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dem gegenüber alsbald geltend gemacht, daß durch die Festsetzung einer
gesetzlichen Friedensstärke des Heeres nur gewisse Grundlagen für den
Militäretat gesichert werden, welche weder durch einseitige Verordnungen
der Regierung, noch durch einseitige Beschlüsse der Reichsvertretung
geändert werden können; solche gesetzliche Grundeinrichtungen aber bestehen
bei allen Zweigen der Staatsverwaltung und das jährliche Bewilligungsrecht
müsse diese Grundlagen überall respektieren. Das Budgetrecht
werde dadurch nicht beeinträchtigt, daß es sich an gewisse gesetzlich
feststehende Voraussetzungen binden müsse. Der Redner wies
überdies darauf hin, daß gerade die liberale Partei während des Konflikts
über die Militärfrage ausdrücklich eine gesetzliche Festsetzung der
Stärke und der Organisation des Heeres als bindende Grundlage für
die jährliche Bewilligung verlangt habe.
In der That hatte die im Jahre 1863 zur Beratung der damaligen
Militärvorlage niedergesetzte Kommission des Abgeordnetenhauses
(an welcher u. a. die Abgeordneten v. Bockum-Dolffs, v. Forckenbeck,
v. Vincke, Harkort, v. Hoverbeck, Dr. Gneist, Dr. Virchow, Dr. Beitzke
Teil nahmen) mit 16 gegen 2 Stimmen folgende gesetzliche Bestimmung
vorgeschlagen:
„Die Stärke und Zusammensetzung des Heeres für den Friedenszustand
soll durch ein Gesetz festgestellt werden. Auf Grund dieses
Gesetzes erfolgt die jährliche Veranschlagung der Ausgaben für das Heer.=Zur
Begründung dieses Antrages sagte der von dem spätern
Präsidenten des Reichstags, Abgeordneten von Forckenbeck, verfaßte
Bericht:
„Ein solches Gesetz ist in einem Verfassungsstaate und namentlich
in einem Verfassungsstaate, in welchem das Institut der allgemeinen
Wehrpflicht existiert, notwendig, und namentlich bei dem vorhandenen
Konflikte und zur Vermeidung der Wiederkehr desselben geboten, weil
dasselbe allein schlie: lich die Gesamtleistung der Wehrpflichtigen für
das Heer und deren Verwendung im Sinne des Gesetzes bedingt und
sicherstellt.
Das Institut der allgemeinen Wehrpflicht, weil es dauernd sämtliche
Wehrpflichtige im Stoate dem Heere grundsätzlich zur Dieposition
stellt, verlangt auch eine für längere Zeit feststehende Zusammensetzung
des Heeres. — — Die Zusammensetzung ist demgemäß bei uns 50
Jahre lang unverändert geblieben. — —
Die Forderung cines Organisationsgesetzes verstößt nicht gegen
Art. 90 der Verfassungsurkunde, gegen das Ausgabebewilligungsrecht
des Abgeordnetenhauses. Das Gesetz wird nur Grundlage der Ver-