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648, B73—902, 925—928, 1008—1203 des VGB., zur Grundbuchordnung, zu den 88 794,
800, 830, 837, 857, 861—871 und 932 der CPO. und zum Zwangsversteigerungsgesetz
Die Auswahl der erlänterten Gesebesbestimmungen ist nicht frei von Winkür, so fehlen
3. B. der wichtige § 1821 BGB. und die gerade zr Zeit für Bayern besonders bedeutsamen
Uebergangsvorschriften (EG. z. BG Art. 180 ff. und EG. zum 3VG.); immerhin
mag das Werkchen als „anspruchsiose= Zusammenstellung“, als die es sich selbst bezeichnet,
manche Freunde finden. E.
3) Verlag von Dörffling & Frauke, Leipzig.
Der politische Verbrecher und seine Gefängnishaft. Kriminalistische Studie von
einhold Stade. 1905. Preis 2 Mk.
Der „politische“ Verbrecher verletzt wie jeder andere die bestehende Rechtsnorm und
es besteht deshalb keine Veranlassung, ihm sei es in Ansehung der Strafverfolgung, oder
der Strafvollstreckung prinzipiell eine Sonderstellung einzuräumen. Insoweit die Motive zur
Tat des politischen Verbrechers, der Einfluß äußerer Verhältnisse u. s. w. in Frage kommen,
können diese gleich wie beim „gemeinen“ Verbrecher beim Ausmaß der Strafe von Fall zu
Fall Berpecssichtegmnn finden. — Diese Grundsätze verficht der Verfasser in einer von tiesem
sittlichem Ernst zeugenden Weise, indem er aus ethischen Gründen sich gegen die Auffassung
wendet, das politische Verbrechen erheische von vorneherein eine sich von anderen Verbrechen
unterscheidende Beurteilung. H.
4) Verlag von Otto Liebmann, Berlin.
Die Enutschädigung der unschuldig Verhafteten und der unschuldig Bestraften.
Kommentar zu den Reichsgesetzen vom 14. Juli 1904 und 20. Mai 1898 von
E. Burlage, Oberlandesgerichtsrat zu Oldenburg, Berichterstatter der Reichstagskommission
für den Entwurf des Gesetzes von 1904. 1905.
Nech dem Praktiker, an den sich der Verfasser mit seiner Arbeit in erster Linie
wendet, wird diese in hohem Grade willkommen sein, da sie durch eingehende Erläuterungen,
Anführung der Gesetzesmaterialien und Verweisung auf die einschlägige Literatur und Rechtprechung
die mannigfachen Schwierigkeiten, welche die Anwendung der Entschädigungsgesetze
in sich birgt, wesentlich zu beseitigen geeignet ist. H.
5) Verlag von Carl Marhold, Halle a. Saale.
Die Prinzessin Lnise von Sachsen-Coburg und Gotha, geb. Prinzessin von Belgien.
Eine ferensisch-plychiatrische Studie von Oberjustizrat Dr. Frese in Meißen. 1905.
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Es ist nicht zu verkennen, daß die Sprache der Studie an manchen Stellen eine gewisse
Leidenschaftlichkeit in der Beurteilung des Falles verrät. Wenn auch so der Standpunkt
absoluter Objektivität verlassen scheint, so verliert die Arbeit dadurch weder an Interesse,
moch an Wert, da die wörtliche Wiedergabe der wichtigsten amtlichen Aktenstücke und
Gutachten es ermöglicht, an der Hand des in der Studie geschilderten Tatbestandes sich
elbgkändig ein Urteil über den forensisch wie psychiatrisch ungemein interessanten Fall. zu
ilben. .
6) Verlag von Ferdinand Enke, Stuttgart.
Lehrbuch des deutschen Civilprozeßrechts. Von Dr. Jakob Weismann, ord.
Professor an der Universität Greifswald. 1903/1905. · ·
Das zwei stattliche Bände umfassende Werk ist in wohl mustergültiger Weise geeignet,
seinen vornehmlichen Zweck, als Lehrbuch zu dienen, zu erfüllen: prägnant aber doch
umfassend, in der äußeren Erscheinung klar und übersichtlich, enthält es eine Darstellung
der Lehren des Civilprozeßrechts, die dem Studierenden in auregender Weise die Schwierigkeiten
dieser Materie erschließt. Daß der Verfasser sich in Angabe von Literatur und Rechtsprechung
beschränkt hat, vermag bei dem Charakter der Arbeit als Lehrbuch deren Wert
keinen Eintrag zu tun; dies um so weniger, als sich in ihr jeweils nicht nur die Auschanung
des Autors, sondern auch die Darstellung von dieser widerstreitenden Auffassungen
finden und zudem durch Verweisungen auf andere Autoren die weitere Orientierung Über
biteratur und Rechtsprechung angebahnt ist. — Ueber seine ursprüngliche Aufgabe hinaus
wird aber dieses Lehrbuch auch dem Praktiker behilflich sein, bei der Anwendung des Civilprozeßrechts
sich rasch und zuverlässig Über dessen Grundsätze Aufschluß zu verschaffen. 1.
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