Metadata : Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

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Sache  an  den  ordentlichen  Richter  nur  durch  Urteil  im  Falle
der  Unzuständigkeit  des  a.  o.  K.G.  möglich  ist.  Das  a.o.  K.  G.
selbst  kann  einen  Strafbefehl  nicht  erlassen  (vgl.  Bem.  IIC  zu
13).  Die  dadurch  entstandene  Lücke  —  denn  auch  für  die
Bezirke  der  a.  ö.  K.  G.  hat  sich  die  Notwendigkeit  eines  erleichterten
Verfahrens  zur  Entlastung  dieser  Gerichte  herausgestellt  —  hat
jetzt  die  Bundesratsverordnung  vom  21.  9.  1916  (R.  G.  Bl.
S.  1067)  durch  eine  Erweiterung  der  Zulässigkeit  der  Verweisung
  an  das  ordentliche  Gericht  ausgefüllt,  was  auch  als
wirtschaftliche  Maßregel  als  zulässig  anzusehen  ist.  Das  a.  ö.  K.  G.
kann  nunmehr  bei  Vergehen  gegen  §  9  b  ohne  mündliche  Verhandlung
  auf  Antrag  des  B.  E.  die  Sache  an  das  ordentliche
Gericht  verweisen.  Der  Antrag  des  B.  E.  ist  vor  der  Ladung
des  Beschuldigten  zur  Hauptverhandlung  zu  stellen,  also  bevor
das  a.  o.  K.  G.  mit  der  Sache  als  erkennendes  Gericht  befaßt  ist
(ogl.  Bem.  II  3  Ab  zu  §3  13).  Mit  der  Verweisung,  die
endgültig  ist  (vgl.  unten  Bem.  8),  geht  daher  die  Sache  an
die  Staatsanwaltschaft.  Diese  kann  nunmehr  beim  Amtsgericht
den  Erlaß  des  Strafbefehls  beantragen.  Auch  bei  Ablehnung
dieses  bleibt  die  Sache  im  ordentlichen  Verfahren  anhängig.

8.  Zu  erörtern  bleibt  noch  die  Frage  eines  etwaigen  negativen
Kompetenzkonfliktes  zwischen  dem  a.  ö.  K.G.  und  dem  ordentlichen
  Gericht.  Blanckmeister  (Recht  1915  S.  417)  meint,  daß
hier  eine  offenbare  Lücke  im  Gesetz  vorhanden  sei,  die  nur  durch
Gesetz  ausgefüllt  werden  könne.  Aber  das  ist  m.  E.  nicht  erforderlich.
  Richtig  ist  allerdings,  daß  weder  die  Königl.  Verordnung
vom  1.  8.  1879  betr.  Kompetenzkonflikte,  die  sich  lediglich  auf
das  Verhältnis  zwischen  ordentlichen  Gerichten  und  Verwaltungsgerichten
  bzw.  Verwaltungsbehörden  bezieht,  noch  §§  14,  19
St.  P.O.  anzuwenden  sind,  letztere  wegen  des  Mangels  eines
gemeinschaftlichen  oberen  Gerichts.  Dagegen  finden  sich  in  §  14
Abs.  2  und  3  E.  G.  M.  St.  G.  O.  Bestimmungen  über  Kompetenzkonflikte
  zwischen  einem  Sondergericht,  dem  Militärgericht  und
dem  ordentlichen  Gericht  dahingehend:  hat  das  Militärgericht
durch  nicht  mehr  anfechtbare  Entscheidung  seine  Unzuständigkeit