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Anhang X 5. Verordnung vom 11. Juli 1891. 8 1. 569
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muß gleichzeitig einen im Inlande wohnhaften Vertreter bestellen.
Name und Wohnort des Vertreters werden in die Rolle eingetragen.
Der eingetragene Vertreter ist zur Vertretung des Schutzberechtigten.
in den das Gebrauchsmuster betreffenden Rechtsstreitigkeiten und zur
Stellung von Strafanträgen befugt. Der Ort, wo der Vertreter
seinen Wohnsitz hat, und in Ermangelung eines solchen der Ort, wo
das Patentamt seinen Sitz hat, gilt im Sinne des § 24 der Civilfroheordnung
als der Ort, wo der Vermögensgegenstand sich beindet.
8 14. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen
über die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts
werden durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des
Bundesraths getroffen.
§ 15. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1891 in Kraft.
X5
Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April
1891 und des Gesetzes, betr. den Schutz von Gebrauchsmustern,
vom 1. Juni 1891.
Vom 11. Juli 1891. (RGBl 349.) 25.Oktober 1899. (RGBl 661.)
29. April 1904. (RGBl 157.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c., verordnen auf Grund der Bestimmungen im § 17
des Patentgesetzes vom 7. April 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 79) und
un § 14 des Gesetzes, betr. den Schutz von Gebrauchsmustern, vom
1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 290) im Namen des Reichs,
nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
I. Patentangelegenheiten.
§ 1. Im Patentamt werden für die Patentanmeldungen vier
Abtheilungen gebildet,.? welche die Bezeichnung „Anmeldeabtheilung“
führen und durch den Zusatz J, II, III, IV unterschieden werden.
Jett § 23 (s. oben S. 550).
v Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom
April 1891. Vom 5. Juni 1897. (RGBl 473.)
thei § 1. Im Patentamte wird für die Patentanmeldungen eine weitere Abheilung
gebildet, welche die Bezeichnung
» Anmeldeabtheilung V
führt.
fü 8 2. Für Beschwerden gegen Beschlüsse der Anmeldeabtheilung V sowie
die Erstattung von Gutachten innerhalb des der Anmeldeabtheilung V zugewiesenen
Geschäftskreises ist die Beschwerdeabtheilung II zuständig.