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ber 1890 (G. S. S. 83) für die Einziehung der Beiträge zur Invaliditäts= und
Altersversicherung und für die Markenverwendung von der Thüringischen Versicherungsanstalt
zu gewährende Vergütung wird für die Betriebs= (Fabrik-) und Baukrankenkassen
für die Zeit vom 1. Jannar 1894 ab auf 2 Prozent der eingezogenen
Beiträge herabgesegzt.
Hinsichtlich der übrigen Krankenkassen verbleibt es bei der bisherigen Vergütung.
Greiz, am 19. Dezember 1893.
Fürstlich Neuß-Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.
24. Patent
vom 20. Dezember 1893,
die im Jahre 1894 zu entrichtenden Landesabgaben betreffend.
Höchstlandesherrlicher Entschließung zufolge soll mit erklärter Zustimmung
des Landtages im Jahre 1894 die nach der Verordnung vom 30. Dezember 1870
in Gemäßheit der Gesetze vom 9. Mai 1857 und 26. Februar 1875 zu erhebende
allgemeine Grundsteuer mit 3 5/16 Pfeunigen Reichswährung von der Steuereinheit
erhoben werden, während die Erhebung weiterer 1/ Pfennige von jeder Steuereinheit
vorbehalten bleibt.
Indem dieses zur Nachachtung für Steuerpflichtige, Hebestellen und Einnehmer
zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, werden für die an den drei ersten
Terminen mit 1 Pfeunig, am vierten mit #6 Pfennig von jeder Steuereinheit zu
entrichtende Grundsteuer folgende Termine festgeseht:
der 15. Februar,
der 16. Mai,
der 16. Juli und
der 15. September.
Dabei wird bemerkt, daß bei Entrichtung des 4. Grundsteuertermins Aträge
unter ½ Pfennig wegfallen, Beträge von und über ½ Pfennig für einen
vollen Pfennig gerechnet werden, sowie daß die erforderliche Information der Ortssteuer-Einnehmer
wegen Erhebung des 4. Termins durch das Fürstliche Katasterbüreau
erfolgen wird.