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18. Die Anlage a erhält die Ueberschrift:
„Anleitung zur Prüfung von Roggen- und Weizenmehl auf trockenem und nassem Wege
(Pekarisiren)."
19. Die Anlage b erhält folgende Fassung:
„Anlage D.“
Anleitung
für das Siebverfahren zur Prüfung von Gerstenkleie.
Zur Prüfung der Kleie benutze man ein einfaches, rechtwinkeliges Handsieb, bestehend
in einem Holzrahmen von 22 cm Länge, 15 cm Breite und 5 em Höhe, der mit bester
Beutelgaze (Seidengaze) Nr. 8 bespannt ist. Von einem Deckel ist Abstand zu nehmen, da
eine Beobachtung der Kleie während des Siebens zweckmäßig ist. Ebenso bedarf es eines
Untersatzes nicht, weil nur das Gewicht der Nuckstände von Belang ist.
Man schütle 50 g auf das Sieb und siebe in freier Hand so lange, bis nichts mehr
durchfällt, höchstens aber 3 Minuten, unter fortwährendem Anstoßen des Siebes an die
Handfläche, bald in drehender, bald in schütlelnder Bewegung. Man wiederhole alsdann
die Siebung mit einer zweiten Probe von 50 g der Kleie, wäge jedesmal den Rückstand
und rechne die Gewichte beider zusammen, wodurch man den Rückstand in Prozenten ermittelt.
Besonders ist darauf zu achten, daß trockene Kleie verwendet wird. Feuchte Kleie läßt
sich durch Beutelgaze Nr. 8 nicht sieben und muß gegebenenfalls vorher getrocknet werden.“
20. Die Anlage c fällt weg.
B. Aenderungen der Allgemeinen Ausführungsbestimmungen zu 8. 7 Zufer 1 und 3
des Folltarifgesetzes vom I. März 1898.
1. Im §. 3 fallen die Absätze 3 und 4 fort.
2. An Stelle der Vorschristen in den §#§. 4 bis 9 treten die folgenden:
8. 4.
Für Roggen= und Weizenmehl werden folgende Ausbeuteklassen festgesetzt:
A. Roggenmehl.
1. Klasse ....... 1 bis 60 Prozent,
2. = ..... über 60 bis 65 Prozent.
B. Weizenmehl. «
Klasse .. . 1 bis 30 Prozent,
1.
2.= über 30 bis 70 Prozent,
3. 70 75
4. 1 bis 70 Prozen.
Fürr die Abrechnung gellen
60 kg Roggenmehl der 1. Ausbeuteklasse gleich ob gs Noggen,
5= . 2. Oü -
30 - Weizenmehl = I. - - - Weizen,
40 - = 2. 2- - 47 = -
5 = * - 3. * * 5 —- -
70- - = 4. - 96 - 2-