31. Bekanntmachung,
die mit der K. K. Oesterreichischen Regierung abgeschlossene Uebereinkunft
wegen der beichentransporte betreffend.
(Pullieirt in Nr. 73. des Amits= und Nachrichtsblattes.)
Mit der K. Oesterreichischen Regierung ist dießseits eine Ubereinkunft
wegen der benpiten Gestattung der Leichentranöporte in der, durch d egierungöverordnung
vem 14. Januar d. J. (Gesetsammlung Nr. 3) oreschubten
Weise abgeschlossen worden, welche mit dem 1. kommenden Monats in Kraft treten
soll.
Dieß wird zur Nachachtung mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht,
daß in der Oesterreichischen Monarchie die nachgenannten Behörden:
a) in Ungarn die Statthalterei-Abtheilungen,
5) in den P Kronländern die K. K. Statthalter und Landespräsidenten
H in der ilitar- Grenze die beiden K. K. Landes-General-Commando
n Agram und Temeswar
zur Kueninn von beichenpässen befugt sind.
Greiz, den 23. Juni 1359.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das.
Otto.
Detim. Kurxz.