Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 275
tät der Hypotheken. Gönner a. a. O. S. 467 u.f.
und 173 u. f.
Dem Erforderniſſe der Beſtimmtheit des Hypothefen-Gegenſtandes,
welches aus dieſem Prinzipe
folgt, wird genügt, wenn in dem Hyp.-Buche der
ideelle Antheil des Hypothekbeſtellers an der betreffenden
Sache der Ziffer nach angegeben oder
ſonſt erſichtlich iſt. Die Spezialität der Hypotheken
verlangt nur -- Gönner a. a. O. S. 168 --,
daß die Einträge der Hypotheken in das öffentliche
Buch in einer Weiſe geſchehen, daß man bei jedem
Immobile ſehen kann, welche Hypotheken darauf
haften, und dieſe Möglichkeit iſt auch bei der Eintragung
von Hypotheken auf bloße Antheile gegeben,
es mag dieſelbe in der Art geſchehen, daß für jeden
Antheil ein eigenes Folium angelegt wird, oder ſo,
daß auf dem Folium der ganzen Sache ein Zuſaß
dahin gemacht wird, daß die Hypothek blos auf
dem dem Verpfänder gehörigen xten Antheile des
eingetragenen Immobile hafte *):
Auch der Einwand, daß nach 8. 51 des Hyp.-Geſ.
dem Hypothefgläubiger zum Zwe ſeiner Befriedigung,
abgeſehen von dem Mittel der Einſeßung
in den Beſiß und Genuß der Sache, nur der Weg
des Verkaufes der ganzen Sache offen ſtehe, daß
aber auf die ganze Sache die Hypothek auf einen
ideellen Antheil kein Recht gewähre und die Zwangsveräußerung
eines Bruchtheil8 durch Art, 858 der
bayer. Proz.-O. v. I. 1869 geradezu ausgeſchloſſen
ſei, erſcheint nicht als haltbar.
Unter der Sache, von welcher 6. 51 des Hyp.-Geſ.
ſpricht, iſt ebenſo wie im 8. 33 a. a. O. die
Sache zu verſtehen, welche laut Hyp.-Buches den
Gegenſtand der Hypothek bildet, alſo bei einer auf
*) Ueber dieſe Frage behalten wir uns einen Nachtrag vor.
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