54 Die Volksschnle.
eine folgerichtige Anwendung der obersten Grundsätze, auf welchen der ganze
neuzeitliche Staatsgedanke beruht; eine Bekämpfung dieser Auffassung mag
non möglich sein, allein ihre Unrichtigkeit kann nicht ohne Weiteres angenommen
oder mit wenigen Worten nachgewiesen werden. Hier ist ja
gerade der Kernpunkt des ganzen Streites. Dagegen werden allerdings für
die Ansprüche der katholischen Kirche mehrere für den Unterrichteten und
Denkenden sich auf den ersten Blick als ganz unhaltbar darstellende Gründe
geltend gemacht.
Zu solchen Sätzen gehört denn vor Allem die Behauptung, die Volksschule
sei von der katholischen Kirche schon vor. Hunderten von Jahren
eingerichtet worden; diese habe daher auf die Schule ein geschichtliches
Recht, und jeden Falles müsse es als Undankbarkeit bezeichnet werden,
wenn der Staat ihr sie entreissen wolle!). — Diese Behauptung ist vor
Allem geschichtlich falsch. Dass einzelne Volksschulen in früher Zeit in
Klöstern errichtet waren, soll nicht in Abrede gestellt werden; und es ist
ohnedem unzweifelhaft, dass das Wenige, was an Bildung’ und an Vorkehrungen
für dieselbe nach der Zerstörung des römischen Reichs vorhanden
war, ganz oder wenigstens in überwiegendstem Maasse der Kirche verdankt
wurde. Allein davon handelt es sich itzt nicht, sondern davon, ob das
auch unhaltbare Sätze aufstellen und eine falsche Richtung einschlagen. Wenn also z. B. die
gänzliche Ausscheidung des confessionellen Religionsunterrichtes, folglich auch Jede Thätigkelt
der Geistlichen In der Schule, dagegen ein sogeuannter allgemeiner Religiousunterricht
durch den Schullehrer angestrebt wird (vgl. den Entwurf des neuen Schulgescetzes von 1866 —
von einem badischen Schulmanne. Heldbg. 1867), so Ist diens weder die Forderung eines der
neuen Schulgesetze, noch auch die Ansicht der überwiegendsten Mehrzahl der Stimmführer
für den Staat. ELenso geht weder dic Gesetzgebung noch die allgemein angenommene wissenschaftliche
Lehre von dem Gedanken einer Nationalerzrlehung aus, uın darauf das Recht
des Staates zur Leitung des Unterrichtswesens zu gründen. Es wird nicht behauptet, dass dor
Stant die Aufgabe habe, die Jngend „harmonisch mit der bestehenden Geselischan“ zu erziehen,
sondern vielmehr, dass der Zweck der Firziehung sei, cine harmonische Entwicklung
aller Anlagen der Menschen anzubahnen (was etwas ganz verschicdenes ist), das Recht der
Staateleitung aber wird lediglich auf seine Pficht der Unterstützung der nicht ausreichenden
Privatthätigkeit und auf die Nothwendigkelt einer organischen Ordnung dieser, wie jeder
andern, öffentlichen Thätigkeit und auf das Recht und die Pflicht der Fernehaltung etwaiger
feindlicher Einflüsse gestützt. Wen also der elne oder der andere Redner, z. B. Cousin,
in einer Rede in der französischen Pairskamıer, 22. April 184, oder einige vereinzelto
Schriftstelier, wie -. B. Trendelenburg, Naturrecht, 8. 474 fg. und Stahl, Philosophie
des Rechtes, 4. Aufl., Bd. II, 8. 492, diese letztere negative Seite der Staatsthätigkeit zu
sehr hervorgehoben haben, so lat diess keineswegs der allgemeine und anerkannte Stand der
Frage. Es ist daher sehr wohblfelie Polemik, wenn sich Riess, Der moderne Staat, 8. 75 fg.
gegen diese Darstellungen wendet und sie als die alicin vorhandenen rationellen Rechtfertigungen
der vom Staate beanspruchten Rechte behandelt, die Ilauptgründe aber ganz bei
Beite lässt.
1) Dieso Sätze sind theils in amtlichen Schriften aufgestellt, theil« von Privatschriftstellern
behanptet worden. Zn den ersteren gehören z. B. die Denkschrift des Erzbischofes von
Freiburg die Reform des Schulwesens betreffend. Freib., 1863, 4. 8. 26 fg., die Denkschrift
der Conferenz zu Engen, 8.7 fg.; zu diesen: Dio katholische Volksschule. Mainz, 1859, 3.64 fg.;
Huller, Votum zur Reform des deutschen Schulwesens in Bayern. Bambg., 1865, 8. 5 fg.
Vorsichtige Wortführer der Kirche gehen freilich leicht Uber diesen heiklen Punct weg, so
». B. Knocht und Riesa.