Metadaten : Europäischer Geschichtskalender. Siebenter Jahrgang. 1866. (7)

244

Oesterreich.

der  Verfassung  gelobt.  Aber  eben  weil  wir  die  Krönung  nicht  bloß  für  eine
feierliche  Ceremonie  halten,  können  wir  in  die  Wieberherftellung.  solcher  gesetzlichen

  Beslimmungen  nicht  willigen,  deren  unverletzte  Aufrechterhaltung  mit

unserm  Eidbe  zu  bekräftigen,  uns  unser  religiöses  Gefühl  und  demnach  die
Stimme  unsers  Gewissens  verbietet.  Wir  sind  überzeugt,  daß  in  diesen  unsern
  religiösen  Gefühlen  die  landtäglich  versammelten  Stände  und  Vertreter
die  sicherste  Gewähr  für  den  verfassungsmäßigen  Bestand  des  Landes  erkennen
werden.“  Der  nächste  Absatz  enthält  die  nicht  ganz  unverklausulirte  Zusage
einer  Amnestie  nach  der  Krönung.  „Nachdem  dieser  feierliche  Act  hoffentlich
zugleich  den  Schwankungen  des  politischen  Lebens  ein  Ende  machen  wird,
werden  wir  ..  ohne  Gefährdung  der  öfsentlichen  Ordnung  das  edelste  unfrer
kgl.  Rechte  in  vollem  Maße  ausüben  können".  In  Betreff  der  Ergänzung
des  Landtags  aus  Croatien,  Fiume  2c.  2c.  wird  deren  „eingehende  Verhondlung"
  dem  Zeitpunkte  vorbehalten,  wo  die  Resultate  der  Verhandlungen  des
croatischen  Landtags  in  Folge  des  k.  Rescripts  v.  27..  Febr.  vorliegen  werden,
„da  diese  Frage  mit  der  glücklichen  Lösung  der  schwebenden  staatsrechtlichen
Verhältnisse  Croatiens  und  Slavoniens  in  enger  Verbindung  stehen".  Die
Zusicherung  des  Landtags  wegen  der  gegen  alle  Klassen  der  Bevölkerung  ohne
Unterschied  der  Religion  und  Sprache  zu  übenden  Gerechtigkeit  und  Billigkeit
wird  „mit  Vergnügen"  gutgeheißen  und  bereitwilligste  Förderung  der  dahin
zielenden  legislativen  Bestrebungen  zugesagt,  worauf  das  Rescript  mit  folgenden
  Worten  schließt:  „Von  der  energischen  Thätigkeit  und  weisen  Fürsorge
der  landtäglich  versammelten  Stände  und  Vertreter  hängt  es  nunmehr  ab,
jenen  Zeitpunkt  zu  beschleunigen,  wo  uns  solche  Entwürfe  unterbreitet  werden
können,  welche  mit  unsern  Moajestätsrechten,  den  berechtigten  Anforderungen
unsers  Reiches  und  den  billigen  Ansprüchen  der  Nebenländer  im  Einklange
stehen.  Wir  werden  jenen  Moment  zu  den  glücklichsten  unseres  Lebens  zählen,
  in  welchem  wir  das  beruhigende  Bewußtsein  schöpfen  werden,  daß  wir
durch  die  k.  Bestätigung  dieser  Entwürfe  die  wahre  Wohlfahrt  Ungarns  und
aller  unserer  Völker  befördert  und  den  Grundstein  niedergelegt  haben,  auf
dem  sich  die  erhöhte  Wohlfahrt,  die  Krast  und  Sicherheit,  so  wie  die  Macht
unserer  Monarchie  dauernd  erheben  kann.“

3.  März.  (Siebenbürgen).  Die  sächsische  Nationsuniversität  beschließt

n

5.

in  Uebereinstimmung  mit  ihrer  Repräsentation  vom  6.  November
1865  eine  neue  Repräsentation  an  den  Kaiser,  unter  ausführlicher
Darlegung  ihrer  Rechtsbedenken  und  Rechtsverwahrungen  dahin
gehend:

„Se.  Maj.  möge  den  gesetzlichen  Einfluß  Siebenbürgens  auf  die  verfassungsmäßige
  Rechtsgestaltung  des  Reiches  ungeschmälert  wahren,  und  die
über  die  Vereinigung  Siebenbürgens  und  Ungarns  obschwebenden  Fragen  der
verfassungsmäßigen  abgesonderten  Berathung  und  Schlußfassung  des  siebenbürgischen
  Landtags  nach  dessen  gesetzlicher  Competenz  vorbehalten.“

„  (Croatien).  Der  Landtag  weist  das  k.  Rescript  vom  27.  Febr.

an  eine  Commission.  Die  Unionisten,  39  Stimmen,  wollen  sofort

nach  Pesth  wählen.

„  Das  Kaiserpaar  kehrt  von  Pesth-Ofen  wieder  nach  Wien  zurück.

7—  13.  März.  Sitzungen  des  Marschallsraths  unter  dem  Vorsitze  des

Kaisers.  Einberufen  sind  zu  demselben:  die  Commandanten  aller
4  Armeen  und  sämmtlicher  12  Armeecorps,  mit  wenigen  durch  persönliche
  Verhältnisse  begründeten  Ausnahmen,  die  Adjutanten  und
Generalstabschefs  dieser  Armeen  und  Armcecorps,  endlich  einige  in