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2. Gruppe. Schießmittel, die nur in Wagenladungen befördert werden dürfen
(vergleiche aber die Beförderungsvorschriften unter B. Abs. (2)), und zwar:
Rauchschwache gelatinierte Nitrozellulosepulver und nitroglyzerin-1.
Gruppe der
Sprengmittel.
haltige Nitrozellulosepulver, die den Anforderungen für die
Pulver der 1. Gruppe nicht entsprechen.
Rauchschwache nicht gelatinierte Nitrozellulosepulver (sogenannte
Mischpulver).
Schwarzpulver (gepreßt oder gekörnt) und ähnliche für Schießzwecke
geeignete Pulver.
Gut durchgelatinierte Pulverfäden und daraus hergestellte Fabrikate.
1.
C. Andere explosionsfähige Stoffe.
(1) Explosionsfähige, nicht selbstentzündliche chemische
Produkte, die nicht unter A und B aufgeführt sind, müssen
in trockenem Zustand einer Prüfung auf Schlagempfindlichkeit und
Feuergefährlichkeit unterworfen worden sein, und sich dabei nicht gefährlicher
erwiesen haben als die zum Vergleiche herangezogene gepulverte
reine Pikrinsäure (Erstarrungspunkt nicht unter 1205).
(2) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei
dieser Prüfung trifft das Reichs-Eisenbahnamt.
(83) Mechanische Gemenge explosiver Natur sind nicht zu diesen
Stoffen zu rechnen.
Beförderungsvorschriften.
Zur Untersuchung durch amtlich anerkannte Prüfungsstellen
können als Stückgut befördert werden Proben neuer Sprengstoffe,
die nicht gefährlicher sind als der Vergleichs-Donarit (siehe Abt. A.
1. Gruppe a)), in kleinen Mengen (bis zu 5 kg), wenn sie patroniert
sind. Die Patronen müssen durch festes Papier zu Paketen bis zum
Gewichte von 2½ kg vereinigt, und in eine starke, haltbare Holzkiste
und diese wieder in eine hölzerne Überkiste verpackt sein. Der
Zwischenraum zwischen den Wandungen beider Kisten muß mindestens
5 cm betragen und mit Kieselgur oder Sägemehl ausgefüllt sein.
Die Überkiste muß die deutliche haltbare Aufschrift „Sprengstoffproben.
1. Gruppe.“ tragen. Dem Frachtbriefe muß die Bescheinigung
eines von der Eisenbahn anerkannten Chemikers beigefügt werden, daß
Art und Verpackung der Sendung diesen Vorschriften entspricht.
Für die Beförderung der unter A, B und C aufgeführten
Sprengstoffe gelten folgende Vorschriften:
A.
Verpackung.
Ammoniaksalpetersprengstoffe a).
(1) Die Sprengstoffe müssen patroniert sein. Die Patronen
sind in luftdicht verschlossene Blechbüchsen und diese in haltbare Holzbehälter
fest zu verpacken.
(2) Mit Paraffin oder Zeresin getränkte Patronen können auch
durch eine feste Umhüllung von Papier zu Paketen vereinigt werden.
Auch nicht getränkte Patronen bis zum Gesamtgewichte von 2½ kg
dürfen zu Paketen vereinigt werden, wenn diese durch einen Uberzug
von Zeresin oder Harz völlig von der Luft abgeschlossen sind. Die
Pakete sind in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest zu
verpacken.
(8) Der Inhalt eines Behälters darf höchstens 50 kg betragen.
(4) Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift „Ammoniak-=salpetersprengstoff
(Name). 1. Gruppe.“ tragen.