Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

bedarf.

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Sie  gelten  als  gekündigte  Staatsschuldscheine  im  Sinne  des  Gesetzes  vom

18.  August  1879  (Reg.  Blatt  S.  221).
Die  Einschreibung  auf  den  Namen  der  Inhaber  findet  nicht  statt.

Art.  8.

Die  Anstellung  auf  Lebenszeit  findet  statt:
1)  bei  den  technischen  Bureau-Assistenten  (Kap.  118  Tit.  11  Ziff.  14  und  2h,

1

den  Bahnmeistern,  einschließlich  des  Aufsehers  der  Schwellen-Imprägniranstalt
(Tit.  14),  den  Oberwerkführern  und  Werkführern  (Tit.  27),

sowie  bei  dem  in  Kap.  121  Tit.  5  aufgeführten  Werftmeister  bei  der  Bodenseedampfschifffahrt,


deren  Stellen  in  technische  Eisenbahnsekretärsstellen  umgewandelt  werden;

bei  dem  Vorstand  und  dem  Buchhalter  der  Telegraphenwerkstätte,  den  Telegraphenwerkführern
  (Kap.  119/120  Tit.  15),  den  Postverwaltern,  den  Vorständen  von
Telegraphenämtern  (Telegraphenverwaltern)  und  den  Aussichtsbeamten  dieser
Aemter  (Tit.  16)  unter  Umwandlung  der  Telegraphenwerkführersstellen  in  technische
Telegraphensekretärsstellen  und  der  Telegraphen-Aufsichtsbeamtenstellen,  sowie  der
Stelle  des  Buchhalters  der  Telegraphenwerkstätte  in  Telegraphen-Sekretärsstellen.

Art.  9.

Das  Finanzministerium  wird  ermächtigt,  den  Betrag  der  für  den  Verzicht  Ihrer
Majestät  der  Höchstseligen  Königin-Wittwe  auf  den  Ihrer  Majestät  nach
Art.  54  des  K.  Hausgesetzes  vom  8.  Juni  1828  (Reg.  Blatt  S.  567)  zugestandenen  Anspruch
  auf  Einräumung  einer  standesmäßig  menblirten  Residenz  und  eines  anständig
meublirten  K.  Lustschlosses  zum  Sommeraufenthalt  in  dem  Vertrag  vom  17.  Juni  1892
neben  einer  lebenslänglichen  Rente  von  15000  /4  vereinbarten  einmaligen  Leistung  von
47000  /¾  den  Mitteln  der  Restverwaltung  zu  entnehmen.

Art.  10.

Ferner  werden  aus  dem  Vermögen  der  Restverwaltung  zu  außerordentlichen  Staatsausgaben
  bestimmt:

dem  Departement  des  Innern:

1)  zu  Erbauung  einer  neuen  Neckarbrücke  zwischen  Berg  und  Cannstatt,  letzte  Rate

500  000  4.