Full text : Blätter für Rechtanwendung. III. Band (3)

Von  den  Einreden.  387

letztgenannten  Beweise  sind  eben  so  selbstständig,
wie  der  Beweis  des  Klaggrundes,  lassen  daher
selbst  wieder  einen  Gegenbeweis  zu,  und  unterscheiden
  sich  nur  dadurch,  daß  sie  häufig  blos
eventuell  auferlegt  werden  können.  Gegenbeweis
aber  ist  derjenige  Beweis,  dessen  Zweck  ist,  die
Beweieführung  des  Gegners  zu  vernichten  ?);  er
wird  durch  den  Richter  nur  nachgelassen,  nicht
auferlegt.  Ein  solcher  Gegenbeweis  kann  aber
auf  doppelte  Art  4)  geführt  werden,  entweder  durch
Vernichtung  der  Beweiskraft  der  gegnerischen  Beweismittel,
  was  man  etwa  den  formellen,  oder
durch  Beweis  des  Gegentheils  von  dem  Hauptbeweisthema,
  was  man  den  materiellen  Gegenbeweis
  nennen  könnte.  Mit  Recht  erklärt  sich
Albrecht  S.  197  dagegen,  daß  man  häufig  die
erste  Art  des  Gegenbeweises  übersehen  hat,  aber
er  geht  doch  darin  zu  weit,  daß  er  keine  Verschiedenheit
  der  beiden  Arten  des  Gegenbeweises  annimmt.
Denn  derjenige  Gegenbeweis,  welchen  wir  hier  den
formellen  genannt  haben,  setzt  wahre  Beweiseinreden
  in  dem  sub  IX  a.  E.  entwickelten  Sinne
voraus,  hat  darum  ein  anderes  Thema,  als  der
Hauptbeweis,  gegen  den  er  gerichtet  ist,  und  erlangt
  dadurch  eine  Selbstständigkeit,  die  ihn  in
vielen  Beziehungen  dem  Hauptbeweise  gleichstellt.
Insbesondere  müssen  für  denselben  alle  gewöhnlichen
  Beweismittel  zulässig  seyn,  und  der  regelmäßig
  allgemein  ausgesprochene  Satz,  daß  die
Eidesdelation  beim  Gegenbeweise  ausgeschlossen

2)  Gönner,  I.  c.  S.  336.  Albrecht,  S.  196.
Gönner,  S.  370.  tech