Samstag den 28. April 1877. 42. Jahrgang. A O.
Dr. J. A. Feuffert's
Plätter für Kechtsunwendung
zunächst in Bayern.
Inhyalt: Hemerkungen zum Reichsgesehy vom 6. Februar 1875, die Beurkundung
des Personenstandes und die Cheschliehung betr., vom App.=Ger.-Direktor
von Seel. — Uebersicht Über dle neueren Ergebussse
der Rechtsprechung des obersten Gerichtshoses in Gegenständen des Civilrechtes
und Elivilprozesses vom 1. bls 15. Februar 1877 mit
2 Nachträgen vom 20. und 30. Jaenuar 1877.
Bemerkungen zum Reichsgesetz vom 6. Februar 1875,
die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung
betr.
vom q. App.-G.-Direktor von Seel.
(Fortsetzung zu Bd. 41 S. 257.)
S. 1.
In der diesseitigen Erörterung Bd. 41 S. 257
dieser Zeitschrift sind die leitenden Grundsätze vertreten,
daß nach dem durch das Reichsgesetz vom
6. Februar 1875, die Beurkundung des Personenstands
und die Eheschließung betr., lnaugurirten
Rechtszustand in Ehescheidungsstreitigkeiten das konfessionelle
Recht je nach der Religlonsangehörigkeit
der Betheiligten zur Anwendung komme und bei gemischten
Ehen das Recht des klagenden Theils für
Würdigung des Klagauspruchs maßgebend sei. In
der in Hauser's Zeitschrift für Reichs= und Landesrecht
Bd. 3 S. 208 enthaltenen Abhandlung in
Betreff der Ehescheidung sind diese Grundsätze anerkannt
und kann man den daselbst hieraus entwickelten
Konsequenzen, nämlich daß die gegen den Klagsanspruch
gerichteten zerstörlichen Einreden, während prozessualische
Einreden sich nach dem geltenden Prozeßrecht
richten, ebenfalls dem den Rechtsgrund der
Klage bildenden Rechte folgen, dagegen eine Wider=Neue
Folge XXII. Band.