664 Gebäudesteuer.
d) Gebäude durch Veränderung ihrer Bestimmung in andere Gebäudeklassen
übergehen;
e) besteuerte Gebäude durch Veränderung ihrer Substanz, namentlich durch das
Aufsetzen eines Stockwerks oder durch Anbau eines Gebäudetheils an Nützungswerth
gewinnen, oder
1. besteuerte Gebäude durch Veränderung in ihrer Substanz, namentlich durch
das Uebernehmen eines Stockwerks oder durch das Abbrechen eines Gebäudetheils
an Nützungswerth verlieren;
g) besteuerte Gebäude durch Vergrößerung der dazu gehörigen Hofräume oder
Hausgärten an Nützungswerth gewinnen, oder
h) bestenerte Gebäude durch gänzliche oder theilweise Abtrennung der dazu gehörigen
Hofräume oder Hausgärten an Nützungswerth verlieren ;
i) Gebäude neu entstehen oder von Grund aus wieder aufgebaut werden;
k) Gebäude gänglich eingehen, oder endlich
h) Gebäude in Folge von Veränderungen in den Grenzen der Gemeinde, oder
selbständigen Gutsbezirken einer anderen Gemeinde, oder selbständigen Gutsbezirken,
als sie bisher angehört haben, zugeschlagen werden;
m) Irrthümer, welche darin bestehen, daß steuerfreie Gebäude zu Unrecht als
steuerpflichtige behandelt, oder Gebäude bei der Veranlagung ganz übergangen
oder doppelt veranlagt worden sind, von den Behörden bemerkt oder von
den Betheiligten nachgewiesen werden.
(8 15 a. a. O.)
§ 4. Die Eigenthümer oder Nutznießer der Gebände sind verpflichtet, die
im § 21 zu a bis k gedachten Veränderungen den Kataster-Kontroleuren schriftlich
oder protokollarisch anzuzeigen und die zur Berichtigung der Rolle erforderlichen
Nachrichten beizubringrn. (8 16 a. a. O.)
8 5. Ist die Anzeige von dem Wechsel in dem Eigenthume nicht erfolgta.
so wird die veranlaßte Gebäudesteuer von dem in der Rolle eingetragenen Eigenthümer
bis für den Monat einschließlich forterhoben, in welchem die zur Fortschreibung
und Berichtigung der Rolle erforderliche Anzeige geschieht, ohne daß
dadurch der neue Besitzer von der auch ihm gesetzlich obliegenden Verhaftung für
die Gebäudesteuer entbunden wird.
Ist die Anzeige von einer Veränderung unterlassen, welche eine Steuerverminderung
oder die Freiheit von der Steuer begründet, so wird die Steuer ebenfalls
für den Monat einschließlich forterhoben, in welchem die Anzeige erfolgt.
Neu entstandene Gebäude, desgleichen wesentliche Verbesserungen von Gebäuden,
sowie Vergrößerung der zu ihnen gehörigen Hofräume sind spätestens drei Monate
vor dem Termine anzumelden, mit welchem sie zur Versteuerung gelangen müssen.
Veränderungen in der Einrichtung oder Benutzung der Gebäude, wodurch dieselben
steuerpflichtig werden, sind binnen 3 Monaten nach Ablauf des Jahres, in welchem
die Veränderung eingetreten ist, anzumelden. Wer die Anmeldung unterläßt,
verfällt, wenn dadurch dem Staate Steuer vorenthalten ist, in eine dem doppelten
Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommende Geldbuße, in den übrigen Fällen
in eine Geldbuße von 10 Sgr. bis zu 5 Thlr. (8 17 a. a. O.)
8§ 6. Wegen der Anmeldung zur Gebäudesteuer-Rolle sind die
von den Regierungen im Jahre 1865 in den Amtsblättern publizirten Bekanntmachungen
zu beachten.