Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

31.  Bekanntmachung,
die  mit  der  K.  K.  Oesterreichischen  Regierung  abgeschlossene  Uebereinkunft
  wegen  der  beichentransporte  betreffend.
(Pullieirt  in  Nr.  73.  des  Amits=  und  Nachrichtsblattes.)

Mit  der  K.  Oesterreichischen  Regierung  ist  dießseits  eine  Ubereinkunft
wegen  der  benpiten  Gestattung  der  Leichentranöporte  in  der,  durch  d  egierungöverordnung
  vem  14.  Januar  d.  J.  (Gesetsammlung  Nr.  3)  oreschubten
Weise  abgeschlossen  worden,  welche  mit  dem  1.  kommenden  Monats  in  Kraft  treten
  soll.

Dieß  wird  zur  Nachachtung  mit  dem  Bemerken  hierdurch  bekannt  gemacht,
daß  in  der  Oesterreichischen  Monarchie  die  nachgenannten  Behörden:
a)  in  Ungarn  die  Statthalterei-Abtheilungen,
5)  in  den  P  Kronländern  die  K.  K.  Statthalter  und  Landespräsidenten

H  in  der  ilitar-  Grenze  die  beiden  K.  K.  Landes-General-Commando
n  Agram  und  Temeswar

zur  Kueninn  von  beichenpässen  befugt  sind.
Greiz,  den  23.  Juni  1359.

Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  das.
Otto.

Detim.  Kurxz.