Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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8. Versicherung s-Wesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Einrichtung von Sammelkarten und die Vernichtung von Quittungskarten. 
Auf Grund des §. 138 Abs. 2, 3 des Invalidenversicherungsgesetzes hat der Bundesrath über 
die Saichtung von Sammelkarten und die Vernichtung von Quittungskarten nachstehende Vorschriften 
beschlossen: 
I. Einurichtung von Sammelkarten. 
(§. 138 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes.) 
1. Sammelkarten (Konten) (§. 138 Abs. 1, 2 des Invalidenversicherungsgesetzes) können von den 
Versicherungsanstalten für sämmtliche Versicherte oder für einen Theil derselben angelegt werden. Sie 
müssen aus dem für die Ouittungskarten vorgeschriebenen Stoffe hergestellt werden und die in dem an- 
liegenden Muster vorgesehenen Angaben enthalten. Ueber di: Mindest= und Höchstmaße des Formats 
für die Sammelkarten kann das Reichs-Versicherungsamt Bestimmung treffen. Versicherungsanstlalten, 
welche schon gegenwärtig Sammelkarten (Konten) eingeführt haben, dürfen dieselben fortführen, wenn in 
diese Sammelkarten mindestens die aus dem anliegenden Muster sich ergebenden Eintragungen zu machen sind. 
. Die erste Sammelkarte eines jeden Versicherten ist am Kopfe mit Nr. 1, jede folgende mit 
fortlaufender Nummer zu bezeichnen; in der vorhergehenden ist auf die folgende Sammelkarle zu verweisen. 
3. Die Uebertragung neu eingehender Quittungskarten in die Sammelkarten erfolgt in der 
Regel alsbald nach ihrem Eingehen. Ueber die Aufarbeitung älterer Bestände trifft die Versicherungs- 
anstalt Bestimmung. 
Sammelkarten dürfen nur für je einen Versicherten angelegt werden. Quittungskarten, bei denen 
die Uebereinstimmung ihrer Inhaber nicht unzweifelhaft feststeht, dürfen in dieselbe Sammelkarte nicht 
übertragen werden. 
Bedenken gegen den Inhalt der Quittungskarten, insbesondere über die Richtigkeit der Ein- 
tragungen oder über die Ordnungsmäßigkeit der Markenverwendung, sind thunlichst vor der Uebertragung 
aufzuklären. Ist dies nicht möglich, so sind diese Bedenken bei der Uebertragung auf der Sammelkarte 
unter „Bemerkungen“ einzutragen. 
Die Uebertragung ist auf der Ouittungskarte zu vermerken. 
4. Soll der Inhalt einer auf Grund der §#§. 136, 139 Abs. 1, 8. 158 Abs. 3, S. 163 aus- 
gestellten neuen Quittungskarte übertragen werden, so sind die aus der ersetzten oder eingezogenen Quittungs- 
karte übertragenen und die in der neuen Quittungskarte verwendeten Beiträge gesondert kenntlich zu machen. 
Bei Uebertragung des Inhalts von Quittungskarten, deren Gülligkeitsdauer durch Abstempelung 
verlängert worden ist (F. 135 Abs. 2 des Gesetzes sowie Ziffer 4 der Bekanntmachung, betreffend die 
Einrichtung der Quittungskarten für die Invalidenversicherung, vom 10. November 1899, Reichs-Gesetzbl. 
5 667), sind die vor dem Verlängerungsvermerk und die nachher entrichteten Beiträge getrennt zu 
übertragen. 
5. Die Uebertragungen in die Sammelkarte erfolgen in schwarzer Tinte und sind von dem 
übertragenden Beamten durch Beifügung seines Namenszeichens zu bescheinigen. Berichtigungen sind 
mittelst Durchstreichens zu bewirken; das Durchstrichene muß lesbar bleiben. 
6. Spätestens nach Eingang der auf die übertragene folgenden Quittungskarte erfolgt eine 
Nachprüfung der Uebertragung und zwar durch einen Beamten, welcher bei der Uebertragung (Ziffer 3) 
nicht betheiligt war. Dieser hat die Nachprüfung durch Beifügung seines Namenszeichens zu bescheinigen. 
Werden die bei der Uebertragung noch nicht aufgeklärten Bedenken bei der Nachprüfung beseitigt, 
so hat der nachprüfende Beamte den nach Ziffer 3 ausgenommenen Vermerk unter Beifügung seines 
Namenszeichens so zu durchstreichen, daß der Vermerk lesbar bleibt. Ergeben sich bei der Nachprüfung 
neue Bedenken und können diese nicht alsbald aufgeklärt werden, so hat der nachprüfende Beamte dies 
auf der Sammelkarte gemäß Ziffer 3 nachträglich zu vermerken. 
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