Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Gemeindeabgaben  dieser  Art  wird  vorher  der  Begutachtung  der  nächsten
Gemeindeaussichtsbehörde  und  der  Prüfung  Unserer  Landesregierung  unterbreitet
  werden;
die  Vildung  neuer,  sowie  die  Abänderung  oder  völlige  Vereinigung  schon
bestehender  Gemeindeverbände  bedarf  Unserer  Genehmigung;
derselben  untkerliegt  auch  die  Abänderung  bestehender  Gemeindebezirke,  soweit
letztere  nicht  in  der  Zuweisung  oder  Ausscheidung  einzelner  nicht  mit  Wohnhäusern
  besetzter  Parzellen  besteht,  über  welche  Unsere  Landesregierung  zu
befinden  hat.

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Der  Zeitpunkt  des  Beginnes  der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  wird  durch  Verordnung
  der  Landesregierung  bestimmt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Geset  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  Unser  Fürstliches
  Insiegel  beidrücken  lassen.
Gegeben  Greiz,  den  6.  Mai  1834.
(L.  8.)  Heinrich  XXII.
Faber.

18.  Regierungs  Verordnung  vom  10.  Mai  1884,
Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze  vom  6.  Mai  1884  in  Betracht
hewisser  Abänderungen  der  Gemeindcordnung  vom  25.  Januar  18711  betreffend.

Mit  Sorcuissimi  Höchster  Genehmigung  wird  behufs  Erleichterung  und  Sicherung
einer  richtigen  Anwendung  mehrerer  Vorschriften  des  Gesezes  vom  6.  Mai  1884,  gewisse
Aenderungen  der  Gemeindeordnung  vom  25.  Jannar  1871  betreffend,  sowie  zu  dem  Zwecke
der  Ausführung  anderer  Vorschristen  desselben  Gesezes  verordnet,  was  folgt:

8.  1.
Zu  Art.  9  des  Gesttzes.

Es  bewendet  in  Ansehung  der  Zuständigkeit  der  Gemeindepolizei  der  Stadt  Greiz
bei  den  in  F.  21  der  Regierungsverordnung  vom  14.  April  1871  (Gesetz  Sammlung
S.  63)  getroffenen  Vorschriften,  insofern,  als  nach  denselben

die  Handhabung  der  wegen  der  Sonntagsfeier  und  wegen  Beschränkung  des
Tanzhaltens  bestehenden  geseblichen  Bestimmungen,
die  Uebernahme  und  Weiterbeförderung  von  Schüblingen,  das  Einschreiten  wider
unerlaubte  Auswanderung  und  deren  Beförderung,  sowie  die  Ueberwachung
des  Verfahrens  der  Auswanderungs-Agenluren
und
das  Einschreilen  gegen  Tumult
von  der  Zuständigkeit  der  Gemeinde-Polizei  innerhalb  des  Gemeindebezirks  Greiz  ausgeschlossen
  und  dem  Fürstlichen  Landrathsamte  vorbehalten  worden  ist.