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Vestäude) geschehen kanu. Hierdurch würde unvollständigen Augaben vorgebeugt und die Nachprüfung
erleichtert werden.
Für größere Orte empfiehlt sich die Aufnahme nach Ortstheilen, Straßen 2c.
S. 9.
Wo solchem Vorgehen Hindernisse entgegenstehen sollten, wird eine Begehung der Gemeindeflur,
soweit sie mit Obstbäumen besetzt ist, durch eine Kommission von etwa 3 Sachverständigen nöthig sein,
welche Zahl und Art der Obstbäume durch Zählung oder Schätzung feststellen.
Der Schätzung wird dadurch Sicherheit gegeben werden, daß für ein nach Fläche bestimmtes,
angemessen großes Theilstück eines größeren Bestandes, dessen Gesammtfläche bekannt ist, die Dichtigkeit
der Besetzung mit Bäumen durch Zählung festgestellt wird.
g. 10.
Bevor die Summen für den Gemeindebezirk gebildet werden, empfiehlt es sich, die Angaben
durch Personen, die mit den Obstbauverhältnissen der Gemeinde vertraut sind, nachprüfen zu lassen, um
bei etwa unwahrscheinlich ausgefallenen Ergebnissen Berichtigungen veranlassen zu können.
Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Angaben wird aber stels der Gemeindevorstland zu
tragen haben.
8. 11.
Mil Rücksicht auf Wiederholung dieser Zählungen empfiehlt es sich, ein Exemplar des erstatleten
Berichts nebst den Unterlagen dazu bei den Gemeindeakten aufbewahren zu lassen.
§. 12.
Mag die Aufnahme zugleich mit der Vieh= oder Volkszählung Anfang Dezember vor sich gehen
oder im anderen Falle im Lause des Seplember geschehen (§ 6), so wird für die Zusammenstellung und
Prüfung der Ergebnisse innerhalb der Gemeinden ein ausreichender Zeilraum zugelassen werden können,
da die Einsendung der Ergebnisse für den Staat an das Kaiserliche Siatistische Amt bis zum 30. No-
vember 1901 aufgeschoben werden kann.