Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Bundesstaat Abgegeben den ten 18 
Haupt anmtsbezirk Nr. (des Abfertigungsregisters). 
DUndat. 
Anmeldung 
zur 
Getreide 
Ausfuhr Getreide. rs 
lr na von Mähzenfabril für welche ein Einfuhrschein 
in Anspruch genommen wird. 
D Uniterzeichnete erklär hiermit, die nachstehend verzeichneten Mengen an 
  
6% (wriRer en 12-m betsenden zi wollen ud . iir 
dieselben Einfuhrschein und zwar 
über kg 
über kEkEsg 
über EkE2#g 2c. 
in Anspruch. 
„den en 18. 
Die nachstehend aufgeführten Kolli mit Getreide (Mühlenfabrikat „ Malz) sind, sofern nicht der 
Anspruch auf Ertheilung eines Einfuhrscheins verloren gehen soll, den -Amte z n, 
· ; Ausgangsabfertigung 
bis zum mit unverletztem Verschlusse zur Aufnahme in die Niederlage 1 vorzuführen. 
2I „den ten 18 
Vermerke über veränderte Zestimmung der Waare. 
Ich beantrage, diese Anmeldung hier zu er- Genehmigt. 
lediien. „den #een 18 
,den.......ts".-.·.....·.................·. 18....·»»·»»···» Amt 
Eingetragen unter Nr. des 
Ich beantrage, diese Anmeldung zum Zwecke Registers und auf das HAnt zu 
der Weiterversendung der Waare an * „vnnter Erstreckung der Gültigkeitsfrist 
in... auf biszum...............·...........·..·...................·.. überwiesen.“) 
das ½*m -Amt i Verschluß .. 
zu überweisen.) i den tin 18 
, den. ten 18. HNNNnt. 
— — 
*) Der Ausstellung einer Annahmeerklärung seitens des Antragstellers (§. 24 des Begleitschein-Regulatios) bedarf es nicht. Das Überweisende 
Amt trägt die überwiesene Anmeldung, salls bei demselben ein Empfangsregister über Getrelde= 2c. Ausfuhranmeldungen nach Muster c geführt wird, in 
dteses Reglster, und zwar in Spalte 1 bis 5, mit einer entsprechenden Bemerkung in Spalte 10, anderenfalls aber nach der Bestimmung im §. 26 des 
Begleitschein-Regulative in das Begleitschein-Ausfertigungsregister ein und glebt dem Ausstellungsamte von der geschehenen Ueberweisung und der etwaigen 
Verlängerung der Gestellungsfrist Nachricht. Einer Müthellung über die Erledigung der Anmeldung seitens des Ausstellungsamts an das üÜberweisende 
Amt bedarf es gleichfalls nicht. 
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