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5. 22.
Die Vereinnahmung und Verausgabung des Betrags der von den Amtsstellen angenommenen
Einfuhrscheine erfolgt in derselben Weise wie die Vereinnahmung und Verausgabung der Steuervergütungs-
scheine, und zwar auch dann, wenn die Scheine nicht auf zu entrichtende Zollgefällc in Anrechnung gebracht,
sondern zur Einfuhr von Getreide ohne Zollentrichtung verwendet worden sind.
S. 23.
In den von den Direktivbehörden an den Ausschuß des Bundesraths für Rechnungswesen ein-
zusendenden Uebersichten der Einnahme an Zöllen sind in der Spalte 4 unter a die gezahlten Ausfuhr-
vergütungen (für Taback 2c.) und unter b die Beträge der in Anrechnung gekommenen Einfuhrscheine
nachzuweisen. Außerdem ist in der Spalte 16 der Betrag der von der Direktivbehörde ausgestellten
Einfuhrscheine in einer Summe anzugeben.
§. 24.
Dem Reichskanzler wird überlassen, die durch die Vorschriften zur Regelung der Abrechnungen 2c.
vom 3. April 1878 angeordneten Formulare III bis VIII entsprechend abzuändern.
§. 25.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, soweit nicht die Strafen der
§§. 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Gemäßheit des §. 152 daselbst mit einer
Ordnungsstrafe bis zu Einhundertund fünfzig Mark geahndet.
S. 26.
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. März 1898 in Kraft.