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Zweiter Uachtrag
zu dem Verzeichnisse der auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897
zugelassenen Auswanderungs-Unternehmer (Central-Blatt 1898 S. 221, 273, 289).
—
Namen der Unternehmer.
Häfen,
über welche
Auswanderer befördert werden
Länder,
nach welchen
dürfen.
Art der Beförderung.
Besondere Bedingungen,
deren Erfüllung dem
Unternehmer auferlegt ist.
1. Aktien-Gesellschaft Norddeutscher
Lloyd in Bremen.
Nach Transvaal und
Capland, auch von
Bremen nach Lon-
don mit den Schiffen
der Dampsschiff-
fahrtsgesellschaft
Argo in Bremen und
von Southampton
aus mit den Schiffen
der englischen Castle-
Linie.
T) Der Unternehmer ist ver-
pflichtet, mittellose Aus-
wanderer, welche
1. von ihm oder seinen
Agenten zur Beförderung
angenommen wordensind,
aber aus irgend einem
Grunde von Deutschland
aus nicht weiterbefördert
werden, oder
2. von ihm wegen
Abweisung vor der Lan-
dung im überseeischen
Hafen oder wegen nach-
träglicher Ausweisung
nach Deutschland zurück-
befördert worden sind, —
kostenfrei in ihren früheren
Wohnort, oder, wenn
dieser außerhalb des
Deutschen Reichs liegt,
bis an die Uebertritts-
grenze zurückzubefördem
und dafür aufzukommen,
daß durch die Zurück-
beförderung, Unterbrin-
gung, Verpflegung oder
Beerdigung solcher Aus-
wanderer weder dem
Deutschen Reiche noch
einem Bundesstaat, einer
deutschen Gemeinde oder
einem deutschen Armen-
verbande Kosten ent-
stehen, sofern dies aber
dennoch geschehen sollte,
die entstehenden Kosten zu
erstatten.