Bedeutung des Ausdruckes: „Kinder“. 69
behandlung für die Handelsgerichte unzweifelhaft
vorgeschrieben; Verfügungen, welche bei den vorma-
ligen Kreis= und Stadtgerichten durch die Sitzung
gehen mußten, müssen auch bei den Handelsgerichten
so behandelt werden.
Erwägt man endlich die Idee, welche der Er-
richtung der Handelsgerichte zu Grunde lag, und
welche offenbar in der Beiziehung eines volksthüm-
lichen Elementes zu dieser Rechtspflege besteht: so
ist es geradezu als eine Verkümmerung dieses In-
stitutes anzusehen, wenn z. B. bei Entscheidung
über die Abweisung einer Klage wegen mangelnder
Kompetenz, über Zulassung oder Ausschließung dieser
oder jener Exekutionsart, insbesondere der Personal-
haft, bei Beurtheilung der Fragen über das Be-
gründetsein eines Arrestgesuches, über das Vorhanden=
sein von Restitutionsgründen u. s. w. der Einfluß
des nichtrechtsgelehrten Elementes beseitigt wird.
Die angebliche Ueberlastung der technischen Bei-
sitzer ist kein zur Rechtfertigung der gerügten Praxis
genügender Grund; Städte, in denen Handelsgerichte
überhaupt am Platze sind, haben Kaufleute und
Fabrikanten genug, um das Gericht mit der gehöri-
gen Zahl technischer Beisitzer zu besetzen; wo dieß
nicht möglich wäre, müßte eben das Handelsgericht
aufgehoben und der Bezirk mit einem anderen ver-
einigt werden.
Entscheidungen des obersten Gerichtehofes für Payern
rechte des Mheines.
1.
Werden unter Kindern (liberi) nicht blos Söhne und Töch-
ter, sondern auch Enkel verstanden?
Zu dem oberstrichterlichen Erkenntnisse v. 19.
Mai 1865 Reg.-Nr. 5775/85 (Bl. f. RA. Bd. XXX