Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Zweiter Uachtrag 
zu dem Verzeichnisse der auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 
zugelassenen Auswanderungs-Unternehmer (Central-Blatt 1898 S. 221, 273, 289). 
  
— 
  
Namen der Unternehmer. 
Häfen, 
über welche 
Auswanderer befördert werden 
Länder, 
nach welchen 
dürfen. 
Art der Beförderung. 
Besondere Bedingungen, 
deren Erfüllung dem 
Unternehmer auferlegt ist. 
  
1. Aktien-Gesellschaft Norddeutscher 
Lloyd in Bremen. 
  
  
  
  
Nach Transvaal und 
Capland, auch von 
Bremen nach Lon- 
don mit den Schiffen 
der Dampsschiff- 
fahrtsgesellschaft 
Argo in Bremen und 
von Southampton 
aus mit den Schiffen 
der englischen Castle- 
Linie. 
  
T) Der Unternehmer ist ver- 
pflichtet, mittellose Aus- 
wanderer, welche 
1. von ihm oder seinen 
Agenten zur Beförderung 
angenommen wordensind, 
aber aus irgend einem 
Grunde von Deutschland 
aus nicht weiterbefördert 
werden, oder 
2. von ihm wegen 
Abweisung vor der Lan- 
dung im überseeischen 
Hafen oder wegen nach- 
träglicher Ausweisung 
nach Deutschland zurück- 
befördert worden sind, — 
kostenfrei in ihren früheren 
Wohnort, oder, wenn 
dieser außerhalb des 
Deutschen Reichs liegt, 
bis an die Uebertritts- 
grenze zurückzubefördem 
und dafür aufzukommen, 
daß durch die Zurück- 
beförderung, Unterbrin- 
gung, Verpflegung oder 
Beerdigung solcher Aus- 
wanderer weder dem 
Deutschen Reiche noch 
einem Bundesstaat, einer 
deutschen Gemeinde oder 
einem deutschen Armen- 
verbande Kosten ent- 
stehen, sofern dies aber 
dennoch geschehen sollte, 
die entstehenden Kosten zu 
erstatten.
	        
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