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Wird ein Schiff im Inlande neu vermessen, so sind die Ergebnisse dieser Vermessung gemäß
Abs. 2 unter der Rubrik „Veränderungen in den eingetragenen Thatsachen“ einzutragen. An der
im Abs. 3 bezeichneten Stelle ist in diesem Fall zu vermerken:
Das Schiff ist neu vermessen. (Vergl. S. dieses Zertifikats.)
S. 4.
Ein beglaubigter Auszug aus dem Schiffs-Zertifikate wird auf Antrag des Rheders oder des
aushug ous dem
Sn Berishkate, Schiffers von der Registerbehörde, welche das Schiffs-Zer#ifikat ausgestellt hat, ertheilt. In den Auszug
es—
Slaggen#eugutsse.
Namen.
sind die Eintragungen bei den ersten 6 Nummern des Schiffs-Zertifikats und die Bezeugung des
Flaggenrechts aufzunehmen; er wird nach dem beiliegenden Muster unter Unterschrift und Siegel
der Behörde ausgefertigt. Die Eintragungen erfolgen nach dem jeweilig geltenden Inhalte des
Schiffs-Zertifikats. Veränderungen, welche nach der Ausfertigung eintreten, dürfen in den Auszug
nicht eingetragen werden. Der nach §. 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1899 in solchem Falle
der Registerbehörde einzureichende Auszug ist zurückzubehalten und zu vernichten. Auf Antrag des
Rheders oder des Schiffers ist ein neuer, den veränderten Eintragungen im Schiffs-Zertifikat ent-
sprechender Auszug zu ertheilen.
8. 6.
Die Flaggenzeugnisse werden nach den beiliegenden Mustern Anlage C G. 12 Abs. 1 des
Gesetzes vom 22. Juni 1899) und Anlage D (S. 12 Abs 2 a. a O.) unter Unterschrift und Siegel
der Behörde ausgefertigt.
8. 6.
Die nach 8. 17 des Gesetzes vom 22. Juni 1899 vom Schiffe zu führenden Namen sind in
lateinischer Druckschrift von solcher Größe deutlich erkennbar anzubringen, daß
1. die Höhe der Aleinsten Buchstaben mindestens 77 Centimeter,
benrsr 2. die Breite der die Buchstaben bildenden Grundstriche mindestens ½ der Höhe der Buchstaben
eträgt.
Der Antrag auf Aenderung des Namens eines in das Schiffsregister eingetragenen Schiffes
ist an die Registerbehörde zu richten, welche den Antrag mit begutachtendem Berichte dem Reichs-
kanzler (Reichsamt des Innern) vorlegt.
Berlin, den 10. November 1899.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf v. Posadowsky.