingangs- 
zolls für eine der Ausfuhr entsprechende Menge zur Mühle oder Mälzerei gebrachten ausländischen 
Getreides beantragen. Dieser Antrag ist in Spalte 7 der Ausfuhranmeldung (Muster B beziehungs- 
weise B 1) zu stellen. Zur Abferligung ist die Hebestelle befugt. Im Uebrigen regelt sich das Verfahren 
nach den Vorschriften in den §§. 9 und 10 und die Behandlung der Einfuhrscheine nach den hierüber 
erlassenen Beslimmungen. 
Bei der Ertheilung von Einfuhrscheinen für ausgeführte Fabrikate ist der Zollberechnung der 
Zollsatz, welchem Getreide der betreffenden Art vertragsmäßig unterliegt, zu Grunde zu legen. 
Bei den nach F. 8 vorzunehmenden vierteljährlichen Abrechnungen sind diejenigen Getreidemengen, 
für welche Einfuhrscheine ertheilt sind, von der Anschreibung nicht mit in Abzug zu bringen. 
§. 13. 
Zuvwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Regulativs werden, soweit nicht die im §. 4 
bezeichnete Strafe oder die Strafen der 88. 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in 
Gemäßheit des §. 152 daselbst mit einer Ordnungsstrafe bis zu Einhundertundfünfzig Mark geahndet. 
8. 14. 
Das gegenwärtige Regulativ tritt am 1. Januar 1898 in Kraft. 
 
	        
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