Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Synbikateklage.  Subsidiarität  derselben.  109

HG.  auch  schon  von  Amtswegen  zur  Umschreibung
des  fraglichen  Grundstückes  auf  den  neuen  Besitzer
verpflichtet.  Diese  Umschreibung  durfte  nicht  darum
unterlassen  werden,  weil  das  Grundstück  hypothekenfrei
  von  dem  Kläger  übernommen  wurde.  Die
Löschung  der  älteren  Einträge  in  der  III.  Rubrik
hatte  nach  g.  149  des  HG.  nicht  zur  Folge,  daß
das  bisherige  Hyp.-Folium  außer  Gebrauch  gesetzt
werden  mußte  und  im  Falle  eines  Anlasses  zu  neuen
Hypothekeinträgen  gemäß  F.  120  des  6  ein
neues  Folium  auf  den  Grund  neuer  Erhebungen
über  die  Person  des  Besitzers  nach  §.  136  bes
HG.  zu  eröffnen  gewesen  wäre.  Nach  Gönner
(Komm.  über  das  H.  Bd.  II  S.  270  Ziff.  6)
hat  vielmehr  ein  Hypothekfolium,  welches  einmal
für  ein  unbewegliches  Gut  angelegt  wurde,  auch
nach  Löschung  aller  darauf  eingetragenen  Hypotheken
für  den  Fall  eines  Anlasses  zu  künftigen  Einträgen
fortzubestehen,  wenn  nicht  der  Besitzer  selbst  die
änzliche  Streichung  des  Gutes  aus  dem  Hypotheenbuche
  verlangt.  —  Durch  die  pflichtwidrige  Unterlassung
  der  Umschreibung  hat  daher  Landrichter  G.
den  Kläger  auf  schuldhafte  Weise  der  Gefahr  einer
Benachtheiligung  durch  spätere  Eintragung  von
Hypotheken  für  die  Gläubiger  des  früheren  Besitzers
ausgesetzt  und  sich  nach  §.  98  Abs.  1  des  HG.
selbst  für  den  dem  Kläger  hieraus  wirklich  entstandenen
Schaden  haftbar  gemacht.

Beklagter  bestreitet  den  ursächlichen  Zusammenhang
  fraglicher  Unterlassung  mit  dem  vom  Kläger
erlittenen  Schaden,  weil  dieser  erst  durch  die  spätere
Eintragung  der  Hypotheken  herbeigeführt  worden
sei,  welche  der  Amtsnachfolger  des  Landrichters  G.
ohne  gehörige  Prüfung  vorgenommen  habe,  insbesondere
  ohne  Vergleichung  der  Besitzveränderungstabelle
  und  des  Steuerkatasters  und  ohne  Rücksicht
auf  einen  älteren  Löschungsvortrag,  welcher  die  Be-