Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

 

esth  und  Verorduunigs-Bluk

für  das

Königreich  Bayern.

 

K  4.

München,  den  27.  Januar  1898.

 

 

 

Inhalt:
Gesetz  vom  24.  Januar  1898,  die  Vermehrung  der  Betriebsmittel  der  bayerischen  Central-Darlehenskasse  und  der

bayerischen  Landwirthschaftsbank  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste  Entschließung  vom  22.  Januar  1898,
die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  15.  Januar  1898,  den  Vollzug  des
Reichsgesetzes  über  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter  vom  wK.  Lin  166.  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  19.  Jannar  1898,  die  Errichtung  eines  Zusatzprotokolls  zur  revidirten  Rheinschifffahrtsakte  vom
17.  Oktober  1868  betreffend  —  Staatsdienst-Nachricht.  —  Ordens-Verleihungen.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel

  des  Königreiches.

 

 

 

Gesetz,  die  Vermehrung  der  Betriebsmittel  der  bayerischen  Central-Darlehenskasse  und  der  bayerischen
Landwirthschaftsbank  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Mojestät  des  Königs.

Tilityol!,
von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Negent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was
folgt:

Art.  1.
Die  k.  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  der  bayerischen  Central-Darlehenskasse,  eingetragene

  Genossenschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht,  einen  unverzinslichen  Betriebsvorschuß
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