Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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Wird ein Schiff im Inlande neu vermessen, so sind die Ergebnisse dieser Vermessung gemäß 
Abs. 2 unter der Rubrik „Veränderungen in den eingetragenen Thatsachen“ einzutragen. An der 
im Abs. 3 bezeichneten Stelle ist in diesem Fall zu vermerken: 
Das Schiff ist neu vermessen. (Vergl. S. dieses Zertifikats.) 
S. 4. 
Ein beglaubigter Auszug aus dem Schiffs-Zertifikate wird auf Antrag des Rheders oder des 
aushug ous dem 
Sn Berishkate, Schiffers von der Registerbehörde, welche das Schiffs-Zer#ifikat ausgestellt hat, ertheilt. In den Auszug 
es— 
Slaggen#eugutsse. 
Namen. 
sind die Eintragungen bei den ersten 6 Nummern des Schiffs-Zertifikats und die Bezeugung des 
Flaggenrechts aufzunehmen; er wird nach dem beiliegenden Muster unter Unterschrift und Siegel 
der Behörde ausgefertigt. Die Eintragungen erfolgen nach dem jeweilig geltenden Inhalte des 
Schiffs-Zertifikats. Veränderungen, welche nach der Ausfertigung eintreten, dürfen in den Auszug 
nicht eingetragen werden. Der nach §. 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1899 in solchem Falle 
der Registerbehörde einzureichende Auszug ist zurückzubehalten und zu vernichten. Auf Antrag des 
Rheders oder des Schiffers ist ein neuer, den veränderten Eintragungen im Schiffs-Zertifikat ent- 
sprechender Auszug zu ertheilen. 
8. 6. 
Die Flaggenzeugnisse werden nach den beiliegenden Mustern Anlage C G. 12 Abs. 1 des 
Gesetzes vom 22. Juni 1899) und Anlage D (S. 12 Abs 2 a. a O.) unter Unterschrift und Siegel 
der Behörde ausgefertigt. 
8. 6. 
Die nach 8. 17 des Gesetzes vom 22. Juni 1899 vom Schiffe zu führenden Namen sind in 
lateinischer Druckschrift von solcher Größe deutlich erkennbar anzubringen, daß 
1. die Höhe der Aleinsten Buchstaben mindestens 77 Centimeter, 
benrsr 2. die Breite der die Buchstaben bildenden Grundstriche mindestens ½ der Höhe der Buchstaben 
eträgt. 
Der Antrag auf Aenderung des Namens eines in das Schiffsregister eingetragenen Schiffes 
ist an die Registerbehörde zu richten, welche den Antrag mit begutachtendem Berichte dem Reichs- 
kanzler (Reichsamt des Innern) vorlegt. 
Berlin, den 10. November 1899. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf v. Posadowsky.
	        
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