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Eigengewicht und Bruttogewicht sind, soweit nicht bezüglich des ersteren in den 88. 7 und 8
Ausnahmen zugelassen sind, durch steueramtliche Verwiegung festzustellen.
Bei der Verwiegung sowohl des gefüllten als des leeren Gefäßes sind Bruchtheile des Kilo-
gramms, wenn sie unter einem halben Kilogramm bleiben, außer Betracht zu lassen, anderenfalls
als ein halbes Kilogramm anzunehmen. Wird das Nettogewicht unter Anwendung des aichamtlich
ermittelten Eigengewichts (§. 7) oder durch Berechnung (§§. 13 bis 15) ermittelt, so hat die gleiche
Abrundung im Endergebnisse stattzufinden.
.7.
Wird Branntwein in Fässern vorgelührt die mit aichamtlicher Gewichtsangabe versehen sind,
so kann von der Verwiegung der leeren Fässer, wenn sie besondere Schwierigkeiten bereiten würde,
abgesehen und das aichamtlich ermittelte Eigengewicht angewendet werden. Dies ist jedoch nicht
zulässig, wenn das Eigengewicht der Fässer, z. B. durch Einziehen stärkerer Dauben oder Einsügen
von Holzstücken im Innern, verändert oder wenn die aichamtliche Gewichtsangabe an den Fässern
unberechtigt abgeändert ist. Die Abfertigungsbeamten haben sich zu überzeugen, daß solche Aende-
rungen nicht vorgenommen sind.
Bei Anwendung des aichamtlich ermittelten Gewichts sind etwaige Rollbänder vor der Brutto-
verwiegung von den Fässern abzunehmen.
.8.
Wenn Branntwein wiederholt abgefertigto wird und bei der ersten Abfertigung das Eigen-
gewicht der Gefäße durch Verwiegung ermittelt worden ist, bei der weiteren Abfertigung aber die
Entleerung der Gefäße besondere Schwierigkeiten bereiten würde, so ist der weiteren Abfertigung
das bei der ersten Abfertigung ermittelte Eigengewicht zu Grunde zu legen.
. 9.
Wird das Nettogewicht von Branntwein in Kesselwagen auf der Centesimalwaage ermittelt, so
sind die nachstehenden Vorschriften zu beobachten:
a) Vor der Verwiegung ist das richtige Wirken der Centesimalwaage durch Probebelastung
ihrer Brücke zu prüfen.
b) Die Wägung sowohl des leeren als auch des gefüllten Kesselwagens ist einmal in der
Art zu wiederholen, daß der Wagen nach erfolgter, Verwiegung von der Brücke der
Waage ganz heruntergefahren, demnächst von Neuem auf die Brücke gebracht und noch-
mals verwogen wird. Das Herunterfahren kann unterbleiben bei Benutzung von Gleis-
wacgen ohne Gleisunterbrechung, auf denen die Wagen an den Spurkränzen gehoben
werden.
) Bei der Verwiegung ist der Wagen auf der Brücke in der Weise aufzustellen, daß seine
Mitte höchstens einen Meter von der Mitte der Brücke entfernt ist; bei der Wiederholung
der Wägung ist ihm eine gegen die erste Wägung etwas veränderte Stellung, jedoch
unter Wahrung des vorerwähnten Spielraums, zu geben.
d) Bei starkem Winde oder Regen ist, um die Beeinflussung der Wägung durch die Witterung
zu verhindern, während der Verwiegung über der Brücke der Waage eine zeltartige,
nöthigenfalls durch Vorhänge, Einstellbretter u. s. w. dichter zu schließende Ueberdachung
anzubringen.
o) Weichen die Ergebnisse der wiederholten Verwiegungen des leeren oder derjenigen des
gefüllten Wagens unter einander um mehr als ein Tausendstel des kleineren der
ermittelten Gewichte ab, so ist die Waage als unbrauchbar zu erachten. Uebersteigen
die Abweichungen den bezeichneten Gewichtswerth nicht, so ist der Mittelwerth der zu-
sammengehörigen Verwiegungsergebnisse für die Abfertigung maßgebend.
Die Direktivbehörde kann die Gewichtsermittelung des Branntweins in Gefäßen, die mit einer
Waage verbunden sind, gestatten.
S. 10.
Zur Ermittelung der Stärke des Branntweins ist aus jedem Gefäße nach gehöriger Durch-
rührung des Branntweins eine Probe, und zwar thunlichst aus der Mitte des Gefäßes, zu ent-
nehmen. Aus Kesselwagen oder anderen größeren Gefäßen sind mindestens drei Proben aus ver-
b)
e)
d)
Anwen-
dung des
aichamtlich
ermittelten
Eigen-
gewichts.
Anwen-
dung des bei
einer Vor-
absertigung
ermittelten
Eigen-
gewichts.
Gewichts-
ermittelung
von Brannt-
wein in
Kesselwa-
gen, Aufbe-
wahrungs-
gefäßen
u. s. w.
3. Probenent=
nahme.