Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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2.  Gruppe.  Schießmittel,  die  nur  in  Wagenladungen  befördert  werden  dürfen
(vergleiche  aber  die  Beförderungsvorschriften  unter  B.  Abs.  (2)),  und  zwar:

Rauchschwache  gelatinierte  Nitrozellulosepulver  und  nitroglyzerin-1.

  Gruppe  der
Sprengmittel.

haltige  Nitrozellulosepulver,  die  den  Anforderungen  für  die
Pulver  der  1.  Gruppe  nicht  entsprechen.

Rauchschwache  nicht  gelatinierte  Nitrozellulosepulver  (sogenannte

Mischpulver).

Schwarzpulver  (gepreßt  oder  gekörnt)  und  ähnliche  für  Schießzwecke

geeignete  Pulver.

Gut  durchgelatinierte  Pulverfäden  und  daraus  hergestellte  Fabrikate.

1.

C.  Andere  explosionsfähige  Stoffe.

(1)  Explosionsfähige,  nicht  selbstentzündliche  chemische
Produkte,  die  nicht  unter  A  und  B  aufgeführt  sind,  müssen
in  trockenem  Zustand  einer  Prüfung  auf  Schlagempfindlichkeit  und
Feuergefährlichkeit  unterworfen  worden  sein,  und  sich  dabei  nicht  gefährlicher
  erwiesen  haben  als  die  zum  Vergleiche  herangezogene  gepulverte
  reine  Pikrinsäure  (Erstarrungspunkt  nicht  unter  1205).

(2)  Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren  bei
dieser  Prüfung  trifft  das  Reichs-Eisenbahnamt.

(83)  Mechanische  Gemenge  explosiver  Natur  sind  nicht  zu  diesen
Stoffen  zu  rechnen.

Beförderungsvorschriften.

Zur  Untersuchung  durch  amtlich  anerkannte  Prüfungsstellen
können  als  Stückgut  befördert  werden  Proben  neuer  Sprengstoffe,
  die  nicht  gefährlicher  sind  als  der  Vergleichs-Donarit  (siehe  Abt.  A.
1.  Gruppe  a)),  in  kleinen  Mengen  (bis  zu  5  kg),  wenn  sie  patroniert
sind.  Die  Patronen  müssen  durch  festes  Papier  zu  Paketen  bis  zum
Gewichte  von  2½  kg  vereinigt,  und  in  eine  starke,  haltbare  Holzkiste
und  diese  wieder  in  eine  hölzerne  Überkiste  verpackt  sein.  Der
Zwischenraum  zwischen  den  Wandungen  beider  Kisten  muß  mindestens
5  cm  betragen  und  mit  Kieselgur  oder  Sägemehl  ausgefüllt  sein.
Die  Überkiste  muß  die  deutliche  haltbare  Aufschrift  „Sprengstoffproben.
  1.  Gruppe.“  tragen.  Dem  Frachtbriefe  muß  die  Bescheinigung
eines  von  der  Eisenbahn  anerkannten  Chemikers  beigefügt  werden,  daß
Art  und  Verpackung  der  Sendung  diesen  Vorschriften  entspricht.

Für  die  Beförderung  der  unter  A,  B  und  C  aufgeführten
Sprengstoffe  gelten  folgende  Vorschriften:

A.

Verpackung.
Ammoniaksalpetersprengstoffe  a).

(1)  Die  Sprengstoffe  müssen  patroniert  sein.  Die  Patronen
sind  in  luftdicht  verschlossene  Blechbüchsen  und  diese  in  haltbare  Holzbehälter
  fest  zu  verpacken.

(2)  Mit  Paraffin  oder  Zeresin  getränkte  Patronen  können  auch
durch  eine  feste  Umhüllung  von  Papier  zu  Paketen  vereinigt  werden.
Auch  nicht  getränkte  Patronen  bis  zum  Gesamtgewichte  von  2½  kg
dürfen  zu  Paketen  vereinigt  werden,  wenn  diese  durch  einen  Uberzug
von  Zeresin  oder  Harz  völlig  von  der  Luft  abgeschlossen  sind.  Die
Pakete  sind  in  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Holzbehälter  fest  zu
verpacken.

(8)  Der  Inhalt  eines  Behälters  darf  höchstens  50  kg  betragen.

(4)  Die  Behälter  müssen  die  deutliche  Aufschrift  „Ammoniak-=salpetersprengstoff
  (Name).  1.  Gruppe.“  tragen.