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vom 20. Juni 1888 unter Anwendung des britischen Abzugsverfahrens für die
Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume ausgestellten Spezialmeßbriefe. Deutsche Dampf-
schiffe, welche nicht einen solchen Spezialmeßbrief, sondern nur einen vor dem 1. Juli
1895 ausgestellten regelmäßigen Meßbrief besitzen, können behufs Ermittelung des
für die Entrichtung der Schiffsabgaben maßgebenden Netto-Raumgehalts die Feststellung
der Abzüge für die Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume nach den Vorschriften der
griechischen Verordnung vom 12. Februar 1878 verlangen.
3. Soweit nach Vorstehendem eine theilweise Nachvermessung erforderlich ist, ist dieselbe auf das
Maß des Nothwendigsten zu beschränken; die Gebühren für diese Nachvermessung werden
nur für die thatsächlich vermessenen Räume berechnet.
Berlin, den 13. Februar 1897.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Rothe.
Bestimmungen
über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und den Vereinigten
Staaten von Amerika.
Nachdem in Folge des Inkrafttretens der deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895
und des amerikanischen Vermessungsgesetzes vom 2. März 1895 zwischen dem Deutschen Reich und den
Vereinigten Staaten von Amerika eine Verständigung wegen gegenseitiger Anerkennung der Schiffsmeß-
briefe stattgefunden hat, werden die Schiffe der beiderseitigen Handelsmarinen, wie folgt, behandelt:
1. In deutschen Häfen werden die nationalen Meßbriefe amerikanischer Schiffe ohne
Nachvermessung anerkannt. Sind jedoch Abzüge oder Ausschlüsse vom Brutto-Raumgehalt
gemacht, welche nach der deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 nicht
zulässig sind, so ist deren Betrag dem in dem amerikanischen Meßbriefe nachgewiesenen
Netto-Raumgehalt hinzuzusetzen.
Amerikanische Schiffe, deren Meßbriefe vor dem 1. April 1895 ausgestellt sind, können
behufs Feststellung des für die Entrichtung der Schiffsabgaben maßgebenden Netto-Raum-
gehalts die Nachvermessung der Maschinen-, Kessel- und Kohlenräume nach den Vorschriften
der §§. 14B und 15 der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 sowie ferner den
Abzug des erforderlichenfalls durch Nachvermessung zu ermittelnden Inhalts der Räume
für den Schiffsführer und für die Bootsmannsvorräthe verlangen.
2. In Häfen der Vereinigten Staaten von Amerika werden die nationalen Meßbriefe
deutscher Schiffe ohne Nachvermessung anerkannt. Sind jedoch Abzüge oder Ausschlüsse
vom Brutto-Raumgehalt gemacht, welche nach dem amerikanischen Vermessungsgesetz vom
2. März 1895 nicht zulässig sind, so wird deren Betrag dem in dem deutschen Meßbriefe
nachgewiesenen Netto-Raumgehalt hinzugesetzt.
Deutsche Schiffe, deren Meßbriefe vor dem 1. Juli 1895 ausgestellt sind, können
behufs Feststellung des für die Entrichtung der Schiffsabgaben maßgebenden Netto-Raum-
gehalts die Nachvermessung nach dem amerikanischen Vermessungsgesetze vom 2. März 1895
verlangen und die durch dieses Gesetz zugelassenen Abzüge in Anspruch nehmen. Für diese
Nachvermessung kommen insbesondere die Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume der Dampf-
schiffe, sowie die nach dem amerikanischen Gesetze abzugsfähigen, nach den älteren deutschen
Schiffsvermessungsordnungen aber nicht abzugsfähigen Räume für den Schiffsführer und
die Bootsmannsvorräthe in Betracht.
Berlin, den 20. Februar 1897.
Der Reich-kanzler.
Im Auftrage: Rothe.