Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

§  26.  Polizei  und  obligatorische  Verhältnisse.  215

gaste  unaufgefordert  eine  Fahrmarke  von  60  Pf.  resp.  1  M.,  nach
beendeter  Fahrt  aber  eventuell  Fahrmarken  in  Höhe  des  erhobenen
Fahrgeldes  auszuhändigen;  unterläßt  er  dies,  so  macht  er  sich  strafbar
  und  hat  auch  keinen  Anspruch  auf  Zahlung  des  Fahrgeldes  #).
Für  die  sog.  Taxameterdroschken  bestimmt  die  Berliner  Polizeiverordnung
  vom  8.  XI.  1892  §  122:

Tritt  eine  Störung  im  Gangwerk  des  Fahrpreis-Anzeigers  ein,
während  sich  die  Droschke  im  Betriebe  befindet,  so  hat  der  Kutscher
unverzüglich  auf  dem  nächsten  Wege  nach  Haus  zu  fahren.

Tritt  eine  solche  Störung  bei  einer  Fahrt  mit  von  Fahrgästen
besetzter  Droschke  ein,  so  hat  er  auf  Bezahlung  des  Fahrgeldes
keinen  Anspruch.  Verlangt  jedoch  in  solchem  Falle  der  Fahrgast  die
Beendigung  der  Fahrt,  so  hat  der  Kutscher  dessen  Verlangen  nachzukommen,
  sofern  sich  die  Droschke  sonst  in  vorschriftsmäßigem  Zustande
  befindet.  Die  Bezahlung  der  Fahrt  erfolgt  alsdann  nach
Maßgabe  der  allgemeinen  Tarifbestimmungen  für  Droschkenfahrten.

Die  erste  Verordnung  ist  vom  Kammergericht  für  rechtsungültig
erachtet  worden  3).  Es  führt  aus:  die  88  37  und  76  Gew.  O.  ermächtigten
  die  Polizeibehörde  nur  im  Interesse  der  öffentlichen  Ordnung
und  des  Straßenverkehrs  zur  polizeilichen  Regelung  des  Droschkengewerbes
  mit  verbindlicher  Kraft  für  die  in  diesem  Gewerbe  thätigen
Personen,  welche  zur  Befolgung  der  erlassenen  Anordnungen  anzuhalten,
in  den  unzweifelhaften  Befugnissen  und  Pflichten  der  Polizeibehörde
liege  .  .  Die  Polizeibehörde  sei  aber  nicht  befugt,  mit  ihrem  Verordnungsrecht
  in  die  kontraktliche  Privatrechtssphäre  zwischen  den  das
Droschkengewerbe  ausübenden  Personen  und  denjenigen,  welche  von  den
Droschken  durch  Miethen  derselben  Gebrauch  machen,  einzugreifen.

Diese  Begründung  ist  nicht  völlig  befriedigend.  Wenn  man  auch
zugeben  kann,  daß  nach  §  37  Gew.O.  die  Ortspolizei  Bestimmungen  nur
für  die  Gewerbetreibenden  treffen  darf,  so  handelt  es  sich  doch  einmal
  hier  um  solche  Bestimmungen,  und  dann  kann  sich  die  Polizeibehörde,

1!)  Ebenso  Königsberger  Reglement  für  das  Droschkenfuhrwesen  vom  6.  XI.  75
und  12.  III.  80  §  43  (Theodor  Meier  a.  a.  O.  S.  469,  Charlottenburger  Verordnung
über  den  Betrieb  des  Droschken-Fuhrgewerbes  vom  20.  I.  85  §  48  (Kuhlow  a.  a.  O.
S.  214),  Ortspolizeiverordn  für  Posen  vom  13.  XII.  75  Nr.  7  (Bleich  a.  a.  O.  S.  65):
„Vor  Beginn  der  Fahrt  hat  der  Kutscher  die  Marke  zu  verabreichen,  widrigenfalls  der
Fahrgast  garnichts  zu  bezahlen  braucht.“

2)  Samml.  Bd.  2,  S.  305.

3)  Verwaltungsbl.  Bd.  1,  S.  309.