Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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30.  Juni  1861  gültlg.  Für  die  Zeit  vom  1.  Juli  1861  an  findet  nach  Maßgabe  der
vorstehenden  Bestimmungen  eine  neue  Ermittelung  der  Prozent-Säße  Statt.

Kommission  zur  Ermittelung  der  Prozent-Sätze.
Art.  70.

Dle  Ermittelung  der  Prozent-Säße,  mit  welchen  die  einzelnen  Vereinsverwaltungen
an  der  Gesammt-Fahrposteinnahme  Theil  zu  nehmen  haben,  erfolgt  durch  eine  für  diesen
Zweck  zesmeaa  zusammentretende  Kommiston.

ue  Art  der  Zusammensetzung,  die  Zeit  des  Zusammentrittes,  der  Siz,  die  Leitung,
Gescäteühnn  u.  s.  w.  der  Kommission  wird  von  den  Vereinsverwaltungen  durch  besondere
  Verabredung  festgeseht.

Transit-Verhältnisse.
Art.  71.

Hinsichtlich  der  Berechnung  und  des  Bezuges  der  Porto-Antheile  für  Transit-Leistungen
  bleiben  auch  bei  künftigen  Ermittelungen  die  Verhältnisse  vor  dem  1.  Juli  1658,
wie  solche  bereits  bei  Ermittelung  der  jeht  geltenden  Prozent-Säße  berücksichtigt  worden
sind,  unter  nachfolgenden  Bestimmungen  maßgebend:

1)  Diejenigen  Strecken,  auf  denen  bis  zur  genannten  Zeit  ein  Transit  ohne  Bezug
von  Transit-Porto  oder  Transit-Vergütung  Stat  gesunden  hat,  bleiben  bei  Ermittelung
der  Einnahmeantheile  auch  künftig  außer  Betracht.

2)  Diejenigen  Steecken  dagegen,  auf  denen  das  volle  Transit-Porto  nach  Maßgabe
des  Vereins-Tarifes  bezogen  und  erhoben  wurde,  kommen  bei  der  Taxirung  behufs  Ermittelung
  des  Prozent.  Sapes  nach  ihrer  Länge  in  direkter  Entfernung  auch  künftig  zu
Gunsten  der  betreffenden  transitleistenden  Verwaltungen  in  Berechnung.

3)  Für  solche  Strecken,  auf  denen  Stat  des  vollen  Transit-Porlo  nur  eine  bestimmte,
  nach  den  einzelnen  Sendungen  bemessene  Quote  desselben  bezogen  wurde,  ist  der
Taxkrung  für  die  Prozentsatz-Ermittelung  auch  nur  diese  Quote  zum  Grunde  zu  legen.

4)  Für  diejenigen  Fälle,  in  welchen  für  den  Transit  Absindungssummen,  Pauschal-Vergütungen
  rc.  gezahlt  worden  sind,  wird  festgesetzt,

a.  daß  da,  wo  der  ursprünglichen  Bemessung  dieser  Absinkungssummen,  Pauschal-Vergütungen
  u.  s.  w.  eine  bestimmte  Quote  des  normalen  Transit-Porto  nachwelsbar
  zum  Grunde  llegt,  eben  dlese  Qote  für  die  Taxirung  zum  Zwecke  der
ProzentsatzErmittelung  maßgebend  ist,

daß  hingegen

b.  da,  wo  für  die  Abfindungssummen,  Pauschal-Vergütungen  u.  s.  w.  eine  solche

nachweisbare  Grundlage  fehlt,  während  der  Zeit  von  zwei  Monaten  für  die  auf