Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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2. Medizinal-Wesen. 
Bekanntmuchung, 
betreffend die ärztlichen Prüfungsvorschriften. 
Auf Grund der Bestimmungen im §. 29 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der 
Bundesrath beschlossen, 
den Reichskanzler zu ermächtigen, in Uebereinstimmung mit der zuständigen Landes-Central= 
behörde bei reichsangehörigen weiblichen Personen, die vor dem Sommersemester 1899 sich 
dem medizinischen Studium an einer Universität außerhalb des Deutschen Reichs gewidmet 
haben, behufs Zulassung zu den ärztlichen Prüfungen 
1. die Vorlegung des Zeugnisses der Reise von einem humanistischen Gymnasium mit Rück- 
sicht auf ein ausländisches Reifezeugniß zu erlassen; 
2. das medizinische Universitätsstudium, welches sie nach einer im Auslande bestandenen 
Prüfung vor dem Wintersemester 1900/1901 zurückgelegt haben, auf die im 8. 4 Abs. 4 
Ziffer 3 der Bekanntmachung über die ärztliche Prüfung vom 2. Juni 1883 (Central- 
Blatt S. 191) erforderten vier Halbjahre medizinischen Universitätsstudiums anzurechnen. 
Berlin, den 26. Juli 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Rothe. 
  
3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. J. beschlossen, 
die Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakaozolls bei 
der Ausfuhr von Kakaowaaren, vom 22. April 1892 (Central-Blatt 1896 S. 378) werden 
dahin erweitert, daß 
1. im F. 1 hinter dem zweiten Absatze die Worte: 
„d) Haferkakao, welcher mindestens 33⅛ Prozent Kakaomasse enthäll"“, 
2. hinter dem dritten Absatze die Worte: 
„d) für 100 kg Haferkakao 12,40 MA.“ und 
3. im §. 9 als vorletzter Absatz die Worte: 
„Die Bestimmung über Art und Umfang der bezüglich des Haferkakaos vor- 
zunehmenden Untersuchungen bleibt bis auf Weiteres den obersten Landes-Finanz- 
behörden vorbehalten.“ 
hinzugefügt werden. 
Berlin, den 26. Juli 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
  
4. Kon sulat Wesen. 
Dem mit der Vertretung des beurlaubten Kaiserlichen General-Konsuls in Athen beauftragten Legations- 
sekretär, Freiherrn von Griesinger in Athen, ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 
für den Amtsbezirk des General-Konsulats und für die Dauer der Vertretung die Ermächtigung ertheilt 
worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, 
Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Den Konsul für Paraguay in Berlin Georg Hartwich ist Namens des Reichs das Exequatur ertheilt 
worden. 
  
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