Von den Einreden. 387
letztgenannten Beweise sind eben so selbstständig,
wie der Beweis des Klaggrundes, lassen daher
selbst wieder einen Gegenbeweis zu, und unterscheiden
sich nur dadurch, daß sie häufig blos
eventuell auferlegt werden können. Gegenbeweis
aber ist derjenige Beweis, dessen Zweck ist, die
Beweieführung des Gegners zu vernichten ?); er
wird durch den Richter nur nachgelassen, nicht
auferlegt. Ein solcher Gegenbeweis kann aber
auf doppelte Art 4) geführt werden, entweder durch
Vernichtung der Beweiskraft der gegnerischen Beweismittel,
was man etwa den formellen, oder
durch Beweis des Gegentheils von dem Hauptbeweisthema,
was man den materiellen Gegenbeweis
nennen könnte. Mit Recht erklärt sich
Albrecht S. 197 dagegen, daß man häufig die
erste Art des Gegenbeweises übersehen hat, aber
er geht doch darin zu weit, daß er keine Verschiedenheit
der beiden Arten des Gegenbeweises annimmt.
Denn derjenige Gegenbeweis, welchen wir hier den
formellen genannt haben, setzt wahre Beweiseinreden
in dem sub IX a. E. entwickelten Sinne
voraus, hat darum ein anderes Thema, als der
Hauptbeweis, gegen den er gerichtet ist, und erlangt
dadurch eine Selbstständigkeit, die ihn in
vielen Beziehungen dem Hauptbeweise gleichstellt.
Insbesondere müssen für denselben alle gewöhnlichen
Beweismittel zulässig seyn, und der regelmäßig
allgemein ausgesprochene Satz, daß die
Eidesdelation beim Gegenbeweise ausgeschlossen
2) Gönner, I. c. S. 336. Albrecht, S. 196.
Gönner, S. 370. tech