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Oesterreich.
der Verfassung gelobt. Aber eben weil wir die Krönung nicht bloß für eine
feierliche Ceremonie halten, können wir in die Wieberherftellung. solcher gesetzlichen
Beslimmungen nicht willigen, deren unverletzte Aufrechterhaltung mit
unserm Eidbe zu bekräftigen, uns unser religiöses Gefühl und demnach die
Stimme unsers Gewissens verbietet. Wir sind überzeugt, daß in diesen unsern
religiösen Gefühlen die landtäglich versammelten Stände und Vertreter
die sicherste Gewähr für den verfassungsmäßigen Bestand des Landes erkennen
werden.“ Der nächste Absatz enthält die nicht ganz unverklausulirte Zusage
einer Amnestie nach der Krönung. „Nachdem dieser feierliche Act hoffentlich
zugleich den Schwankungen des politischen Lebens ein Ende machen wird,
werden wir .. ohne Gefährdung der öfsentlichen Ordnung das edelste unfrer
kgl. Rechte in vollem Maße ausüben können". In Betreff der Ergänzung
des Landtags aus Croatien, Fiume 2c. 2c. wird deren „eingehende Verhondlung"
dem Zeitpunkte vorbehalten, wo die Resultate der Verhandlungen des
croatischen Landtags in Folge des k. Rescripts v. 27.. Febr. vorliegen werden,
„da diese Frage mit der glücklichen Lösung der schwebenden staatsrechtlichen
Verhältnisse Croatiens und Slavoniens in enger Verbindung stehen". Die
Zusicherung des Landtags wegen der gegen alle Klassen der Bevölkerung ohne
Unterschied der Religion und Sprache zu übenden Gerechtigkeit und Billigkeit
wird „mit Vergnügen" gutgeheißen und bereitwilligste Förderung der dahin
zielenden legislativen Bestrebungen zugesagt, worauf das Rescript mit folgenden
Worten schließt: „Von der energischen Thätigkeit und weisen Fürsorge
der landtäglich versammelten Stände und Vertreter hängt es nunmehr ab,
jenen Zeitpunkt zu beschleunigen, wo uns solche Entwürfe unterbreitet werden
können, welche mit unsern Moajestätsrechten, den berechtigten Anforderungen
unsers Reiches und den billigen Ansprüchen der Nebenländer im Einklange
stehen. Wir werden jenen Moment zu den glücklichsten unseres Lebens zählen,
in welchem wir das beruhigende Bewußtsein schöpfen werden, daß wir
durch die k. Bestätigung dieser Entwürfe die wahre Wohlfahrt Ungarns und
aller unserer Völker befördert und den Grundstein niedergelegt haben, auf
dem sich die erhöhte Wohlfahrt, die Krast und Sicherheit, so wie die Macht
unserer Monarchie dauernd erheben kann.“
3. März. (Siebenbürgen). Die sächsische Nationsuniversität beschließt
n
5.
in Uebereinstimmung mit ihrer Repräsentation vom 6. November
1865 eine neue Repräsentation an den Kaiser, unter ausführlicher
Darlegung ihrer Rechtsbedenken und Rechtsverwahrungen dahin
gehend:
„Se. Maj. möge den gesetzlichen Einfluß Siebenbürgens auf die verfassungsmäßige
Rechtsgestaltung des Reiches ungeschmälert wahren, und die
über die Vereinigung Siebenbürgens und Ungarns obschwebenden Fragen der
verfassungsmäßigen abgesonderten Berathung und Schlußfassung des siebenbürgischen
Landtags nach dessen gesetzlicher Competenz vorbehalten.“
„ (Croatien). Der Landtag weist das k. Rescript vom 27. Febr.
an eine Commission. Die Unionisten, 39 Stimmen, wollen sofort
nach Pesth wählen.
„ Das Kaiserpaar kehrt von Pesth-Ofen wieder nach Wien zurück.
7— 13. März. Sitzungen des Marschallsraths unter dem Vorsitze des
Kaisers. Einberufen sind zu demselben: die Commandanten aller
4 Armeen und sämmtlicher 12 Armeecorps, mit wenigen durch persönliche
Verhältnisse begründeten Ausnahmen, die Adjutanten und
Generalstabschefs dieser Armeen und Armcecorps, endlich einige in