Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1893. (42)

61

ber  1890  (G.  S.  S.  83)  für  die  Einziehung  der  Beiträge  zur  Invaliditäts=  und
Altersversicherung  und  für  die  Markenverwendung  von  der  Thüringischen  Versicherungsanstalt
  zu  gewährende  Vergütung  wird  für  die  Betriebs=  (Fabrik-)  und  Baukrankenkassen
  für  die  Zeit  vom  1.  Jannar  1894  ab  auf  2  Prozent  der  eingezogenen
  Beiträge  herabgesegzt.

Hinsichtlich  der  übrigen  Krankenkassen  verbleibt  es  bei  der  bisherigen  Vergütung.


Greiz,  am  19.  Dezember  1893.

Fürstlich  Neuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Dietel.
Saupe.

 

24.  Patent
vom  20.  Dezember  1893,
die  im  Jahre  1894  zu  entrichtenden  Landesabgaben  betreffend.

Höchstlandesherrlicher  Entschließung  zufolge  soll  mit  erklärter  Zustimmung
des  Landtages  im  Jahre  1894  die  nach  der  Verordnung  vom  30.  Dezember  1870
in  Gemäßheit  der  Gesetze  vom  9.  Mai  1857  und  26.  Februar  1875  zu  erhebende
allgemeine  Grundsteuer  mit  3  5/16  Pfeunigen  Reichswährung  von  der  Steuereinheit
erhoben  werden,  während  die  Erhebung  weiterer  1/  Pfennige  von  jeder  Steuereinheit
  vorbehalten  bleibt.

Indem  dieses  zur  Nachachtung  für  Steuerpflichtige,  Hebestellen  und  Einnehmer
  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird,  werden  für  die  an  den  drei  ersten
Terminen  mit  1  Pfeunig,  am  vierten  mit  #6  Pfennig  von  jeder  Steuereinheit  zu
entrichtende  Grundsteuer  folgende  Termine  festgeseht:

der  15.  Februar,

der  16.  Mai,

der  16.  Juli  und
der  15.  September.

Dabei  wird  bemerkt,  daß  bei  Entrichtung  des  4.  Grundsteuertermins  Aträge
  unter  ½  Pfennig  wegfallen,  Beträge  von  und  über  ½  Pfennig  für  einen
vollen  Pfennig  gerechnet  werden,  sowie  daß  die  erforderliche  Information  der  Ortssteuer-Einnehmer

  wegen  Erhebung  des  4.  Termins  durch  das  Fürstliche  Katasterbüreau
  erfolgen  wird.