Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

*•%  1898

LAV.  Verordnung
vom  25.  Februar  1898,
die  Aufstellung  und  Einrichtung  der  Verzeichnisse  in  Forst=  und  Feldrügesachen
  betreffend.

In  Ausführung  des  §  6  des  Nachtragsgesetzes  vom  heutigen  Tage  zu  dem
Gesebe  vom  27.  Dezember  1870  zum  Schutee  der  Holzungen,  Baumpflanzungen,
Wiesen,  Felder  und  Gärten,  sowie  zu  dem  Nachtragsgesetbe  vom  15.  März  1879
(Ges.-Samml.  1879  S.  80)  verordnen  wir  mit  Höchster  Genehmigung  Seiner
Durchlaucht  des  Fürsten  was  folgt:

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Die  mit  dem  Forstschutz  betrauten  Beamten  haben  die  Verzeichnisse,  deren
Führung  ihnen  nach  der  vorbezeichneten  Gesetesvorschrift  obliegt,  nach  Anlage  A

eviinzurichten.
Die  Spalten  1,  2,  4  und  5  sind  für  die  Einträge  der  Forstschutzbeamten,
die  Spalten  3  und  6  für  die  Einträge  des  Amtsauwalls,  die  Spallen  7  bis  10
für  die  Einträge  des  Gerichts  bestimmt.

82.

Die  Eintragungen  der  Anzeigen  sind  in  folgender  Weise  zu  bewirken.

In  der  Spalte  2  sind  genau  die  Personalien  des  Veschuldigten  einzutragen.
Für  die  Angabe  des  Lebensalters  kommt  in  Betracht,  daß  erkennbar  ist,  ob  der
Beschuldigte  über  12  Jahre  und  ob  er  über  oder  unter  18  Jahre  alt  ist.  Personen
  unter  12  Jahren  sind  als  Beschuldigte  nicht  eingutragen.

Mehrere  Beschuldigte,  die  bei  demselben  Straffalle  alo  Thäter,  Theilnehmer,
Begünstiger  oder  Hehler  betheiligt  sind,  sind  durch  fortlaufende  Buchstaben  erkenntlich
  zu  machen.

In  die  Spalte  4  sind  die  für  die  Beurtheilung  der  That  erheblichen  Thatsachen
  derart  einzutragen,  daß  sie  nach  den  unter  1--III  der  Ueberschrift  angegebenen
  Gesichtspunkten  gesondert  werden.