Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

54  Die  Volksschnle.

eine  folgerichtige  Anwendung  der  obersten  Grundsätze,  auf  welchen  der  ganze
neuzeitliche  Staatsgedanke  beruht;  eine  Bekämpfung  dieser  Auffassung  mag
non  möglich  sein,  allein  ihre  Unrichtigkeit  kann  nicht  ohne  Weiteres  angenommen
  oder  mit  wenigen  Worten  nachgewiesen  werden.  Hier  ist  ja
gerade  der  Kernpunkt  des  ganzen  Streites.  Dagegen  werden  allerdings  für
die  Ansprüche  der  katholischen  Kirche  mehrere  für  den  Unterrichteten  und
Denkenden  sich  auf  den  ersten  Blick  als  ganz  unhaltbar  darstellende  Gründe
geltend  gemacht.

Zu  solchen  Sätzen  gehört  denn  vor  Allem  die  Behauptung,  die  Volksschule
  sei  von  der  katholischen  Kirche  schon  vor.  Hunderten  von  Jahren
eingerichtet  worden;  diese  habe  daher  auf  die  Schule  ein  geschichtliches
Recht,  und  jeden  Falles  müsse  es  als  Undankbarkeit  bezeichnet  werden,
wenn  der  Staat  ihr  sie  entreissen  wolle!).  —  Diese  Behauptung  ist  vor
Allem  geschichtlich  falsch.  Dass  einzelne  Volksschulen  in  früher  Zeit  in
Klöstern  errichtet  waren,  soll  nicht  in  Abrede  gestellt  werden;  und  es  ist
ohnedem  unzweifelhaft,  dass  das  Wenige,  was  an  Bildung’  und  an  Vorkehrungen
  für  dieselbe  nach  der  Zerstörung  des  römischen  Reichs  vorhanden
war,  ganz  oder  wenigstens  in  überwiegendstem  Maasse  der  Kirche  verdankt
wurde.  Allein  davon  handelt  es  sich  itzt  nicht,  sondern  davon,  ob  das

 

auch  unhaltbare  Sätze  aufstellen  und  eine  falsche  Richtung  einschlagen.  Wenn  also  z.  B.  die
gänzliche  Ausscheidung  des  confessionellen  Religionsunterrichtes,  folglich  auch  Jede  Thätigkelt
  der  Geistlichen  In  der  Schule,  dagegen  ein  sogeuannter  allgemeiner  Religiousunterricht
durch  den  Schullehrer  angestrebt  wird  (vgl.  den  Entwurf  des  neuen  Schulgescetzes  von  1866  —
von  einem  badischen  Schulmanne.  Heldbg.  1867),  so  Ist  diens  weder  die  Forderung  eines  der
neuen  Schulgesetze,  noch  auch  die  Ansicht  der  überwiegendsten  Mehrzahl  der  Stimmführer
für  den  Staat.  ELenso  geht  weder  dic  Gesetzgebung  noch  die  allgemein  angenommene  wissenschaftliche
  Lehre  von  dem  Gedanken  einer  Nationalerzrlehung  aus,  uın  darauf  das  Recht
des  Staates  zur  Leitung  des  Unterrichtswesens  zu  gründen.  Es  wird  nicht  behauptet,  dass  dor
Stant  die  Aufgabe  habe,  die  Jngend  „harmonisch  mit  der  bestehenden  Geselischan“  zu  erziehen,
  sondern  vielmehr,  dass  der  Zweck  der  Firziehung  sei,  cine  harmonische  Entwicklung
aller  Anlagen  der  Menschen  anzubahnen  (was  etwas  ganz  verschicdenes  ist),  das  Recht  der
Staateleitung  aber  wird  lediglich  auf  seine  Pficht  der  Unterstützung  der  nicht  ausreichenden
Privatthätigkeit  und  auf  die  Nothwendigkelt  einer  organischen  Ordnung  dieser,  wie  jeder
andern,  öffentlichen  Thätigkeit  und  auf  das  Recht  und  die  Pflicht  der  Fernehaltung  etwaiger
feindlicher  Einflüsse  gestützt.  Wen  also  der  elne  oder  der  andere  Redner,  z.  B.  Cousin,
in  einer  Rede  in  der  französischen  Pairskamıer,  22.  April  184,  oder  einige  vereinzelto
Schriftstelier,  wie  -.  B.  Trendelenburg,  Naturrecht,  8.  474  fg.  und  Stahl,  Philosophie
des  Rechtes,  4.  Aufl.,  Bd.  II,  8.  492,  diese  letztere  negative  Seite  der  Staatsthätigkeit  zu
sehr  hervorgehoben  haben,  so  lat  diess  keineswegs  der  allgemeine  und  anerkannte  Stand  der
Frage.  Es  ist  daher  sehr  wohblfelie  Polemik,  wenn  sich  Riess,  Der  moderne  Staat,  8.  75  fg.
gegen  diese  Darstellungen  wendet  und  sie  als  die  alicin  vorhandenen  rationellen  Rechtfertigungen
  der  vom  Staate  beanspruchten  Rechte  behandelt,  die  Ilauptgründe  aber  ganz  bei
Beite  lässt.

1)  Dieso  Sätze  sind  theils  in  amtlichen  Schriften  aufgestellt,  theil«  von  Privatschriftstellern
behanptet  worden.  Zn  den  ersteren  gehören  z.  B.  die  Denkschrift  des  Erzbischofes  von
Freiburg  die  Reform  des  Schulwesens  betreffend.  Freib.,  1863,  4.  8.  26  fg.,  die  Denkschrift
der  Conferenz  zu  Engen,  8.7  fg.;  zu  diesen:  Dio  katholische  Volksschule.  Mainz,  1859,  3.64  fg.;
Huller,  Votum  zur  Reform  des  deutschen  Schulwesens  in  Bayern.  Bambg.,  1865,  8.  5  fg.
Vorsichtige  Wortführer  der  Kirche  gehen  freilich  leicht  Uber  diesen  heiklen  Punct  weg,  so
».  B.  Knocht  und  Riesa.