Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXI. Band. (31)

Bedeutung des Ausdruckes: „Kinder“. 69 
behandlung für die Handelsgerichte unzweifelhaft 
vorgeschrieben; Verfügungen, welche bei den vorma- 
ligen Kreis= und Stadtgerichten durch die Sitzung 
gehen mußten, müssen auch bei den Handelsgerichten 
so behandelt werden. 
Erwägt man endlich die Idee, welche der Er- 
richtung der Handelsgerichte zu Grunde lag, und 
welche offenbar in der Beiziehung eines volksthüm- 
lichen Elementes zu dieser Rechtspflege besteht: so 
ist es geradezu als eine Verkümmerung dieses In- 
stitutes anzusehen, wenn z. B. bei Entscheidung 
über die Abweisung einer Klage wegen mangelnder 
Kompetenz, über Zulassung oder Ausschließung dieser 
oder jener Exekutionsart, insbesondere der Personal- 
haft, bei Beurtheilung der Fragen über das Be- 
gründetsein eines Arrestgesuches, über das Vorhanden= 
sein von Restitutionsgründen u. s. w. der Einfluß 
des nichtrechtsgelehrten Elementes beseitigt wird. 
Die angebliche Ueberlastung der technischen Bei- 
sitzer ist kein zur Rechtfertigung der gerügten Praxis 
genügender Grund; Städte, in denen Handelsgerichte 
überhaupt am Platze sind, haben Kaufleute und 
Fabrikanten genug, um das Gericht mit der gehöri- 
gen Zahl technischer Beisitzer zu besetzen; wo dieß 
nicht möglich wäre, müßte eben das Handelsgericht 
aufgehoben und der Bezirk mit einem anderen ver- 
einigt werden. 
Entscheidungen des obersten Gerichtehofes für Payern 
rechte des Mheines. 
1. 
Werden unter Kindern (liberi) nicht blos Söhne und Töch- 
ter, sondern auch Enkel verstanden? 
Zu dem oberstrichterlichen Erkenntnisse v. 19. 
Mai 1865 Reg.-Nr. 5775/85 (Bl. f. RA. Bd. XXX