Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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15. auf der Weser 
außerhalb Cappel und Langwarden, 
16. auf der Jade 
außerhald Langwarden und Schilligshörn, 
17. auf der Em 
auspenhan, der westlichen Spitze der Westermarsch (Utlands-Hörn) und Oslpolder Siel. 
Für die Schutzgebiete bleibt die Bestimmung der Grenzen der Scefahrt dem Reichskanzler 
oder den von ihm hierzu ermächtigten Beamten überlassen. 
8. 2. 
Als Ergebnisse der amtlichen Vermessung sind in das Schiffsregister einzulragen: 
1. die nach §. 25 der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 aufgenommenen 
Hauptmaße: 
2. der Raumgehalt des Schiffes, und zwar der Brutloraumgehalt und der Nettoraum- 
gehalt, jeder in Kubikmetern und Registertons nach folgendem Muster: 
Die Vermessung ist auf Giund der Schiffsvermessungsordnung vom 
1. März 1895 (Reichs-Gesetzbl. 18075 S. 161) nach dem 
Verfahren erfolgt, und es beträgt: 
  
Kubikmeker. Registertons. 
  
a) der Bruttoraumgehalt des Schiffes 
b) der Nettoraumgehalt des Schiffes. 
  
  
zu b) in Worten: Kubikmeter, 
gleich Registertons. 
Hat die Vermessung im Inlandc noch nicht stattfinden können, so ist dies im Schiffsregister zu 
vermerken. Es sind alsdann diejenigen Angaben über Raumgehalt oder Ladungsfähigkeit einzu- 
tragen, welche sich aus den anderweitig, insbesondere durch eine ausländische Vermessungsurkunde, 
glaubhaft geführten Nachweisen ergeben. Die Art des Nachweises ist im Register zu vermerken. 
Eine Umrechnung in Kubikmeter und Registerlons st wenn die Nachweise sich auf andere Maße 
beziehen, zich statt (vergl. den Vermerk im §. 3 M 
Wird das Schif demnächst einer amllichen b.egn. im Inland unterzogen, so ist deren 
Ergebniß gemäß Abs. 1 einzutragen. 
g. 3. 
Die Einrichtung des Schiffs-Zertifikats erfolgt nach dem beiliegenden Muster. Die Ausfertigung 
ist mit der Unterschrift und dem Siegel der ausstellenden Behörde zu versehen. 
Die Eintragung der Vermessungsergebnisse in das Schiffs-Zertifikat erfolgt gemäß §. 2 mit 
folgenden Maßgaben: 
Ist das Schiff noch nicht im Inlande vermessen, so ist an Stelle der nach §. 2 vorgeschriebenen 
Eintragung neben dem für diese bestimmten Platze das Folgende zu vermerken: 
Das Schiff ist im Inlande noch nicht vermessen. *s —- 
(gegebenenfalls durch die Bezeichnung der ausländischen Bermessungsurkunde auszusüllen) glaubhaft 
Raumgehalt 
— 
Seingutkaten die nachgewiesenen Angaben, soweit möglich nach Brutto- und Reltoraumgehalt; das 
fremdländische Maß ist genau zu bezeichnen). 
gemachte 
71“ 
Ergebutsse der 
#mttt 
messfung. 
Schiffs. Zertinkt 1. 
*: — Anlage 4.
	        
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