Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Abriß  der  Ortsgeschichte.  577

Gamelsdorf  gethan  hat,“  das  Halsgericht  in  der  Herrschaft  Parsberg  und
außerhalb  derselben  die  niedere  Gerichtsbarkeit,  die  hohe  Jagd  auf  eine  Meile
Wegs  um  das  Schloß  Parsberg,  geistliche  und  weltliche  Lehenschaften,  Vogteien
  und  Geleit,  wie  dies  von  seinen  Vordern  her  zu  diesen  Vesten  gehörte,
und  besonders  die  Vogtei  über  die  Pfarrkirche  zu  See.')  Obwohl  fast  alle
felgenden  Kaiser  diese  Freiheiten  erneuten,  blieben  die  von  Parsberg  doch
stets  mit  der  Landsasserei  den  bayerischen  Herzogen  (später  der  Neuburger
Linie)  unterworfen,  die  bei  Besitzwechsel  eigens  ihre  Einwilligung  ertheilten,
und  von  ihnen  als  Landsassen  Huldigung  einnahmen.  In  Karl  V.  Belehnung
(1521,  28.  April)  ward  ihnen  der  von  ihren  Vorfahren  geübte  Gebrauch:
adie  schedlichen  leut  an  pewm  zu  hengn“  dahin  abgeändert,  daß  sie  auf  ihren
Gründen  Stock  und  Galgen  aufrichten  und  daselbst  diese  nach  des  heiligen
Reichs  Recht  und  Gewohnheit  strafen  sollten.  Auch  die  Ermahnung  zur  Gerechtigkeit
  unter  Hinweisung  auf  einen  höheren  Richter  fehlte  in  solchen  Verleihungen
  nicht,  wie  z.  B.  eine  andere  Urkunde  desselben  Kaisers  (1555,
2.  April)  des  Haug  von  Parsperg  Kindern  die  Gnade  ertheilt:  „vber  das
pluet  zu  richten,  zu  handlen  vnd  zu  verfarn  gegen  dem  reichen  als  dem  armen
  vond  dem  armen  als  dem  reichen,  ond  darinnen  nit  anzusehen  weder  lieb,
laid,  muet,  gab,  gunst,  freundtschafft  noch  veindtschafft,  sondern  allein  gerechts
Gericht  ond  Recht  als  sy  das  am  jüngsten  Gericht  gegen  Got  dem  allmechtigen
  verantworten  wollen“.

Als  der  letzte  dieses  Hauses,  Johann  Wolf  von  Parsberg,  der  aus  seiner
  Ehe  mit  Maria  Eleonore  Elisabeth  Freiin  von  Hacke  keine  Leibeserben
hinterließ,  durch  den  Tod  (1730,  7.  Mai)  vor  diesen  Richterstuhl  gerufen

Albrecht  (III.)  das  Schloß  Wildenstein  nebst  der  Stadt  Dietfurt  um  4000  rhein.
Gulden  auf  Wiederlösung  und  wurde  von  König  Christoph  von  Dänemark  für
den  Fall  des  Ablebens  seines  Vaters  nebst  Martin  von  Wildenstein  zum  Regierungsverweser
  in  dessen  Landen  zu  Bayern  ernannt  (1443).

1)  Hieher  gehörte  auch  die  Taferne  zu  Willenhofen,  die  (1589)  die  Gebrüder
von  Parsberg  an  die  Marschalle  von  Breitenbrunn  verkauften  (einen  Hof  daselbst
hatten  die  Ehrenfelser  schon  1332  vorbehaltlich  des  großen  Gerichtes  an  Pielenhofen
  geschenkt);  ein  anderes  Gut  besaß  1326  Heinrich  von  Wildenstein,  den
Zehent  zu  Darshofen  und  Holzheim  (1414  Reichslehen),  das  Gericht  zu
Darshoven,  Rudenzhofen  und  Egelwang,  das  die  Parsberger  vor  1353  an  die
Auer  zu  der  Adelburg  veräußert  hatten,  1  Mühle  zu  Altenveldorf,  2  Höfe  zu
Hatzenhof,  1  Hube  zu  Krappenhofen,  1  Hof  zu  Degerndorf,  1  Gut  zu  Hackenhofen,
  nebst  Gericht  und  Kirchtagschutz,  ferners  die  Fischwaide  im  Frauenbach.
Einen  Hof  zu  Hakenhofen  überließ  i.  J.  1323  Gerhaus,  Heinrich  des  Neuenmarkters
  Sohns  Wittwe,  an  Gerhaus  ihre  Gesweien  (Schwägerin),  des  Neuenmarkters
  Tochter.  Er  ist  im  Salbuche  von  1326  als  im  Besitze  der  Frickenho-,

  ferin  (de  novo  foro)  eingetragen.  Ein  Adalbero  de  Hachenhoven  erscheint  (1095
bis  1143)  als  Zeuge.

Bavartia  U.  37