§ 26. Polizei und obligatorische Verhältnisse. 215
gaste unaufgefordert eine Fahrmarke von 60 Pf. resp. 1 M., nach
beendeter Fahrt aber eventuell Fahrmarken in Höhe des erhobenen
Fahrgeldes auszuhändigen; unterläßt er dies, so macht er sich strafbar
und hat auch keinen Anspruch auf Zahlung des Fahrgeldes #).
Für die sog. Taxameterdroschken bestimmt die Berliner Polizeiverordnung
vom 8. XI. 1892 § 122:
Tritt eine Störung im Gangwerk des Fahrpreis-Anzeigers ein,
während sich die Droschke im Betriebe befindet, so hat der Kutscher
unverzüglich auf dem nächsten Wege nach Haus zu fahren.
Tritt eine solche Störung bei einer Fahrt mit von Fahrgästen
besetzter Droschke ein, so hat er auf Bezahlung des Fahrgeldes
keinen Anspruch. Verlangt jedoch in solchem Falle der Fahrgast die
Beendigung der Fahrt, so hat der Kutscher dessen Verlangen nachzukommen,
sofern sich die Droschke sonst in vorschriftsmäßigem Zustande
befindet. Die Bezahlung der Fahrt erfolgt alsdann nach
Maßgabe der allgemeinen Tarifbestimmungen für Droschkenfahrten.
Die erste Verordnung ist vom Kammergericht für rechtsungültig
erachtet worden 3). Es führt aus: die 88 37 und 76 Gew. O. ermächtigten
die Polizeibehörde nur im Interesse der öffentlichen Ordnung
und des Straßenverkehrs zur polizeilichen Regelung des Droschkengewerbes
mit verbindlicher Kraft für die in diesem Gewerbe thätigen
Personen, welche zur Befolgung der erlassenen Anordnungen anzuhalten,
in den unzweifelhaften Befugnissen und Pflichten der Polizeibehörde
liege . . Die Polizeibehörde sei aber nicht befugt, mit ihrem Verordnungsrecht
in die kontraktliche Privatrechtssphäre zwischen den das
Droschkengewerbe ausübenden Personen und denjenigen, welche von den
Droschken durch Miethen derselben Gebrauch machen, einzugreifen.
Diese Begründung ist nicht völlig befriedigend. Wenn man auch
zugeben kann, daß nach § 37 Gew.O. die Ortspolizei Bestimmungen nur
für die Gewerbetreibenden treffen darf, so handelt es sich doch einmal
hier um solche Bestimmungen, und dann kann sich die Polizeibehörde,
1!) Ebenso Königsberger Reglement für das Droschkenfuhrwesen vom 6. XI. 75
und 12. III. 80 § 43 (Theodor Meier a. a. O. S. 469, Charlottenburger Verordnung
über den Betrieb des Droschken-Fuhrgewerbes vom 20. I. 85 § 48 (Kuhlow a. a. O.
S. 214), Ortspolizeiverordn für Posen vom 13. XII. 75 Nr. 7 (Bleich a. a. O. S. 65):
„Vor Beginn der Fahrt hat der Kutscher die Marke zu verabreichen, widrigenfalls der
Fahrgast garnichts zu bezahlen braucht.“
2) Samml. Bd. 2, S. 305.
3) Verwaltungsbl. Bd. 1, S. 309.