Metadata : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

664  Gebäudesteuer.

d)  Gebäude  durch  Veränderung  ihrer  Bestimmung  in  andere  Gebäudeklassen
übergehen;

e)  besteuerte  Gebäude  durch  Veränderung  ihrer  Substanz,  namentlich  durch  das
Aufsetzen  eines  Stockwerks  oder  durch  Anbau  eines  Gebäudetheils  an  Nützungswerth
  gewinnen,  oder

1.  besteuerte  Gebäude  durch  Veränderung  in  ihrer  Substanz,  namentlich  durch
das  Uebernehmen  eines  Stockwerks  oder  durch  das  Abbrechen  eines  Gebäudetheils
  an  Nützungswerth  verlieren;

g)  besteuerte  Gebäude  durch  Vergrößerung  der  dazu  gehörigen  Hofräume  oder
Hausgärten  an  Nützungswerth  gewinnen,  oder

h)  bestenerte  Gebäude  durch  gänzliche  oder  theilweise  Abtrennung  der  dazu  gehörigen
  Hofräume  oder  Hausgärten  an  Nützungswerth  verlieren  ;

i)  Gebäude  neu  entstehen  oder  von  Grund  aus  wieder  aufgebaut  werden;

k)  Gebäude  gänglich  eingehen,  oder  endlich

h)  Gebäude  in  Folge  von  Veränderungen  in  den  Grenzen  der  Gemeinde,  oder
selbständigen  Gutsbezirken  einer  anderen  Gemeinde,  oder  selbständigen  Gutsbezirken,
  als  sie  bisher  angehört  haben,  zugeschlagen  werden;

m)  Irrthümer,  welche  darin  bestehen,  daß  steuerfreie  Gebäude  zu  Unrecht  als
steuerpflichtige  behandelt,  oder  Gebäude  bei  der  Veranlagung  ganz  übergangen
oder  doppelt  veranlagt  worden  sind,  von  den  Behörden  bemerkt  oder  von
den  Betheiligten  nachgewiesen  werden.

(8  15  a.  a.  O.)

§  4.  Die  Eigenthümer  oder  Nutznießer  der  Gebände  sind  verpflichtet,  die
im  §  21  zu  a  bis  k  gedachten  Veränderungen  den  Kataster-Kontroleuren  schriftlich
oder  protokollarisch  anzuzeigen  und  die  zur  Berichtigung  der  Rolle  erforderlichen
Nachrichten  beizubringrn.  (8  16  a.  a.  O.)

8  5.  Ist  die  Anzeige  von  dem  Wechsel  in  dem  Eigenthume  nicht  erfolgta.
so  wird  die  veranlaßte  Gebäudesteuer  von  dem  in  der  Rolle  eingetragenen  Eigenthümer
  bis  für  den  Monat  einschließlich  forterhoben,  in  welchem  die  zur  Fortschreibung
  und  Berichtigung  der  Rolle  erforderliche  Anzeige  geschieht,  ohne  daß
dadurch  der  neue  Besitzer  von  der  auch  ihm  gesetzlich  obliegenden  Verhaftung  für
die  Gebäudesteuer  entbunden  wird.

Ist  die  Anzeige  von  einer  Veränderung  unterlassen,  welche  eine  Steuerverminderung
  oder  die  Freiheit  von  der  Steuer  begründet,  so  wird  die  Steuer  ebenfalls
  für  den  Monat  einschließlich  forterhoben,  in  welchem  die  Anzeige  erfolgt.

Neu  entstandene  Gebäude,  desgleichen  wesentliche  Verbesserungen  von  Gebäuden,
sowie  Vergrößerung  der  zu  ihnen  gehörigen  Hofräume  sind  spätestens  drei  Monate
vor  dem  Termine  anzumelden,  mit  welchem  sie  zur  Versteuerung  gelangen  müssen.
Veränderungen  in  der  Einrichtung  oder  Benutzung  der  Gebäude,  wodurch  dieselben
steuerpflichtig  werden,  sind  binnen  3  Monaten  nach  Ablauf  des  Jahres,  in  welchem
die  Veränderung  eingetreten  ist,  anzumelden.  Wer  die  Anmeldung  unterläßt,
verfällt,  wenn  dadurch  dem  Staate  Steuer  vorenthalten  ist,  in  eine  dem  doppelten
Betrage  der  vorenthaltenen  Steuer  gleichkommende  Geldbuße,  in  den  übrigen  Fällen
in  eine  Geldbuße  von  10  Sgr.  bis  zu  5  Thlr.  (8  17  a.  a.  O.)

8§  6.  Wegen  der  Anmeldung  zur  Gebäudesteuer-Rolle  sind  die
von  den  Regierungen  im  Jahre  1865  in  den  Amtsblättern  publizirten  Bekanntmachungen
  zu  beachten.