Metadata : Der Deutsche Reichstag.

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dem  gegenüber  alsbald  geltend  gemacht,  daß  durch  die  Festsetzung  einer
gesetzlichen  Friedensstärke  des  Heeres  nur  gewisse  Grundlagen  für  den
Militäretat  gesichert  werden,  welche  weder  durch  einseitige  Verordnungen
der  Regierung,  noch  durch  einseitige  Beschlüsse  der  Reichsvertretung
geändert  werden  können;  solche  gesetzliche  Grundeinrichtungen  aber  bestehen
  bei  allen  Zweigen  der  Staatsverwaltung  und  das  jährliche  Bewilligungsrecht
  müsse  diese  Grundlagen  überall  respektieren.  Das  Budgetrecht
  werde  dadurch  nicht  beeinträchtigt,  daß  es  sich  an  gewisse  gesetzlich
  feststehende  Voraussetzungen  binden  müsse.  Der  Redner  wies
überdies  darauf  hin,  daß  gerade  die  liberale  Partei  während  des  Konflikts
  über  die  Militärfrage  ausdrücklich  eine  gesetzliche  Festsetzung  der
Stärke  und  der  Organisation  des  Heeres  als  bindende  Grundlage  für
die  jährliche  Bewilligung  verlangt  habe.

In  der  That  hatte  die  im  Jahre  1863  zur  Beratung  der  damaligen
  Militärvorlage  niedergesetzte  Kommission  des  Abgeordnetenhauses
(an  welcher  u.  a.  die  Abgeordneten  v.  Bockum-Dolffs,  v.  Forckenbeck,
v.  Vincke,  Harkort,  v.  Hoverbeck,  Dr.  Gneist,  Dr.  Virchow,  Dr.  Beitzke
Teil  nahmen)  mit  16  gegen  2  Stimmen  folgende  gesetzliche  Bestimmung
  vorgeschlagen:

„Die  Stärke  und  Zusammensetzung  des  Heeres  für  den  Friedenszustand
  soll  durch  ein  Gesetz  festgestellt  werden.  Auf  Grund  dieses
Gesetzes  erfolgt  die  jährliche  Veranschlagung  der  Ausgaben  für  das  Heer.=Zur

  Begründung  dieses  Antrages  sagte  der  von  dem  spätern
Präsidenten  des  Reichstags,  Abgeordneten  von  Forckenbeck,  verfaßte
Bericht:

„Ein  solches  Gesetz  ist  in  einem  Verfassungsstaate  und  namentlich
in  einem  Verfassungsstaate,  in  welchem  das  Institut  der  allgemeinen
Wehrpflicht  existiert,  notwendig,  und  namentlich  bei  dem  vorhandenen
Konflikte  und  zur  Vermeidung  der  Wiederkehr  desselben  geboten,  weil
dasselbe  allein  schlie:  lich  die  Gesamtleistung  der  Wehrpflichtigen  für
das  Heer  und  deren  Verwendung  im  Sinne  des  Gesetzes  bedingt  und
sicherstellt.

Das  Institut  der  allgemeinen  Wehrpflicht,  weil  es  dauernd  sämtliche
  Wehrpflichtige  im  Stoate  dem  Heere  grundsätzlich  zur  Dieposition
stellt,  verlangt  auch  eine  für  längere  Zeit  feststehende  Zusammensetzung
des  Heeres.  —  —  Die  Zusammensetzung  ist  demgemäß  bei  uns  50
Jahre  lang  unverändert  geblieben.  —  —

Die  Forderung  cines  Organisationsgesetzes  verstößt  nicht  gegen
Art.  90  der  Verfassungsurkunde,  gegen  das  Ausgabebewilligungsrecht
des  Abgeordnetenhauses.  Das  Gesetz  wird  nur  Grundlage  der  Ver-