122 Obersirlchterliche Entscheidungen.
auf dem in Art. 24 Abs. 1 des VWG. vorgezeichneten
Wege die Schließung des Vereins herbeiführen (Pözl
a. a. O. S. 496); die weiblichen Mitglieder politischer
Vereine aber können, um dieser Mitgliedschaft willen
allein, nur nach Art. 20 mit 15 des Vereinsgesetzes gestraft
werden, mag der Verein nur aus Frauen bestehen
oder nicht. Bru.
Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Kgl.
Bayr. Obersten Landesgerichts in München.
Eivilrecht; Eivilproceß; Aichtstreitige Recht-spftege.
Forderungen gegen einen nicht mit Corporationsrechten
ausgestatteten, aufgelösten
Verein. Solidarische Haftung der einzelnen
Mitglieder. Der fragliche aufgelöste Landesverband
zählte zu jenen Personenvereinen, die, obwohl der Corporations-Rechte
entbehrend, im Rechtsleben allgemein in
mehrfacher Beziehung als Rechtssubject erachtet werden.
Als solcher konnte er durch seine Vorstandschaft den in
Rede stehenden Vertrag unter seinem Namen rechtswirksam
abschließen und auch auf Erfüllung desselben bei
Gericht belangt werden. Dieses ist aber zur Zeit der
Klags-Partei nicht mehr möglich, weil er sich schon zur
Zeit der Klagestellung aufgelöst hatte und nicht mehr
existirt. Da die Statuten des Vereins über Nachliquidationen
keine Bestimmungen enthalten, erübrigt nur die
Frage, an wen hat sich Kläger mit seiner in Haupt= und
Nebensache liquiden Forderung zu wenden. Diese Frage
kann nur nach dem Civilrechte, dem für den Fall maßgebenden
Boyr. Landrecht, beurtheilt werden.
Nach diesem muß der Verein als Societät aufgefaßt
werden, welche zwar einen idealen Zweck verfolgt, aber
auch eine vermögensrechtliche Seite hat; denn ohne