Full text : Europäischer Geschichtskalender. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1881. (22)

Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Jan.  29.)  47

genden  Wortlaut:  „§  97.  Diejenigen,  welche  ein  Gewerbe  selbständig  betreiben,
  können  zu  einer  Innung  zusammentreten.  Aufgabe  der  neuen
Innungen  ist:  1)  die  Pflege  des  Gemeingeistes,  sowie  die  Aufrechterhaltung

und  Stärkung  der  Standesehre  unter  den  Innungsgenossen;  2)  die  Förderung  
des  gedeihlichen  Verhältnisses  zwischen  Meister  und  Gesellen,  sowie  die  Fürsorge
  für  das  Herbergswesen  der  Gesellen  und  für  die  Nachweisung  von
Gesellenarbeit;  3)  die  nähere  Regelung  des  Lehrlingswesens  und  der  Fürsorge
  für  die  technische  und  sittliche  Ausbildung  der  Lehrlinge;  4)  die  Entcheidung
  von  Streitigkeiten  der  in  §  120a  begeichneten  Art  zwischen  den
Innungsgenossen  und  den  Lehrlingen.  §  97a.  Die  Innungen  sind  befugt,
ihre  Wirksamkeit  auf  andere  den  Innungsmitgliedern  gemeinsame  gewerbliche
Interessen  der  in  §  97  bezeichneten  Art  auszudehnen.  Insbesondere  steht
ihnen  zu:  1)  Fachschulen  für  Lehrlinge  zu  errichten;  2)  zur  Förderung  der
gewerblichen  und  technischen  Ausbildung  der  Meister  und  Gesellen  geeignete
Einrichtungen  zu  treffen;  3)  Gesellen-  und  Meisterprüfungen  zu  veranstalten
und  über  die  Prüfungen  Zeugnisse  auszustellen;  4)  zur  Förderung  des  Gewerbebetriebs
  der  Innungsmitglieder  einen  gemeinschaftlichen  Geschäftsbetrieb
einzurichten;  5)  zur  Unterstützung  der  Innungsmitglieder  ihren  Angehörigen,
ihren  Gesellen  und  Lehrlingen  in  Fällen  der  Krankheit,  des  Todes,  der
Arbeitsunfähigkeit  oder  sonstiger  Bedürftigkeit  Cassen  einzurichten;  6)  Schiedsgerichte
  zu  errichten,  welche  berufen  sind,  Streitigkeiten  der  in  §  120.  bezeichneten
  Art  zwischen  den  Innungsmilgliedern  und  deren  Gesellen  an  Stelle
der  sonst  zuständigen  Behörden  zu  entscheiden.  §  98  handelt  von  dem  Bezirk
  einer  Innung,  98a,  985  und  98e  von  den  Statuten,  99  von  dem  Erwerb
  von  Grundstücken  und  dem  Eingehen  von  Verbindlichkeiten,  wie  folgt:
Die  Innung  kann  unter  ihrem  Namen  Rechte,  insbesondere  Eigenthum  und
andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken  erwerben,  Verbindlichkeiten  eingehen,
  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.  Für  alle  Verbindlichkeiten
der  Innung  haftet  den  Gläubigern  nur  das  Vermögen  der  Innung.
§  100.  Als  Innungsmitglieder  können  nur  Personen  aufgenommen  werden,
die  ein  Gewerbe,  für  welches  die  Innung  errichtet  ist,  in  dem  Innungsbezirke
  selbständig  betreiben  oder  in  einem  demselben  angehörenden  Betrieb
als  Werkmeister  oder  in  ähnlicher  Stellung  beschäftigt  sind;  andere  Personen
  können  als  Ehrenmitglieder  aufgenommen  werden.  Von  der  Ablegung
einer  Prüfung  kann  die  Aufnahme  nur  abhängig  gemacht  werden,  wenn
Art  und  Umfang  derselben  durch  das  Statut  geregelt  sind.  Gewerbetreibenden,
welche  den  gesetzlichen  und  statutarischen  Anforderungen  nachgekommen,  darf
die  Aufnahme  in  die  Innung  nicht  versagt  werden.  Der  Austritt  aus  der
Innung  ist  jederzeit  gestattet.  §  100a.  Die  Schiedsgerichte  müssen  mindestens
  aus  einem  Vorsitzenden  und  zwei  Beisitzenden  bestehen;  die  Beisitzer
müssen  zur  Hälfte  aus  den  Innungsmitgliedern,  zur  Hälfle  aus  deren  Gesellen
  entnommen  sein.  Der  Vorsitzende  wird  von  der  Aufsichtsbehörde  bestimmt;
  er  braucht  der  Innung  nicht  anzugehören.  Die  Annahme  der  Wahl
zum  Beisitzer  kann  aus  Gründen  abgelehnt  werden,  aus  welchen  die  Uebernahme
  einer  Vormundschaft  abgelehnt  werden  kann.  Wer  die  Annahme  ablehnt,
  ohne  zur  Ablehnung  berechtigt  zu  sein,  kann  von  der  Aufsichtsbehörde
durch  Ordnungsstrafen  zur  Annahme  angehalten  werden.  Gegen  die  Entscheidungen
  der  Schiedsgerichte  steht  nach  Maßgabe  des  §  1203  Abs.  2  die
Berufung  auf  den  Rechtsweg  offen.  §  100e.  Für  den  Bezirk  einer  Innung,
deren  Thätigleit  auf  dem  Gebiete  des  Lehrlingswesens  sich  bewährt  hat,
kann  durch  die  höhere  Verwaltungebehorde  nach  Anhörung  der  Aufsichtsbehörde
  bestimmt  werden:  1)  daß  Streitigkeiten  aus  den  Lehrverhältnissen
der  im  §  120a  bezeichneten  Art  auf  Anrufung  eines  der  streitenden  Theile
von  der  zuständigen  Innungsbehörde  auch  dann  zu  entscheiden  sind,  wenn