88 10, 41. 41
: Uber den Begriff des „öffentlichen Orts“ vgl. Ihrb.
14 S. 367. Unter die Vorschrift fällt eine Verteilung von Druckschriften
vom Ufer aus an die Schiffsbewohner ebenso wie die
Übermittlung einer Druckschrift von der Straße aus durch ein
geöffnetes Fenster in die Wohnung K. Recht 07 S. 78. Das
Anbringen eines Plakats innerhalb der Schaufenster wird durch
8 10 nicht betroffen, K G. GA. 43 S. 434, wohl aber das Anheften
von Druckschriften seitens eines Gewerbetreibenden zu beiden
Seiten der Eingangstür in seinen Laden, sofern er lediglich den
Zweck verfolgt, den Inhalt möglichst zur allgemeinen Kenntnis
zu bringen, nicht aber kund zu tun, daß er die Schrift zu verkaufen
habe; letzterenfalls greift § 43 Gew O. Platz, da dann das Erfordernis
der Gewerbsmäßigkeit gegeben ist, KG. GA. 45 S. 72.
* Das Verteilen von Schriften setzt eine Mehrheit von
Personen voraus, denen die Schrift zugänglich gemacht wird
oder wenigstens bekannt gemacht werden soll, und zwar dadurch,
daß die Schrift in die Hände dieser Personen gelangt Ihrb. 14
S. 366, KG. DJ Z. 04 S. 749. In der Übergabe von Exemplaren
eines Aufrufs an Kinder zum Zweck der Weiterverbreitung in
Werkstätten kann noch nicht der Beginn einer Verteilung gefunden
werden K G. D3J Z. 05 S. 1066.
Auch das Anheften und Anschlagen von auf die Reichstagswahl
bezüglichen Druckschriften fällt unter § 10, denn § 43 Abs. 3
Gew O. bezieht sich nur auf das Verteilen, nicht aber auf das
Anheften und Anschlagen, KG. DJ.Z. 1896 S. 367, 04 S. 749.
Das Umhertragen von Reklametafeln mit nach §5 9 zulässigen Ankündigungen
auf öffentlichen Straßen fällt nicht unter das Gesetz,
Ihrb. 20 C S. 85.
Ob die Tatsachen, deren Kundgebung der Täter bezweckt,
bereits allgemein bekannt sind, ist unerheblich, seine Absicht, die
seiner Meinung nach noch nicht oder nicht genügend bekannten Tatsachen
der Offentlichkeit zu übergeben, ist entscheidend, Ihrb. 13
S. 374.
8 41. Wer den Vorschriften der 88 8, 9 und 10 zu-