Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLII. Band. (42)

Samstag  den  28.  April  1877.  42.  Jahrgang.  A  O.

Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Kechtsunwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhyalt:  Hemerkungen  zum  Reichsgesehy  vom  6.  Februar  1875,  die  Beurkundung
  des  Personenstandes  und  die  Cheschliehung  betr.,  vom  App.=Ger.-Direktor
  von  Seel.  —  Uebersicht  Über  dle  neueren  Ergebussse
der  Rechtsprechung  des  obersten  Gerichtshoses  in  Gegenständen  des  Civilrechtes
  und  Elivilprozesses  vom  1.  bls  15.  Februar  1877  mit
2  Nachträgen  vom  20.  und  30.  Jaenuar  1877.

Bemerkungen  zum  Reichsgesetz  vom  6.  Februar  1875,
die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung
  betr.
vom  q.  App.-G.-Direktor  von  Seel.
(Fortsetzung  zu  Bd.  41  S.  257.)

S.  1.

In  der  diesseitigen  Erörterung  Bd.  41  S.  257
dieser  Zeitschrift  sind  die  leitenden  Grundsätze  vertreten,
  daß  nach  dem  durch  das  Reichsgesetz  vom
6.  Februar  1875,  die  Beurkundung  des  Personenstands
  und  die  Eheschließung  betr.,  lnaugurirten
Rechtszustand  in  Ehescheidungsstreitigkeiten  das  konfessionelle
  Recht  je  nach  der  Religlonsangehörigkeit
der  Betheiligten  zur  Anwendung  komme  und  bei  gemischten
  Ehen  das  Recht  des  klagenden  Theils  für
Würdigung  des  Klagauspruchs  maßgebend  sei.  In
der  in  Hauser's  Zeitschrift  für  Reichs=  und  Landesrecht
  Bd.  3  S.  208  enthaltenen  Abhandlung  in
Betreff  der  Ehescheidung  sind  diese  Grundsätze  anerkannt
  und  kann  man  den  daselbst  hieraus  entwickelten
Konsequenzen,  nämlich  daß  die  gegen  den  Klagsanspruch
  gerichteten  zerstörlichen  Einreden,  während  prozessualische
  Einreden  sich  nach  dem  geltenden  Prozeßrecht
  richten,  ebenfalls  dem  den  Rechtsgrund  der
Klage  bildenden  Rechte  folgen,  dagegen  eine  Wider=Neue

  Folge  XXII.  Band.