Synbikateklage. Subsidiarität derselben. 109
HG. auch schon von Amtswegen zur Umschreibung
des fraglichen Grundstückes auf den neuen Besitzer
verpflichtet. Diese Umschreibung durfte nicht darum
unterlassen werden, weil das Grundstück hypothekenfrei
von dem Kläger übernommen wurde. Die
Löschung der älteren Einträge in der III. Rubrik
hatte nach g. 149 des HG. nicht zur Folge, daß
das bisherige Hyp.-Folium außer Gebrauch gesetzt
werden mußte und im Falle eines Anlasses zu neuen
Hypothekeinträgen gemäß F. 120 des 6 ein
neues Folium auf den Grund neuer Erhebungen
über die Person des Besitzers nach §. 136 bes
HG. zu eröffnen gewesen wäre. Nach Gönner
(Komm. über das H. Bd. II S. 270 Ziff. 6)
hat vielmehr ein Hypothekfolium, welches einmal
für ein unbewegliches Gut angelegt wurde, auch
nach Löschung aller darauf eingetragenen Hypotheken
für den Fall eines Anlasses zu künftigen Einträgen
fortzubestehen, wenn nicht der Besitzer selbst die
änzliche Streichung des Gutes aus dem Hypotheenbuche
verlangt. — Durch die pflichtwidrige Unterlassung
der Umschreibung hat daher Landrichter G.
den Kläger auf schuldhafte Weise der Gefahr einer
Benachtheiligung durch spätere Eintragung von
Hypotheken für die Gläubiger des früheren Besitzers
ausgesetzt und sich nach §. 98 Abs. 1 des HG.
selbst für den dem Kläger hieraus wirklich entstandenen
Schaden haftbar gemacht.
Beklagter bestreitet den ursächlichen Zusammenhang
fraglicher Unterlassung mit dem vom Kläger
erlittenen Schaden, weil dieser erst durch die spätere
Eintragung der Hypotheken herbeigeführt worden
sei, welche der Amtsnachfolger des Landrichters G.
ohne gehörige Prüfung vorgenommen habe, insbesondere
ohne Vergleichung der Besitzveränderungstabelle
und des Steuerkatasters und ohne Rücksicht
auf einen älteren Löschungsvortrag, welcher die Be-