Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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erstatten  lassen,  und  die  erforderliche  Remedur  treffen;  sse  muß  von  Zeitt  zu
Zeit  Revisionen  veranlassen  und  da,  wo  sie  Saumseligkeit  und  Unordnung
bemerkt,  dasjenige  anordnen,  was  zur  Beförderung  des  Geschäfts  nöthig  ist,
wobei  sie  die  Befugniß  hat,  die  Kommissarien,  welche  nicht  mit  Thältigkeit
und  Ordnung  zu  Werke  gehen,  ohne  Weiteres  zu  entfernen  und  andere  an
ihre  Stelle  zu  setzen.  «
&.  8.  a.  Die  Departementskommissionen  haben  die  Aufsicht  über  das
Kassen=  und  Rechnungswesen  bei  Erhebung  der  Vermögens=  und  Einkommenssteuer;


b.  sie  müssen  dieserhalb  eine  mit  der  Regierungshauptkasse  in  Verbindung
zu  setzende  Receptur  anordnen,  welche  die  bei  den  Kommunalkommissionen
  eingegangenen  Steuern  empfängt  und  an  die  Hauptsteuerkasse  in
Berlin  einsendet;

.  sie  müssen  die  Verfügungen  treffen,  daß  bei  jeder  Kommunalkommission
eine  Specialreceptur  vorhanden  sey,  welche  von  den  einzelnen  Steuerpflichtigen
  die  Steuer  erhebt,  und  von  8  zu  8  Tagen  an  die  Hauptrezeptur
  absendet.

§#.  9.  Die  Aufsicht  über  die  Departementskommissionen  führt  die  in
Berlin  niedergesetzte  Centralkommission,  an  welche  alle  Anfragen  und  Berichte
  der  Departementskommissionen  gerichtet  werden  müssen.

H.  10.  a.  In  allen  die  Ausführung  und  den  Gang  des  Geschäftes  betreffenden
  Angelegenheiten,  hat  der  Departementskommissarius,  als
Chef  der  Kommission,  eine  enrscheidende,  die  übrigen  Mitarbeiter,  nur
eine  berathende  Stimme;

b.  wenn  aber  Reklamationen  der  Steuerpflichtigen  eintreten,  die  in  der
zweiten  Instanz  von  der  Departementskommission  entschieden  werden
müssen,  erfolgt  die  Entscheidung  nach  der  Mehrheit  der  Stimmen,  doch
4  bei  gleicher  Stimmenzahl,  die  Meinung  des  Chefs  überwiegend
  ist.

Berlin  den  Sten  Juny  1812.

Hardenberg.

 

C.  (No.  104.)