Object: Allgemeines Staatsrecht.

Rechtlicher Charakter des Nordd. Bundes. 117 
Demgemäß ist der Entwurf der Bundesverfassung in allen 
Einzelstaaten den Landtagen zur Genehmigung vorgelegt, 
von allen angenommen und mit dem Vermerk publiziert, daß die 
Verfassung des Norddeutschen Bundes am 1. Juli 1867 im Gebiet 
des Staates in Kraft treten sollte. 
8 25. Rechtlicher Charakter des Norddeutschen Bundes. 
Die Frage, auf welchem Rechtsgrunde die verbindliche 
Kraft der Bundes= (auch Reichs-) Verfassung beruht, ist sehr 
bestritten. 
Die bedeutsamste ist die von Laband aufgestellte Theorie. 
Derselbe erklärt die Gründung des N. B., d. h. den gleich- 
zeitigen Eintritt der norddeutschen Staaten in denselben für 
eine Tat, eine Rechtshandlung. Es ist dieselbe, zu der sich 
die Staaten im Augustbündnis verpflichtet hatten. 
Der Bund wurde ins Leben gerufen von Staaten, die vor 
ihm existent waren: sie haben ihm seine Verfassung gegeben, nicht 
sich selbst. Bei seiner Gründung hat er seine Verfassung mit auf 
die Welt gebracht. Dieselbe ist also keineswegs unter den Ge- 
sichtspunkt des Landesgesetzes zu bringen, sondern als eine freie 
Willenstat aller bei der Gründung beteiligten Staaten aufzufassen. 
Seydel (auch Arndt) ziehen nämlich aus den Einzel-Publi- 
kationen den Schluß, daß die Verfassung gleichmäßiges 
Landesgesetz sämtlicher verbündeter Staaten geworden sei 
Haenel vertritt im Gegensatz dazu die Auffassung, daß der 
Verfassung die Bedeutung eines für alle Einzelstaaten ver- 
undlichen Gesetzes zukomme, welches auf einer über ihnen 
stehenden Macht, dem Willen der Gesamtheit, beruhe. 
Binding: Verfassung ist Landesgesetz, entstanden durch Ver- 
trag der verbündeten Regierungen mit dem norddeutschen Volke. 
(Es gab aber 1867 kein „norddeutsches Volk“ und es gibt keinen 
staatsrechtlichen Vertrag zwischen Obrigkeit und Volk.) 
SHuebler: Bund beruht primär auf völkerrecht- 
lich em Vertrag (Augustbündnis), in zweiter Linie auf staatsrechtlicher 
asis, nämlich auf dem Gesamtwillen des am 1. Juli 1867 ent- 
stehenden Staates. 
Der Norddeutsche Bund war Bund und Staat zugleich in 
untrennbarer Vermischung. Die Elemente des Bundes sind die