18 I. Allgemeine Vorkenntnisse.
der Inhalt dieses Buch zu Grunde gelegt werden können, womit jedoch keineswegs
gesagt ist, daß der Polizeibeamte nun alle hier gegebenen Einzelheiten im Ge-
dächtniß haben soll; aber den Zusammenhang aller Dinge, sowie eine genauere
Kenntniß seiner speziellen Zuständigkeit muß man auch von einem Polizei-
sergeanten verlangen können. Es empfiehlt sich, am Schluß der Probedienstzeit
eine Prüfung abzuhalten und von deren Ausfall die definitive Anstellung abhängig
zu machen; nur so können unfähige Elemente vom Polizeidienst ausgeschlossen
werden. An der rechtlichen Zulässigkeit einer Prüfung ist nicht zu zweifeln; nur
dürfen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden: wer nicht besteht, erweist sich eben
als „dienstlich unbrauchbar“ — Vorgesetzte, welche die Dienstkenntniß ihrer
Untergebenen nicht kontrolliren, schneiden sich übrigens ins eigene Fleisch: der-
jenige Vorgesetzte, der durch vorschriftsmäßige Aufmerksamkeit die Amtsvergehungen
seiner Untergebenen hätte verhindern können, haftet für denjenigen Schaden, der
aus Vernachlässigung dieser Aufsichtspflicht entstanden ist, neben dem Untergebenen.
(A. L. R. II. 10. § 90.)
Nach diesen Erwägungen nimmt die Polizei eine hervorragende
Stellung in der ganzen Staatsthätigkeit ein: sie schafft die Voraus-
setzungen — Ordnung und Sicherheit — auf denen die übrige
Verwaltung, die „Wohlfahrtspflege“, dann aufbaut.
B. Zuständigkeit der Polizei. In diesem Sinne bestimmt
auch das A. L. R. II. 17. 8 10: „Die nöthigen Anstalten zur Erhaltung
der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung
der dem Publiko oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden
Gefahr zu treffen, ist das Amt der Polizei.“ Also abwehren und er-
halten soll die Polizei; darüber hinaus thätig zu sein, irgend etwas
noch zu fördern, ist sie nicht berechtigt
Dieser Paragraph des A. L. R. ist die Grundlage der gesammten
Polizeiverwaltung; das Polizeiverwaltungsgesetz vom 11. März 1850 ist
nur eine weitere Ausführung desselben, nur eine besondere Anwendung
der weitergreifenden Bestimmung des A. L. R. .
Für die Begriffe der Ruhe, Ordnung, Sicherheit und der Gefahr
ist zu beachten:
Oeffentliche Ruhe ist derjenige Zustand, der als der an öffent-
lichen Orten regelmäßig herrschende anzusehen ist; die öffentliche Ruhe
wird daher noch nicht durch einfache Geräusche gestört, die durch erlaubte
Handlungen verursacht werden, z. B. Poltern von Lastwagen, Schlitten-
geläut, genehmigte Aufzüge mit Musikbegleitung ec. Das Publikum vor
Belästigungen dieser Art zu bewahren, ist die Polizei daher nicht be-
rechtigt. Aus ihrer Pflicht zur Erhaltung der „öffentlichen Ruhe“ folgt
lediglich ihr Recht, von den Unterthanen eine solche Haltung zu ver-
langen, die den über die Sicherheit und Ordnung erlassenen Gesetzen
oder Verordnungen entspricht, die überhaupt mit den herrschenden Ge-
pflogenheiten des täglichen Verkehrs an den fraglichen Orten im Ein-
klang steht, z. B. ruhiges Verhalten zur Nachtzeit ec.
Oeffentliche Ordnung ermöglicht erst eine ungehinderte Ent-
faltung des öffentlichen Lebens, namentlich soweit es sich im Straßen-
verkehre äußert, ist aber nicht gleichbedeutend mit öffentlichem Wohl;