Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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vom 20. Juni 1888 unter Anwendung des britischen Abzugsverfahrens für die 
Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume ausgestellten Spezialmeßbriefe. Deutsche Dampf- 
schiffe, welche nicht einen solchen Spezialmeßbrief, sondern nur einen vor dem 1. Juli 
1895 ausgestellten regelmäßigen Meßbrief besitzen, können behufs Ermittelung des 
für die Entrichtung der Schiffsabgaben maßgebenden Netto-Raumgehalts die Feststellung 
der Abzüge für die Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume nach den Vorschriften der 
griechischen Verordnung vom 12. Februar 1878 verlangen. 
3. Soweit nach Vorstehendem eine theilweise Nachvermessung erforderlich ist, ist dieselbe auf das 
Maß des Nothwendigsten zu beschränken; die Gebühren für diese Nachvermessung werden 
nur für die thatsächlich vermessenen Räume berechnet. 
Berlin, den 13. Februar 1897. 
  
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Rothe. 
  
Bestimmungen 
über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und den Vereinigten 
Staaten von Amerika. 
Nachdem in Folge des Inkrafttretens der deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 
und des amerikanischen Vermessungsgesetzes vom 2. März 1895 zwischen dem Deutschen Reich und den 
Vereinigten Staaten von Amerika eine Verständigung wegen gegenseitiger Anerkennung der Schiffsmeß- 
briefe stattgefunden hat, werden die Schiffe der beiderseitigen Handelsmarinen, wie folgt, behandelt: 
1. In deutschen Häfen werden die nationalen Meßbriefe amerikanischer Schiffe ohne 
Nachvermessung anerkannt. Sind jedoch Abzüge oder Ausschlüsse vom Brutto-Raumgehalt 
gemacht, welche nach der deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 nicht 
zulässig sind, so ist deren Betrag dem in dem amerikanischen Meßbriefe nachgewiesenen 
Netto-Raumgehalt hinzuzusetzen. 
Amerikanische Schiffe, deren Meßbriefe vor dem 1. April 1895 ausgestellt sind, können 
behufs Feststellung des für die Entrichtung der Schiffsabgaben maßgebenden Netto-Raum- 
gehalts die Nachvermessung der Maschinen-, Kessel- und Kohlenräume nach den Vorschriften 
der §§. 14B und 15 der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 sowie ferner den 
Abzug des erforderlichenfalls durch Nachvermessung zu ermittelnden Inhalts der Räume 
für den Schiffsführer und für die Bootsmannsvorräthe verlangen. 
2. In Häfen der Vereinigten Staaten von Amerika werden die nationalen Meßbriefe 
deutscher Schiffe ohne Nachvermessung anerkannt. Sind jedoch Abzüge oder Ausschlüsse 
vom Brutto-Raumgehalt gemacht, welche nach dem amerikanischen Vermessungsgesetz vom 
2. März 1895 nicht zulässig sind, so wird deren Betrag dem in dem deutschen Meßbriefe 
nachgewiesenen Netto-Raumgehalt hinzugesetzt. 
Deutsche Schiffe, deren Meßbriefe vor dem 1. Juli 1895 ausgestellt sind, können 
behufs Feststellung des für die Entrichtung der Schiffsabgaben maßgebenden Netto-Raum- 
gehalts die Nachvermessung nach dem amerikanischen Vermessungsgesetze vom 2. März 1895 
verlangen und die durch dieses Gesetz zugelassenen Abzüge in Anspruch nehmen. Für diese 
Nachvermessung kommen insbesondere die Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume der Dampf- 
schiffe, sowie die nach dem amerikanischen Gesetze abzugsfähigen, nach den älteren deutschen 
Schiffsvermessungsordnungen aber nicht abzugsfähigen Räume für den Schiffsführer und 
die Bootsmannsvorräthe in Betracht. 
Berlin, den 20. Februar 1897. 
  
Der Reich-kanzler. 
Im Auftrage: Rothe. 
 
	        
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