Dem zum Kaiserlich und Königlich österreichisch-ungarischen Konful mit dem Amissitz in Bremen er-
nannten Kaufmann Georg Albrecht ist Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden.
Dem zum Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Weimar ernannten bisherigen dortigen
Handels-Agenten Thomas Ewing Moore ist Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden.
2. Maß= und Gewichts-Wesen.
Bekanutmuchung.
Ueber die Prüfung und Beglaubigung leichtflüssiger Metalllegirungen für Dampfkessel-Sicherheits-
apparate hat die Physikalisch-Technische Reichsanstalt die nachstehenden Bestimmungen erlassen, welche an
die Stelle der von der Kaiserlichen Normal-Aichungs-Kommission unter dem 22. Juni 1886 (Central-Blau
S. 215) und von der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt unter dem 1. April 1899 (Central-Blatt S. 113)
bekannt gegebenen Bestimmungen treten.
. Bestimmungen
über die Prüfung und Beglaubigung leichtflüssiger Metalllegirungen für Dampfkessel-
Sicherheitsapparate.
1. Die Physikalisch-Technische Reichsanstalt — — —Abtheilung 1l — zu Charlottenburg übernimm
die Prüsung und Beglaubigung der zu gehörigen Legirungskörper auf
ihren Schmelzpunkt und Etwelchungszunkt unter Eres nach Maßgabe folgender Bestimmungen.
. Zur Prüfung werden nur solche Legirungskörper zugelassen, welche unbeschadet ihrer späteren
Verwendung vermöge ihrer Form das Abtrennen von Probestücken und das Anbringen der amtlichen
Stempelzeichen gestalten.
3. Die zu prüfenden, aus derselben Schmelze stammenden Legirungskörper sind in Reihen von
je 50 bis 54 Stück einzusenden. Sie dürfen keinerlei Bezeichnung tragen. Bei der Einreichung ist der
Schmelzpunkt bezw. der Erweichungspunkt und der zugehörige Druck, für welchen die Legirungskörper
bestimmt An anzugeben.
Die Prüfung erstreckt sich auf sämmtliche Legirungskörper einer jeden Reihe. Für die Vor-
prüfung nerben Probestücke abgetrennt und gemeinsam in einem Flüssigkeitsbade eingeschmolzen. Der
Hauptprüfung, welche dem praktischen Gebrauche der Körper in Dampfk ten möglichst
entsprechend ausgeführt wird, werden dann diejenigen beiden Legirungskörper unterworfen, deren Probe-
stücke bei der Vorprüfung zuerst und zuletzt geschmolzen sind.
Es bleibt vorbehalten, der Hauptprüfung nach Bedarf mehr als zwei Legirungskörper derselben
Reihe zu unterwersen.
5. Ergiebt die Hauptprüfung, daß
a) die Schmelztemperaturen
roan, bis etwa 1250 schmelzenden Legirungskörper (Wasserstandslegirungen) um nicht
mehr als 50,
der über 1250 schmelzenden Legirungskörper um nicht mehr als 20,
b) die Erweichungstemperaturen der unter Druck geprüften Legirungskörper um nicht mehr als 5°
von einander abweichen, so wird eine solche Reihe zur Beglaubigung zugelassen.
Als Zeichen der Beglaubigung dient der Reichsadler. Außerdem wird das auf ganze Grade
abgerunbeie Mittel der bei der Hauptprüfung gefundenen Schmelztemperaturen bezw. der Erweichungs-
temperaturen nebst zugehörigem Druck auf die Legirungskörper der betreffenden Reihe aufgeschlagen.
Auch kann auf besonderen Antrag gegen Erstattung der Einrichtungskosten ein Firmenzeichen auf
die Körper aufgestempelt werden.
7. An Gebühren werden für jeden zur Hauptprüfung verwendeten und für jeden beglaubigten
Legirungskörper 30 Pfennig, für jeden bei der Prüfung als nicht beglaubigungsfähig befundenen Körper
15 Pfennig erhoben.