Full text : Sammlung der wichtigsten Preußischen Strafgesetze.

88  10,  41.  41

:  Uber  den  Begriff  des  „öffentlichen  Orts“  vgl.  Ihrb.
14  S.  367.  Unter  die  Vorschrift  fällt  eine  Verteilung  von  Druckschriften
  vom  Ufer  aus  an  die  Schiffsbewohner  ebenso  wie  die
Übermittlung  einer  Druckschrift  von  der  Straße  aus  durch  ein
geöffnetes  Fenster  in  die  Wohnung  K.  Recht  07  S.  78.  Das
Anbringen  eines  Plakats  innerhalb  der  Schaufenster  wird  durch
8  10  nicht  betroffen,  K  G.  GA.  43  S.  434,  wohl  aber  das  Anheften
von  Druckschriften  seitens  eines  Gewerbetreibenden  zu  beiden
Seiten  der  Eingangstür  in  seinen  Laden,  sofern  er  lediglich  den
Zweck  verfolgt,  den  Inhalt  möglichst  zur  allgemeinen  Kenntnis
zu  bringen,  nicht  aber  kund  zu  tun,  daß  er  die  Schrift  zu  verkaufen
habe;  letzterenfalls  greift  §  43  Gew  O.  Platz,  da  dann  das  Erfordernis
  der  Gewerbsmäßigkeit  gegeben  ist,  KG.  GA.  45  S.  72.

*  Das  Verteilen  von  Schriften  setzt  eine  Mehrheit  von
Personen  voraus,  denen  die  Schrift  zugänglich  gemacht  wird
oder  wenigstens  bekannt  gemacht  werden  soll,  und  zwar  dadurch,
daß  die  Schrift  in  die  Hände  dieser  Personen  gelangt  Ihrb.  14
S.  366,  KG.  DJ  Z.  04  S.  749.  In  der  Übergabe  von  Exemplaren
eines  Aufrufs  an  Kinder  zum  Zweck  der  Weiterverbreitung  in
Werkstätten  kann  noch  nicht  der  Beginn  einer  Verteilung  gefunden
werden  K  G.  D3J  Z.  05  S.  1066.

Auch  das  Anheften  und  Anschlagen  von  auf  die  Reichstagswahl
  bezüglichen  Druckschriften  fällt  unter  §  10,  denn  §  43  Abs.  3
Gew  O.  bezieht  sich  nur  auf  das  Verteilen,  nicht  aber  auf  das
Anheften  und  Anschlagen,  KG.  DJ.Z.  1896  S.  367,  04  S.  749.
Das  Umhertragen  von  Reklametafeln  mit  nach  §5  9  zulässigen  Ankündigungen
  auf  öffentlichen  Straßen  fällt  nicht  unter  das  Gesetz,
Ihrb.  20  C  S.  85.

Ob  die  Tatsachen,  deren  Kundgebung  der  Täter  bezweckt,
bereits  allgemein  bekannt  sind,  ist  unerheblich,  seine  Absicht,  die
seiner  Meinung  nach  noch  nicht  oder  nicht  genügend  bekannten  Tatsachen
  der  Offentlichkeit  zu  übergeben,  ist  entscheidend,  Ihrb.  13
S.  374.

8  41.  Wer  den  Vorschriften  der  88  8,  9  und  10  zu-