Contents : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Einundzwanzigster Jahrgang. 1905. (46)

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ertheilten  Vorschristen  innerhalb  vier  Wochen  nach  Eintritt  des  Falls  beziehungsweise

  nach  dem  Schluhß  eines  Quartals  oder
.  den  in  den  88.  25  und  26  Absatz  2  des  Bundesgesetzes  wegen  alljährlicher  Einreichung

  eines  vollständigen  alphabetisch  geordneten  Mitgliederverzeichnisses  und

wegen  Veröffentlichung  einer  Bilanz  des  verflossenen  Geschäftsjahres  rc.  ertheilten

Vorschriften

innerhalb  der  dort  bestimmten  Zeitfristen

nachzukommen  unterläßt  und  nicht  darzuthun  vermag,  daß  ihn  hierbei  kein  Verschulden

  trifft,  verfällt,  ohne  daß  es  einer  vorhergehenden  Androhung  bedarf,  in

eine  Individualstrafe  von  Einem  bis  Zehn  Thalern.
Das  Gericht  hat  bei  Erkennung  dieser  Strafe  dem  Betheiligten  für  den  Fall,  daß
er  binnen  einer  zu  bestimmenden  Frist  die  vorgeschriebene  Handlung  nicht  ordnungsgemäß
  nachholt,  eine  höhere  Geldstrafe  anzudrohen  und  damit  so  lange  fortzufahren,  bis
die  gesetzliche  Anordnung  befelgt  oder  deren  Voraussetzung  weggefallen  ist.

Die  Geldstrafen  können  bis  zur  Höhe  von  je  zweihundert  Thalern  angedroht  und
verhängt  werden.
Wenn  der  Vorstand  beziehungsweise  die  Liquidatoren  einer  Genossenschaft  den  in

8.  31  Absatz  3,  8.  33,  Absatz  2,  88.  48,  52  bis  59  und  61  des  Bundesgesetzes  vom
4.  Juli  1868  ertheilten  Vorschriften  pünktlich  nachzugehen  unterlassen,  so  hat  das  Gericht
  die  Betheiligten  unter  Bestimmung  einer  entsprechenden  Frist  durch  Androhung  von
Individualstrafen  von  Einem  bis  Zehn  Thalern,  welche  bei  fernerer  ungerechtfertigter
Säumniß  im  Verhältnisse  zu  den  bereits  verwirkten  Strafen  angemessen  —  bis  zur  Höhe
von  je  zweihundert  Thalern  —  zu  erhöhen  sind,  zur  Erfüllung  ihrer  Doelicgengiurn  anzuhalten


Uchrigens  gilt  hinsichtlich  der  diesfallsigen  Verfuͤgungen  und  Erkenntnisse  und  ebenso
auch  hinsichtlich  der  Verhängung  der  in  §.  67  des  Bundesgesetzes  vom  4.  Juli  1868
erwähnten  Geldbußen  das  in  §.  28  sub  3  der  Ministerialverordnung  zu  Ausführung
des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuchs  vom  28.  März  1863  Verordnete.

8.  10.

Erwirbt  eine  eingetragene  Genossenschaft  Eigenthum  an  Grundstuͤcken,  Pfandrechte
oder  sonstige  der  Eintragung  in  die  Grund=  und  Hypotheken-Bücher  sähige  Rechte,  so
finden  hinsichtlich  der  Eintragung  in  diese  Bücher  die  Vorschriften  in  den  §§.  12  bis  15
des  Einführungsgesetzes  zum  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuche  vom  23.  Febr.  1863
und  der  Ministerial-Verordnung  zu  Ausführung  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuchs
  r2c.  vom  28.  März  1863  soweit  thunlich,  analoge  Anwendung.