fullscreen: Der Polizeibeamte.

18                                             I. Allgemeine Vorkenntnisse. 
der Inhalt dieses Buch zu Grunde gelegt werden können, womit jedoch keineswegs 
gesagt ist, daß der Polizeibeamte nun alle hier gegebenen Einzelheiten im Ge- 
dächtniß haben soll; aber den Zusammenhang aller Dinge, sowie eine genauere 
Kenntniß seiner speziellen Zuständigkeit muß man auch von einem Polizei- 
sergeanten verlangen können. Es empfiehlt sich, am Schluß der Probedienstzeit 
eine Prüfung abzuhalten und von deren Ausfall die definitive Anstellung abhängig 
zu machen; nur so können unfähige Elemente vom Polizeidienst ausgeschlossen 
werden. An der rechtlichen Zulässigkeit einer Prüfung ist nicht zu zweifeln; nur 
dürfen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden: wer nicht besteht, erweist sich eben 
als „dienstlich unbrauchbar“ — Vorgesetzte, welche die Dienstkenntniß ihrer 
Untergebenen nicht kontrolliren, schneiden sich übrigens ins eigene Fleisch: der- 
jenige Vorgesetzte, der durch vorschriftsmäßige Aufmerksamkeit die Amtsvergehungen 
seiner Untergebenen hätte verhindern können, haftet für denjenigen Schaden, der 
aus Vernachlässigung dieser Aufsichtspflicht entstanden ist, neben dem Untergebenen. 
(A. L. R. II. 10. § 90.) 
                    Nach diesen Erwägungen nimmt die Polizei eine hervorragende 
Stellung in der ganzen Staatsthätigkeit ein: sie schafft die Voraus- 
setzungen — Ordnung und Sicherheit — auf denen die übrige 
Verwaltung, die „Wohlfahrtspflege“, dann aufbaut. 
                               B. Zuständigkeit der Polizei. In diesem Sinne bestimmt 
auch das A. L. R. II. 17. 8 10: „Die nöthigen Anstalten zur Erhaltung 
der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung 
der dem Publiko oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden 
Gefahr zu treffen, ist das Amt der Polizei.“ Also abwehren und er- 
halten soll die Polizei; darüber hinaus thätig zu sein, irgend etwas 
noch zu fördern, ist sie nicht berechtigt 
Dieser Paragraph des A. L. R. ist die Grundlage der gesammten 
Polizeiverwaltung; das Polizeiverwaltungsgesetz vom 11. März 1850 ist 
nur eine weitere Ausführung desselben, nur eine besondere Anwendung 
der weitergreifenden Bestimmung des A. L. R. . 
               Für die Begriffe der Ruhe, Ordnung, Sicherheit und der Gefahr 
ist zu beachten: 
            Oeffentliche Ruhe ist derjenige Zustand, der als der an öffent- 
lichen Orten regelmäßig herrschende anzusehen ist; die öffentliche Ruhe 
wird daher noch nicht durch einfache Geräusche gestört, die durch erlaubte 
Handlungen verursacht werden, z. B. Poltern von Lastwagen, Schlitten- 
geläut, genehmigte Aufzüge mit Musikbegleitung ec. Das Publikum vor 
Belästigungen dieser Art zu bewahren, ist die Polizei daher nicht be- 
rechtigt. Aus ihrer Pflicht zur Erhaltung der „öffentlichen Ruhe“ folgt 
lediglich ihr Recht, von den Unterthanen eine solche Haltung zu ver- 
langen, die den über die Sicherheit und Ordnung erlassenen Gesetzen 
oder Verordnungen entspricht, die überhaupt mit den herrschenden Ge- 
pflogenheiten des täglichen Verkehrs an den fraglichen Orten im Ein- 
klang steht, z. B. ruhiges Verhalten zur Nachtzeit ec. 
           Oeffentliche Ordnung ermöglicht erst eine ungehinderte Ent- 
faltung des öffentlichen Lebens, namentlich soweit es sich im Straßen- 
verkehre äußert, ist aber nicht gleichbedeutend mit öffentlichem Wohl;