Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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4) für Geschäftspapiere 
bis 250 Gramm einschließlii 5 Pfl., 
über 200 „ 500 „ „ ........«.... », 
»500GrammbislKilogrammeinfchließlich.........15»; 
e)fürWaarenproben 
bis250GrammeinschließIich............5Pf., 
übek250»350« » ............10», 
k)fürzufammengepackteDrucksachen,GefchäftspapiereundWaarenproben(§.11) 
bis250Grammeinfchließlich... „ 
über 250 „ 500 ¾l „ 10„ „ 
„ 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlic 15 
Truchechen Geschäftspapiere und Waarenproben sowie die daraus zusammengepackten Sendungen 
müssen frankirt sein. 
n II Gleich hohe Gebühren werden erhoben im Verkehre derjenigen Nachbarorte, auf welche der 
Reichskanzler gemäß Artikel 1 Ziffer II des Gesetzes, betreffend einige Aenderungen von Bestimmungen 
über das euween vom 20. Dezember 1899, den Geltungsbereich der Ortstaxe ausgedehnt hat (Nachbar- 
ortsverkehr). 
III. Werden die Postsendungen (1) unter Einschreibung oder unter Nachnahme eingeliefert, so treten 
den obigen Gebühren die Einschreib= und die Vorzeigegebühr (§§. 13 und 19) hinzu. Bei Briefen mit 
Zustellungsurkunde tritt die Zustellungsgebühr (S 25) hinzu; für die Rücksendung der Zuslellungsurkunde 
wird im Ortsverkehre keine Gebühr, im Nachbarortsverkehr eine solche von 5 . erhoben. 
IV Bei unzureichend frankirten Briefen wird die Gebühr für unfrankirte Briefe abzüglich des 
Betrags der verwendeten Postwerthzeichen berechnet, für unzureichend frankirte sonstige Sendungen das 
Doppelte des Fehlbetrags, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme 
aufwärts. 
V Die vorstehend nicht bezeichneten Postsendungen des Orts= und Nachbarortsverkehrs unterliegen 
denselben Taxen (einschließlich der Bestellgebühren — §. 36 —) wie die gleichartigen Postsendungen des 
sonstigen Verkehrs; soweit bei den Taxen die Entfernung in Betracht kommt, wird der Satz für die 
geringste Entfernungsstufe in Anwendung gebracht. 
VI Eine Porto= und Gebührenfreiheit besteht bei Postsendungen an Empfänger im Orts= oder 
Landbeslellbezirke des Aufgabe-Postorts nicht. 
8. 38. 
Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die eingegangenen Sendungen Zeit 
zu bestellen sind. Wegen der Eilsendungen siehe §. 22. » Besle 
8g. 39. 
1 Die Bestellung erfolgt an den Empfänger selbst oder an dessen Bevollmächtigten. Wegen Be= Anmn 
stellung der Briese mit Zustellungsurkunde siehe 8. 40. Beste 
III. Für die Empfangsberechtigung bei Postsendungen an Handelsfirmen (Einzelfirmen und Handels- gescheh 
gesellschaften), Genossenschaften und Vereine sind, wenn diese in die Handels-, Genossenschafts= und Ver- 
einsregister eingetragen sind, die über die Vertretungsbefugniß in die Register eingetragenen Bestimmungen 
maßgebend. Postsendungen an nicht in die Register eingetragene Handelsfirmen, Genossenschaften und 
Vereine sowie an Gesellschaften, Direktionen, Ausschüsse, Büreaus, Geschäftsstellen und ähnliche Firmen, 
in deren Aufschrift der Empfänger nicht namentlich bezeichnet ist, sind an diejenige Person auszuhändigen, 
W Postanstalt als Inhaber, Direktor, Vorsteher 2c. bekannt ist oder als solcher sich unzweifelhaft 
weist. 
III Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der für ihn bestimmten Post- 
lendungen bevollmächtigen will, hat die Vollmacht schriftlich auszustellen und darin die Gattungen der 
Sendungen genau zu bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. Die 
Unterschrisft des Machtgebers unter der Vollmacht muß, wenn ihre Nichtigkeit nicht ganz außer Zweifel 
steht, von einem Beamten, der zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter dessen Beidrückung 
Feflabbig sein. Die Vollmacht ist bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen läßt, nieder- 
  
15“
	        
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