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4) für Geschäftspapiere
bis 250 Gramm einschließlii 5 Pfl.,
über 200 „ 500 „ „ ........«.... »,
»500GrammbislKilogrammeinfchließlich.........15»;
e)fürWaarenproben
bis250GrammeinschließIich............5Pf.,
übek250»350« » ............10»,
k)fürzufammengepackteDrucksachen,GefchäftspapiereundWaarenproben(§.11)
bis250Grammeinfchließlich... „
über 250 „ 500 ¾l „ 10„ „
„ 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlic 15
Truchechen Geschäftspapiere und Waarenproben sowie die daraus zusammengepackten Sendungen
müssen frankirt sein.
n II Gleich hohe Gebühren werden erhoben im Verkehre derjenigen Nachbarorte, auf welche der
Reichskanzler gemäß Artikel 1 Ziffer II des Gesetzes, betreffend einige Aenderungen von Bestimmungen
über das euween vom 20. Dezember 1899, den Geltungsbereich der Ortstaxe ausgedehnt hat (Nachbar-
ortsverkehr).
III. Werden die Postsendungen (1) unter Einschreibung oder unter Nachnahme eingeliefert, so treten
den obigen Gebühren die Einschreib= und die Vorzeigegebühr (§§. 13 und 19) hinzu. Bei Briefen mit
Zustellungsurkunde tritt die Zustellungsgebühr (S 25) hinzu; für die Rücksendung der Zuslellungsurkunde
wird im Ortsverkehre keine Gebühr, im Nachbarortsverkehr eine solche von 5 . erhoben.
IV Bei unzureichend frankirten Briefen wird die Gebühr für unfrankirte Briefe abzüglich des
Betrags der verwendeten Postwerthzeichen berechnet, für unzureichend frankirte sonstige Sendungen das
Doppelte des Fehlbetrags, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme
aufwärts.
V Die vorstehend nicht bezeichneten Postsendungen des Orts= und Nachbarortsverkehrs unterliegen
denselben Taxen (einschließlich der Bestellgebühren — §. 36 —) wie die gleichartigen Postsendungen des
sonstigen Verkehrs; soweit bei den Taxen die Entfernung in Betracht kommt, wird der Satz für die
geringste Entfernungsstufe in Anwendung gebracht.
VI Eine Porto= und Gebührenfreiheit besteht bei Postsendungen an Empfänger im Orts= oder
Landbeslellbezirke des Aufgabe-Postorts nicht.
8. 38.
Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die eingegangenen Sendungen Zeit
zu bestellen sind. Wegen der Eilsendungen siehe §. 22. » Besle
8g. 39.
1 Die Bestellung erfolgt an den Empfänger selbst oder an dessen Bevollmächtigten. Wegen Be= Anmn
stellung der Briese mit Zustellungsurkunde siehe 8. 40. Beste
III. Für die Empfangsberechtigung bei Postsendungen an Handelsfirmen (Einzelfirmen und Handels- gescheh
gesellschaften), Genossenschaften und Vereine sind, wenn diese in die Handels-, Genossenschafts= und Ver-
einsregister eingetragen sind, die über die Vertretungsbefugniß in die Register eingetragenen Bestimmungen
maßgebend. Postsendungen an nicht in die Register eingetragene Handelsfirmen, Genossenschaften und
Vereine sowie an Gesellschaften, Direktionen, Ausschüsse, Büreaus, Geschäftsstellen und ähnliche Firmen,
in deren Aufschrift der Empfänger nicht namentlich bezeichnet ist, sind an diejenige Person auszuhändigen,
W Postanstalt als Inhaber, Direktor, Vorsteher 2c. bekannt ist oder als solcher sich unzweifelhaft
weist.
III Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der für ihn bestimmten Post-
lendungen bevollmächtigen will, hat die Vollmacht schriftlich auszustellen und darin die Gattungen der
Sendungen genau zu bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. Die
Unterschrisft des Machtgebers unter der Vollmacht muß, wenn ihre Nichtigkeit nicht ganz außer Zweifel
steht, von einem Beamten, der zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter dessen Beidrückung
Feflabbig sein. Die Vollmacht ist bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen läßt, nieder-
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