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Tarif.
4
4
Laufende
Nummer
Gegenstand der Besteuerung
Hundert
vom
Steuersatz
Tausend
Berechnung
der
Stempelabgabe
1 Abschriften (beglaubigte und unbeglaubigte)
der Notare
II Die dem Grundbuchamte gemäß 89Abs. 1
der Grundbuchordnung zur Aufbewahrung vorzulegende
beglaubigte Abschrift der Urkunde ist
stempelfrei.
Abtretung von Forderungen und sonstigen
Rechten.
A. I Die Erklärung der Abtretung einer
Hypothek, einer Grundschuld oder Rentenschuld
oder einer Forderung, für die ein eingetragenes
Recht als Pfand haftet,
a) wenn die Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld oder die Forderung auf
einem in Bayern gelegenen Grundstück
oder den Grundstücken gleichstehenden
Rechte eingetragen ist, und zwar wenn
die abgetretene Hypothek, Grundschuld
oder Forderung oder die Ablösungssumme
der Rentenschuld nicht mehr als
2000 Mark beträgt .
sonst
f5) wenn die Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld oder das Recht auf einem
außerhalb Bayerns gelegenen Grundstück
oder den Grundstücken gleichstehenden
Rechte eingetragen ist
I! Der gleiche Stempel wird erhoben für die
Bewilligung des bisherigen Gläubigers, daß die
Abtretung der Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld oder der Forderung, für die ein
eingetragenes Recht als Pfand haftet, in das
Grundbuch eingetragen werden soll, sofern nicht
über die Abtretung eine in Bayern versteuerte
oder vom Stempel befreite Urkunde vorgelegt
wird. Wird die Urkunde über das der Ein-
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S
des Betrags der Hppothel
oder Grundschuld, der Ablösungssumme
der Rentenschuld
oder der Forderung,
für die das eingetragene
Recht als Pfand haftet.