Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLVI. Band. (46)

Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  275

tät  der  Hypotheken.  Gönner  a.  a.  O.  S.  467  u.f.
und  173  u.  f.

Dem  Erforderniſſe  der  Beſtimmtheit  des  Hypothefen-Gegenſtandes,
  welches  aus  dieſem  Prinzipe
folgt,  wird  genügt,  wenn  in  dem  Hyp.-Buche  der
ideelle  Antheil  des  Hypothekbeſtellers  an  der  betreffenden
  Sache  der  Ziffer  nach  angegeben  oder
ſonſt  erſichtlich  iſt.  Die  Spezialität  der  Hypotheken
verlangt  nur  --  Gönner  a.  a.  O.  S.  168  --,
daß  die  Einträge  der  Hypotheken  in  das  öffentliche
Buch  in  einer  Weiſe  geſchehen,  daß  man  bei  jedem
Immobile  ſehen  kann,  welche  Hypotheken  darauf
haften,  und  dieſe  Möglichkeit  iſt  auch  bei  der  Eintragung
  von  Hypotheken  auf  bloße  Antheile  gegeben,
es  mag  dieſelbe  in  der  Art  geſchehen,  daß  für  jeden
Antheil  ein  eigenes  Folium  angelegt  wird,  oder  ſo,
daß  auf  dem  Folium  der  ganzen  Sache  ein  Zuſaß
dahin  gemacht  wird,  daß  die  Hypothek  blos  auf
dem  dem  Verpfänder  gehörigen  xten  Antheile  des
eingetragenen  Immobile  hafte  *):

Auch  der  Einwand,  daß  nach  8.  51  des  Hyp.-Geſ.
  dem  Hypothefgläubiger  zum  Zwe  ſeiner  Befriedigung,
  abgeſehen  von  dem  Mittel  der  Einſeßung
in  den  Beſiß  und  Genuß  der  Sache,  nur  der  Weg
des  Verkaufes  der  ganzen  Sache  offen  ſtehe,  daß
aber  auf  die  ganze  Sache  die  Hypothek  auf  einen
ideellen  Antheil  kein  Recht  gewähre  und  die  Zwangsveräußerung
  eines  Bruchtheil8  durch  Art,  858  der
bayer.  Proz.-O.  v.  I.  1869  geradezu  ausgeſchloſſen
ſei,  erſcheint  nicht  als  haltbar.

Unter  der  Sache,  von  welcher  6.  51  des  Hyp.-Geſ.
  ſpricht,  iſt  ebenſo  wie  im  8.  33  a.  a.  O.  die
Sache  zu  verſtehen,  welche  laut  Hyp.-Buches  den
Gegenſtand  der  Hypothek  bildet,  alſo  bei  einer  auf

*)  Ueber  dieſe  Frage  behalten  wir  uns  einen  Nachtrag  vor.
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