Contents : Blätter für Rechtsanwendung. LXI. Band. (61)

122  Obersirlchterliche  Entscheidungen.
auf  dem  in  Art.  24  Abs.  1  des  VWG.  vorgezeichneten
Wege  die  Schließung  des  Vereins  herbeiführen  (Pözl
a.  a.  O.  S.  496);  die  weiblichen  Mitglieder  politischer
Vereine  aber  können,  um  dieser  Mitgliedschaft  willen
allein,  nur  nach  Art.  20  mit  15  des  Vereinsgesetzes  gestraft
  werden,  mag  der  Verein  nur  aus  Frauen  bestehen
oder  nicht.  Bru.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.
Bayr.  Obersten  Landesgerichts  in  München.

Eivilrecht;  Eivilproceß;  Aichtstreitige  Recht-spftege.

Forderungen  gegen  einen  nicht  mit  Corporationsrechten
  ausgestatteten,  aufgelösten
Verein.  Solidarische  Haftung  der  einzelnen
Mitglieder.  Der  fragliche  aufgelöste  Landesverband
zählte  zu  jenen  Personenvereinen,  die,  obwohl  der  Corporations-Rechte
  entbehrend,  im  Rechtsleben  allgemein  in
mehrfacher  Beziehung  als  Rechtssubject  erachtet  werden.
Als  solcher  konnte  er  durch  seine  Vorstandschaft  den  in
Rede  stehenden  Vertrag  unter  seinem  Namen  rechtswirksam
  abschließen  und  auch  auf  Erfüllung  desselben  bei
Gericht  belangt  werden.  Dieses  ist  aber  zur  Zeit  der
Klags-Partei  nicht  mehr  möglich,  weil  er  sich  schon  zur
Zeit  der  Klagestellung  aufgelöst  hatte  und  nicht  mehr
existirt.  Da  die  Statuten  des  Vereins  über  Nachliquidationen
  keine  Bestimmungen  enthalten,  erübrigt  nur  die
Frage,  an  wen  hat  sich  Kläger  mit  seiner  in  Haupt=  und
Nebensache  liquiden  Forderung  zu  wenden.  Diese  Frage
kann  nur  nach  dem  Civilrechte,  dem  für  den  Fall  maßgebenden
  Boyr.  Landrecht,  beurtheilt  werden.

Nach  diesem  muß  der  Verein  als  Societät  aufgefaßt
werden,  welche  zwar  einen  idealen  Zweck  verfolgt,  aber
auch  eine  vermögensrechtliche  Seite  hat;  denn  ohne