Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892.  109

Entschädigung  jür  die  aus  der  bevorzugten  Beforderung  und  der  abweichenden  Behandlung
  der  Sendungen  sich  ergebenden  besonderen  Aufwendungen  #.  ist  außer
dem  tarifmähigen  Porto  und  außer  dem  elwaigen  Eilbestellgelde  (ö.  24)  eine  Gebühr
  von  1  Mark  für  jedes  Stück  bei  der  Einlieferung  zu  entrichten.

P  .
l.AufdechskdnicilcdckPoslkatlcdarfderAbfmdkkaaßcrdmaufdie

Beförderung  bezüglichen  Angaben  noch  seinen  Namen  und  Stand  oder  seine  Firma,
sowie  seine  Wohnung  vermerken.  Die  Rückseite  kann  zu  Mittheilungen  benußt
werden.  Die  Ausschrist  und  die  Miltheilungen  können  mit  Tinte,  Bleiseder  oder
farbigem  Stift  geschrieben  werden;  nur  muß  die  Schrift  haften  und  deutlich  sein.

Poslkarten,  aus  deren  Inhalt  die  Absicht  der  Beleidigung  odcr  einer  sonst
strafbaren  Handlung  sich  ergiebt,  serner  Postkarten,  welche  nach  Beseitigung  der
ursprünglichen  Ausschrift  oder  der  auf  der  Nückseite  zuerst  gemachten  Mitheilungen
mit  anderweiter  Aufschrist  oder  mit  neurn  Mittheilungen  versehen  zur  Post  geliefert
werden,  ebenso  Postkarten  mit  Beklebung,  z.  B.  mit  ausgeklebten  Pholographien
und  Poslkarten  mit  angesügten  Waarenproben  sind  von  der  Poslbeförderung  aus-#rsbloss,


Zu  den  Postfarten  mit  Antwort  werden  besonders  diem  eingerichtete  For-*rn
  verwendet,  von  denen  die  zweite  Hälste“  zur  Antwort

Poütkarten  müssen  frankirt  werden.  Für  Postkarten  m-  Antwork  ist  auch
für  1n  Ankwort  das  Porlo  vorauszubezahlen.

5.  Die  Gebühr  beträgt  ohne  Unterschied  der  usemmg  5  Pf.  für  jede  Postkarte.
  Für  Postkarten  mit  Antwort  werden  10  Mf.  chhob

6.  Formulare  zu  Postkarten  können  durch  alle  bahansauen  bezogen  werden.

7.  Ungeslempelte  Formulare  zu  Postkarten  werden  zum  Preise  von  5  Pf.  für
je  10  Stück  verabsolgt.  Für  gestempelte  Formulare  zu  Postkarten  wird  nur  der
Betrag  des  Stempels  erhoben.

§.  Formulare,  welche  nicht  von  der  Post  bezogen  werden,  müssen  in  Größe
und  Stärke  des  Papiers  mit  den  von  der  Post  gelieferten  übereinstimmen,  auch  auf
der  Vorderseite  mit  der  gedruckten  oder  geschriebenen  Ueberschrift  „Poslkarte"  versehen
  sein.

9.  Unfrankirte  Postkarten  und  solche  Postkarten,  welche  den  äußeren  Anforderungen
  nicht  enksprechen,  unterliegen  dem  Porto  für  unfrankirte  Briese.  Für  unzureichend
  frankirte  Postkarten  wird  dem  Empsänger  der  doppelle  Betrag  die  sehlenden

Fürstl.  Schwarzv.  Rudolst.  Gesetzsammlung.  LI11