Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Jan. 29.) 47
genden Wortlaut: „§ 97. Diejenigen, welche ein Gewerbe selbständig betreiben,
können zu einer Innung zusammentreten. Aufgabe der neuen
Innungen ist: 1) die Pflege des Gemeingeistes, sowie die Aufrechterhaltung
und Stärkung der Standesehre unter den Innungsgenossen; 2) die Förderung
des gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meister und Gesellen, sowie die Fürsorge
für das Herbergswesen der Gesellen und für die Nachweisung von
Gesellenarbeit; 3) die nähere Regelung des Lehrlingswesens und der Fürsorge
für die technische und sittliche Ausbildung der Lehrlinge; 4) die Entcheidung
von Streitigkeiten der in § 120a begeichneten Art zwischen den
Innungsgenossen und den Lehrlingen. § 97a. Die Innungen sind befugt,
ihre Wirksamkeit auf andere den Innungsmitgliedern gemeinsame gewerbliche
Interessen der in § 97 bezeichneten Art auszudehnen. Insbesondere steht
ihnen zu: 1) Fachschulen für Lehrlinge zu errichten; 2) zur Förderung der
gewerblichen und technischen Ausbildung der Meister und Gesellen geeignete
Einrichtungen zu treffen; 3) Gesellen- und Meisterprüfungen zu veranstalten
und über die Prüfungen Zeugnisse auszustellen; 4) zur Förderung des Gewerbebetriebs
der Innungsmitglieder einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb
einzurichten; 5) zur Unterstützung der Innungsmitglieder ihren Angehörigen,
ihren Gesellen und Lehrlingen in Fällen der Krankheit, des Todes, der
Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit Cassen einzurichten; 6) Schiedsgerichte
zu errichten, welche berufen sind, Streitigkeiten der in § 120. bezeichneten
Art zwischen den Innungsmilgliedern und deren Gesellen an Stelle
der sonst zuständigen Behörden zu entscheiden. § 98 handelt von dem Bezirk
einer Innung, 98a, 985 und 98e von den Statuten, 99 von dem Erwerb
von Grundstücken und dem Eingehen von Verbindlichkeiten, wie folgt:
Die Innung kann unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigenthum und
andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, Verbindlichkeiten eingehen,
vor Gericht klagen und verklagt werden. Für alle Verbindlichkeiten
der Innung haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Innung.
§ 100. Als Innungsmitglieder können nur Personen aufgenommen werden,
die ein Gewerbe, für welches die Innung errichtet ist, in dem Innungsbezirke
selbständig betreiben oder in einem demselben angehörenden Betrieb
als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung beschäftigt sind; andere Personen
können als Ehrenmitglieder aufgenommen werden. Von der Ablegung
einer Prüfung kann die Aufnahme nur abhängig gemacht werden, wenn
Art und Umfang derselben durch das Statut geregelt sind. Gewerbetreibenden,
welche den gesetzlichen und statutarischen Anforderungen nachgekommen, darf
die Aufnahme in die Innung nicht versagt werden. Der Austritt aus der
Innung ist jederzeit gestattet. § 100a. Die Schiedsgerichte müssen mindestens
aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden bestehen; die Beisitzer
müssen zur Hälfte aus den Innungsmitgliedern, zur Hälfle aus deren Gesellen
entnommen sein. Der Vorsitzende wird von der Aufsichtsbehörde bestimmt;
er braucht der Innung nicht anzugehören. Die Annahme der Wahl
zum Beisitzer kann aus Gründen abgelehnt werden, aus welchen die Uebernahme
einer Vormundschaft abgelehnt werden kann. Wer die Annahme ablehnt,
ohne zur Ablehnung berechtigt zu sein, kann von der Aufsichtsbehörde
durch Ordnungsstrafen zur Annahme angehalten werden. Gegen die Entscheidungen
der Schiedsgerichte steht nach Maßgabe des § 1203 Abs. 2 die
Berufung auf den Rechtsweg offen. § 100e. Für den Bezirk einer Innung,
deren Thätigleit auf dem Gebiete des Lehrlingswesens sich bewährt hat,
kann durch die höhere Verwaltungebehorde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde
bestimmt werden: 1) daß Streitigkeiten aus den Lehrverhältnissen
der im § 120a bezeichneten Art auf Anrufung eines der streitenden Theile
von der zuständigen Innungsbehörde auch dann zu entscheiden sind, wenn